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Zahlungsverzug - Definition, Infos & mehr

Erfahren Sie hier alles was Sie über die Voraussetzungen, den Zeitpunkt und die Folgen des Verzugs wissen müssen!

  • Was ist ein Zahlungsverzug?
  • Was sind die Voraussetzungen?
  • Wann beginnt ein Zahlungsverzug?
  • Zahlungsverzug nach BGB erklärt

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Zusammenfassung Zahlungsverzug

  • Als einen Zahlungsverzug bezeichnet man den Zustand des Schuldner, der eine fällige und durchsetzbare Geldforderung (nach Mahnung und Zahlungsfrist) nicht beglichen hat und die Verzögerung der Zahlung zu verantworten hat.
  • Als Voraussetzung für Zahlungsverzug gilt, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, eine schriftliche Rechnung gestellt wurde und eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt wurde.
  • Der Zahlungsverzug beginnt, wenn der Schuldner die Rechnung bis zur eingeräumten Zahlungsfrist nicht begleicht.
  • Ein Zahlungsverzug begründet den Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens.
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Inhaltsübersicht
Zahlungsverzug | Germania Inkasso

Was ist ein Zahlungsverzug?

Per Definition bezeichnet Zahlungsverzug den Zustand eines Schuldners, wenn dieser eine fällige und durchsetzbare Geldforderung (nach Mahnung und Zahlungsfrist) nicht beglichen hat und die Verzögerung der Zahlung zu vertreten hat.

Handelt es sich um Forderungen allgemein, also nicht im speziellen um eine Geldforderung, so spricht man von Schuldnerverzug. Der Schuldnerverzug ist rechtlich im BGB geregelt, wobei hier die § 280 Abs. 1 und 2 BGB sowie §286 ff BGB maßgeblich sind. Komplementär zum Schuldnerverzug steht der Gläubigerverzug.

Was sind die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs?

Grundsätzlich kann eine Vertragspartei dann von der anderen Vertragspartei die Bezahlung der Rechnung verlangen, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde und eine Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung muss dabei schriftlich erfolgen, da sie dem Empfänger eine Überprüfung ermöglichen soll. Außerdem ist dem Schuldner eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen.

Wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnung zu spät oder gar nicht bezahlt, er diese Nichtleistung zu vertreten hat und ihm auch sonst kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, gerät er in Zahlungsverzug. Ein Verweigerungsrecht würde dann vorliegen, wenn die gelieferte Ware mangelhaft, beschädigt, nicht bestellt etc. war. Um aber tatsächlich zivilrechtlich von Verzug sprechen zu können, bedarf es einer weiteren Voraussetzung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hier drei Alternativen vor:

  1. Grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner nach Fälligkeit der Rechnung mahnen (§ 286 Abs. 1 BGB).
  2. Von dieser Mahnpflicht gibt es einige Ausnahmen (§ 286 Abs. 1 BGB)
  3. Der Rechnungsschuldner kommt ohne Mahnung in Verzug.
Wir beantworten gerne all Ihre Fragen zu den Themen Zahlungsverzug und Inkasso und stehen mit unserer Expertise für Sie bereit.
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Welche Ausnahmen der Mahnpflicht für den Rechnungsschuldner gibt es?

Schuldner ohne Mahnung in Verzug | Germania Inkasso

Weitere Möglichkeiten:

Neben den beiden oben genannten Möglichkeiten gibt es bei Zahlungsverzug die 30 Tage Regel. Demnach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang die Schuld begleicht (§ 286 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nicht, sofern es sich um einen Fall nach § 286 Abs. 2 BGB, also um einen der unter Punkt 2 genannten Aufzählungspunkte handelt. Der Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen gilt außerdem nur bei Entgeltzahlungen für die Lieferung von Waren und Gütern oder die Entgeltforderung für die Erbringung von Dienstleistungen, nicht für Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Darlehen.

Bei Verbrauchern ist außerdem zu beachten, dass der Verzug nur dann eintritt, wenn der Rechnungsgläubiger dem Schuldner auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinweist. Ein Unternehmer muss im Gegensatz zum Verbraucher auf den Verzug nicht ausdrücklich hingewiesen werden.

Gerade bei der dritten Variante treten oft Missverständnisse auf. Nach der alten Regelung kam der Schuldner einer Geldforderung nämlich grundsätzlich immer erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Mit dem neuen Recht ist der Verzugseintritt nach 30 Tagen nun nur eine weitere Möglichkeit – neben der Mahnung und den Regelungen in denen es keine Mahnung bedarf.

Ab wann beginnt ein Zahlungsverzug?

Ein Zahlungsverzug tritt ein laut BGB ein, wenn ein Schuldner seine Rechnung bis zur eingeräumten Frist nicht bezahlt. Diese endet in der Regel mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung (§ 286 Abs. 3 BGB).

Außerdem kann der Verzug mit Zugang der Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB beginnen. Wenn keine Mahnung erforderlich ist, ist die Zahlung mit Ablauf des kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Leistungszeitpunkt nach § 286 Abs. 2 BGB fällig. Die Fälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, bis zu welchem der Gläubiger den Zahlungseingang verzeichnen möchte. Vertraglich kann beispielsweise festgehalten werden, wann die Zahlung vom Schuldner zu leisten ist. Dabei kann der Betrag entweder sofort fällig sein oder zu einem festgelegten Datum. Ein Zahlungsverzug gilt also als pflichtwidrige Verzögerung einer Leistungshandlung, welche vom Schuldner verursacht wird. Für Schuldner ist es daher wichtig, zügig zu handeln, da erhebliche finanzielle Folgen auf ihn zukommen können, wenn er sich nicht frühzeitig mit seinem Gläubiger in Verbindung setzt. Hier haben wir die wichtigsten Zeitpunkte mit denen ein Zahlungsverzug beginnen kann nochmal für Sie aufgelistet:

  • mit Zugang der Mahnung (bei Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB)
  • soweit keine Mahnung erforderlich ist mit dem Ablauf des Tages des kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Leistungszeitpunkt (bei Verzug gem. § 286 Abs. 2 BGB)
  • mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung (in den Fällen des § 286 Abs. 3 BGB).

Was sind die Folgen eines Zahlungsverzugs?

Generell begründet der Verzug einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, den der Rechnungsgläubiger durch den Verzug erleidet. Bei Geldschulden sind dies insbesondere die Zinsen. Der Rechnungsgläubiger kann so pauschal die gesetzlichen Verzugszinsen als Verzugsschaden geltend machen.

Bei einem Verbraucher beläuft sich der Verzugszins je Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 BGB). Der Rechnungsgläubiger kann aus einem anderen Grund auch höhere Zinsen (wenn er beispielsweise mit Bankkredit arbeitet) oder weitere Schäden geltend machen.

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07 eines Jahres angepasst. Die Änderungen gibt die Deutsche Bundesbank bekannt.

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Zahlungsverzug bei Miete

Wenn es zu einer Überschreitung des vertraglich festgelegten Zahlungstermins kommt, gerät der Schuldner in Verzug. Liegt ein bestimmter Rückstand vor, kann es zu einer Kündigung kommen.

Bei Wohnraummietverträgen wird in der Regel vereinbart, dass der Mietzins am Ende des Monats durch die Mieter entrichtet wird. Dabei wird in vielen Fällen die gesonderte Vereinbarung getroffen, bei der die Mietzahlung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein muss. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bei Zahlungsverzug berechtigt, wenn der Rückstand über zwei aufeinanderfolgende Monate hinweg die Höhe einer Monatsmiete übersteigt. Wenn der Mieter jedoch monatlich nur einen Teil der Miete bezahlt, kann ihm gekündigt werden, sobald der Rückstand zwei Monatsmieten übersteigt. Die entstehenden Kosten (Anwaltskosten, Zinsschaden) sind dabei vom Mieter zu tragen.

Wenn der Mieter die Summe der gesamten Rückstände begleicht, kann die fristlose Kündigung – auch nach bereits erhobener Räumungsklage – rückgängig gemacht werden. Diese spätere Nachzahlung steht dem Mieter jedoch nur einmal im Jahr zu.

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Dominik Knoblich: Geschäftsführer Germania Inkasso-Dienst GmbH & Co. KG

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