Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt seit dem 1. Juli 2026 genau 1,52 %. Daraus ergeben sich rechnerisch 6,52 % Verzugszinsen nach der Grundregel und 10,52 % bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung.
Wichtig: Der Basiszinssatz selbst ist nicht der geschuldete Verzugszinssatz, sondern nur die Rechengrundlage.
Der Basiszinssatz ist der gesetzliche Referenzzinssatz, an den sich die Verzugszinsen für offene Forderungen koppeln. Die Deutsche Bundesbank gibt ihn zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres bekannt. Dieser Beitrag zeigt den aktuellen Wert, die daraus abgeleiteten Verzugszinssätze, die Halbjahrestabelle seit 2015 und den Rechenweg für eine konkrete Forderung.
Das Wichtigste im Überblick
- Der Basiszinssatz beträgt seit 1. Juli 2026 genau 1,52 %, zuvor waren es 1,27 %
- Grundregel nach § 288 Abs. 1 BGB: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte = 6,52 %
- Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung nach § 288 Abs. 2 BGB: + 9 Prozentpunkte = 10,52 %
- Prozentpunkte werden addiert, nicht multipliziert – fünf Prozentpunkte über 1,52 % sind 6,52 %, nicht 1,596 %
- Läuft ein Zinszeitraum über den 1. Januar oder 1. Juli, wird er in Teilzeiträume geteilt und je Abschnitt mit dem damals geltenden Satz gerechnet
Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Basiszinssatz von 1,52 %. Die Deutsche Bundesbank hat diesen Wert zum Halbjahreswechsel bekannt gegeben; zuvor lag er seit dem 1. Januar 2026 bei 1,27 %.

| Wert | Seit 1. Juli 2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| Basiszinssatz | 1,52 % p. a. | amtlicher Referenzwert nach § 247 BGB |
| Grundregel § 288 Abs. 1 BGB | 6,52 % p. a. | Basiszinssatz plus fünf Prozentpunkte |
| Entgeltforderung ohne Verbraucher, § 288 Abs. 2 BGB | 10,52 % p. a. | Basiszinssatz plus neun Prozentpunkte |
Die Tabelle zeigt die rechnerischen gesetzlichen Sätze. Ob im konkreten Fall überhaupt Verzugszinsen geschuldet werden, ab welchem Tag und nach welcher Regel, ist davon unabhängig zu prüfen.
Was ist der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Referenzzinssatz ohne eigenen Anwendungsbereich. § 247 BGB koppelt seine Veränderung an eine Bezugsgröße aus den Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank. Eine Anpassung wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli berechnet, die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den geltenden Stand im Bundesanzeiger.
Der Wert kann steigen, fallen oder unverändert bleiben – zum 1. Januar 2026 blieb er beispielsweise bei 1,27 %. Maßgeblich ist weder eine Prognose noch eine aktuelle Leitzinsmeldung, sondern ausschließlich der von der Bundesbank bekannt gegebene BGB-Basiszinssatz für das betreffende Halbjahr.
Ist der Basiszinssatz dasselbe wie der EZB-Leitzins?
Nein. Der Basiszinssatz folgt einem eigenen gesetzlichen Berechnungsmechanismus, der eine bestimmte EZB-Bezugsgröße verwendet. Für Forderungsberechnungen ist immer der von der Bundesbank veröffentlichte BGB-Basiszinssatz maßgeblich, nicht der tagesaktuelle Leitzins aus einer Nachrichtenmeldung.
Warum Basiszinssatz und Verzugszinssatz nicht dasselbe sind
§ 288 BGB regelt die gesetzlichen Verzugszinsen für Geldschulden in zwei Stufen:
- Nach Absatz 1 beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das ist die Grundregel.
- Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt er nach Absatz 2 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für das zweite Halbjahr 2026 ergibt sich daraus:
- 1,52 % + 5,00 Prozentpunkte = 6,52 %
- 1,52 % + 9,00 Prozentpunkte = 10,52 %
Wie berechnet man fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz?
Prozentpunkte werden addiert. Fünf Prozentpunkte über 1,52 % ergeben 6,52 % – nicht 1,596 % (das wäre eine Erhöhung um fünf Prozent) und nicht 7,60 % (das wäre eine Multiplikation mit fünf). In einer Forderungsaufstellung gehört der Aufschlag deshalb als + 5,00 beziehungsweise + 9,00 Prozentpunkte geführt, niemals als Faktor.
Gilt im B2B-Geschäft immer der Satz von neun Prozentpunkten?
Nein, und das ist einer der häufigsten Fehler. Die Neun-Punkte-Regel setzt zweierlei voraus: Es muss sich um eine Entgeltforderung handeln, und am Rechtsgeschäft darf kein Verbraucher beteiligt sein. Die Rechtsform des Gläubigers allein beantwortet diese Frage nicht. Vertragliche Zinsregelungen, ein anderer gesetzlicher Zinsgrund oder besondere Anspruchskonstellationen können zu einer abweichenden Bewertung führen.
Experten-Tipp: Prozentpunkte statt Prozent
Basiszinssatz-Tabelle: alle Halbjahreswerte
Die Basiswerte stammen aus der amtlichen Zeitreihe der Deutschen Bundesbank. Die beiden rechten Spalten sind aus den gesetzlichen Aufschlägen des § 288 BGB rechnerisch abgeleitet.
| Zeitraum | Basiszinssatz § 247 BGB | Grundregel § 288 Abs. 1 BGB (+ 5 Pp.) | Entgeltforderung ohne Verbraucher § 288 Abs. 2 BGB (+ 9 Pp.) |
|---|---|---|---|
| 01.07. bis 31.12.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 01.01. bis 30.06.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07. bis 31.12.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01. bis 30.06.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07. bis 31.12.2024 | 3,37 % | 8,37 % | 12,37 % |
| 01.01. bis 30.06.2024 | 3,62 % | 8,62 % | 12,62 % |
| 01.07. bis 31.12.2023 | 3,12 % | 8,12 % | 12,12 % |
| 01.01. bis 30.06.2023 | 1,62 % | 6,62 % | 10,62 % |
| 01.01.2016 bis 31.12.2022 | − 0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
| 01.01. bis 31.12.2015 | − 0,83 % | 4,17 % | 8,17 % |
Für eine Forderung zählt immer der Zinssatz des jeweiligen Zeitraums. Ein über mehrere Halbjahre laufender Anspruch hat deshalb nicht durchgehend denselben Jahreszinssatz.
Wie berechnet man Verzugszinsen?
Für eine taggenaue Rechnung brauchen Sie vier Angaben: den verzinslichen Forderungsbetrag, den richtigen Jahreszinssatz, Beginn und Ende des Zeitraums sowie mögliche Wechsel des Basiszinssatzes innerhalb dieses Zeitraums.
Die vereinfachte Formel lautet:
Forderungsbetrag × Jahreszinssatz / 100 × Verzugstage / Jahrestage
Rechenbeispiel für eine B2B-Entgeltforderung
Angenommen wird eine offene Entgeltforderung über 10.000,00 €, an deren Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Der geprüfte Verzugszeitraum umfasst 30 Tage und liegt vollständig nach dem 1. Juli 2026, der gesetzliche Jahreszinssatz beträgt also 10,52 %. Gerechnet wird vereinfacht mit 365 Tagen für das Nicht-Schaltjahr 2026.
10.000,00 € × 10,52 / 100 × 30 / 365 = 86,47 €
Die Verzugszinsen betragen in diesem vereinfachten Beispiel 86,47 €. Das Ergebnis ändert sich, sobald Forderungsbetrag, Zeitraum, Rechtsgrundlage, Teilzahlungen oder Zinswechsel abweichen.

Welcher Zinssatz gilt bei einem Halbjahreswechsel?
Überschreitet der Zinszeitraum den 1. Januar oder den 1. Juli, rechnen Sie zwei Abschnitte: bis einschließlich zum letzten Tag des alten Halbjahrs mit dem damals geltenden Satz, ab dem Stichtag mit dem neuen. Teilzahlungen verkleinern zusätzlich die verzinsliche Restforderung ab dem rechtlich maßgeblichen Buchungszeitpunkt. Eine ausführlichere Anleitung finden Sie unter Verzugszinsen berechnen.
Verzugskosten mit Ihren eigenen Forderungsdaten berechnen
Wann entstehen Verzugszinsen überhaupt?
Ein korrekter Zinssatz nützt nichts, wenn der Verzugsbeginn falsch angesetzt ist. § 286 BGB knüpft den Schuldnerverzug grundsätzlich an Fälligkeit und Mahnung, nennt aber auch Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist, sowie weitere Sonderregeln und Ausnahmen.
Das Rechnungsdatum ist nicht automatisch der erste Zinstag. In der Forderungsakte sollten mindestens dokumentiert sein:
- die vertragliche Fälligkeit
- der Zugang der Rechnung, soweit relevant
- Mahnung und Zugangsnachweis
- eine kalendermäßig bestimmte Zahlungszeit
- Schuldnerstatus und Beteiligung eines Verbrauchers
- Zahlungen, Gutschriften und Einwendungen
Die Grundlagen zur Verzugsprüfung erläutert der Beitrag in Verzug setzen.
Typische Fehler in der Forderungsaufstellung
| Fehler | Was dabei schiefgeht |
|---|---|
| Basiszinssatz als Endzinssatz verwenden | 1,52 % ist nur die Bezugsgröße. Erst die einschlägige Zinsregel liefert den Jahreszinssatz. |
| Prozent und Prozentpunkte verwechseln | Der gesetzliche Aufschlag wird addiert, nicht als Multiplikationsfaktor verwendet. |
| B2B-Regel pauschal wählen | Entscheidend sind Entgeltforderung und fehlende Verbraucherbeteiligung, nicht die Rechtsform des Gläubigers. |
| Halbjahreswechsel ignorieren | Jeder Wechsel zum 1. Januar oder 1. Juli teilt einen laufenden Zinszeitraum in zwei Abschnitte. |
| Teilzahlungen nicht periodengerecht buchen | Nach einer Zahlung darf die volle Ausgangsforderung nicht unverändert weiterverzinst werden. |
Ein belastbares Forderungsmanagement hält Zinssatz, Stichtag, Zahlungen und Restforderung gemeinsam aktuell – sonst weicht die Forderungsaufstellung mit jedem Monat weiter von der tatsächlichen Rechtslage ab.
Offene B2B-Forderung strukturiert einordnen lassen
Fazit: der Basiszinssatz ist der Startpunkt, nicht das Ergebnis
Mit 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 liefert der Basiszinssatz die Rechengrundlage für gesetzliche Verzugszinsen – nicht mehr und nicht weniger. Wer ihn direkt als Zinssatz in die Forderungsaufstellung schreibt, rechnet regelmäßig zu niedrig; wer die Neun-Punkte-Regel ungeprüft auf jedes Geschäftskundenverhältnis anwendet, rechnet unter Umständen zu hoch.
Belastbar wird eine Zinsforderung erst, wenn Verzugsbeginn, Anspruchsart, Teilzeiträume und Zahlungen zusammenpassen. Diese Prüfung lohnt sich vor jeder Mahnung und erst recht vor einer Übergabe an einen Inkassodienstleister.
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum Basiszinssatz und zu gesetzlichen Verzugszinsen in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli neu bekannt gegeben – dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. Juli 2026 wieder. Quellen: Deutsche Bundesbank sowie § 247, § 286 und § 288 BGB.
