Zusammenfassung Verzugszinsen
Gläubiger können ihren Schuldner Verzugszinsen berechnen, sobald sich diese im Verzug befinden, bzw. vereinfacht gesagt Rechnungen nicht fristgerecht zahlen. Die Ankündigung von Verzugszinsen kann im Zuge einer Mahnung bei der Bekämpfung von Zahlungsverzug helfen. Aufgrund der heiklen Sachlage ist es wichtig Verzugszinsen korrekt zu berechnen. Worauf es dabei ankommt, haben wir in den folgenden Absätzen erläutert.
- Verzugszinsen können ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs berechnet werden.
- Der Verzugszins ist auf die Verzugsdauer umzurechnen.
- Der Verzugszins ist nur auf den Rechnungsbetrag zu erheben.
- Der Verzugszins für Privat- und B2B-Kunden (+5% Punkte bei B2C, +9% Punkte bei B2B) addiert sich auf den aktuellen Basiszinssatz.
- Der Zahlungsverzug beginnt einen Tag nach Fälligkeit der Zahlung und endet am Tag des Zahlungseingangs.
- Eine Verzinsung von Verzugszinsen ist unzulässig.
1. Was sind Verzugszinsen?
1.1 Was ist die Definition für Verzugszinsen?
Verzugszinsen dürfen vom Gläubiger berechnet werden, wenn Unternehmen oder Privatpersonen ihre offenen Forderungen nicht bis zur festgelegten Zahlungsfrist begleichen. Die Höhe der Verzugszinsen ist dabei gesetzlich geregelt und an einen Basiszinssatz gekoppelt.
Dieser wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und veröffentlicht.
1.2 Ab wann darf ich Verzugszinsen berechnen?
Verzugszinsen dürfen berechnet werden, sobald sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet.
Hier haben wir ein Beispiel für Sie aufbereitet, bei dem die Säumnistage aufgezeigt werden:
01.03.2021 = Fälligkeitstag der Rechnung
02.03.2021 = erster Verzugstag (= 1. Voller Zinstag)
03.03.2021 = zweiter Verzugstag (= 2. Voller Zinstag)
04.03.2021 = Verzugsbeendigung durch Zahlungseingang (= 3. Voller Zinstag)
Der Verzugszeitraum beträgt also: 02.03.2021-04.03.2021 = 3 Säumnistage
1.3 In welcher Höhe darf ich Verzugszinsen berechnen?
Gläubiger können bei Forderungen von Privatpersonen einen anderen Zinssatz in Rechnung stellen als bei Geschäftskunden. Der Zinssatz berechnet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz.
Dabei können Sie, wenn Sie es in Ihren AGB so vereinbart haben, Verzugszinsen in Höhe von zusätzlich +5% Punkte bei B2C-Kunden und zusätzlich +9% Punkte bei B2B-Kunden veranschlagt werden.
2. Wie berechne ich Verzugszinsen?
2.1 Mit dieser Formel berechnen Sie Verzugskosten (B2C und B2B)
Die grundsätzliche Formel um Verzugszinsen zu berechnen lautet für B2C: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen und für B2B: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 9% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen.
Den Verzugszins können Sie entlang unterschiedlicher Formeln berechnen. Dabei werden hauptsächlich B2B und B2C unterschieden. Wenn Sie in Ihrem Vertrag oder in Ihrer Rechnung darauf hingewiesen haben, dass erhöhte Verzugszinsen fällig werden, können Sie bei B2C-Kunden +5% Punkte und bei B2B-Kunden +9% Punkte veranschlagen:
B2C: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen
B2B: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 9% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen
Achtung: Bei der Berechnung können Sie bei Nicht-Schaltjahren /365, bei Schaltjahren /366 und bei der kaufmännischen Zinsberechnung mit /360 Tagen rechnen.
2.2 Welche Informationen benötigen Sie beim Berechnen des Verzugszinses?
Um den Verzugszins berechnen zu können, müssen Sie zunächst wissen, wie hoch der offene Forderungsbetrag ist. Dieser ergibt sich aus Ihrer Rechnung, in welcher Sie alle Rechnungsposten aufgelistet haben. Außerdem sollten Sie Kenntnis darüber haben, wie viele Tage seit der Zahlungsfrist vergangen sind (Säumnistage). Dabei zählt der erste Tag nach der Zahlungsfrist als erster voller Zinstag und der Tag, an dem die Zahlung eingeht als letzter voller Zinstag. Den aktuellen Basiszinssatz zur Berechnung der Verzugszinsen können Sie hier nachlesen.
2.3 Rechenbeispiel für Privatkunden
Beispiel:
Ein Privatkunde hat bei einem Händler Waren im Wert von 1.000 Euro gekauft. Nach Ablauf des Zahlungsziels ist beim Verkäufer nach 100 Tagen keine Zahlung eingegangen. Der Kunde befindet sich somit in Verzug. Der Verkäufer hat bereits eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung versendet.
Die Verzugszinsen für die Verzugsdauer berechnen sich im Beispiel folgendermaßen:
Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen
1000€ x (-0,88% + 5%) x 100 / 365 = 11,29€
Die Gesamtsumme inklusive der Verzugszinsen beträgt bei unserem Privatkunden somit 1011,29€.
2.4 Rechenbeispiel für B2B-Kunden
Beispiel:
Ein B2B-Kunde hat bei einem Händler Waren im Wert von 1.000 Euro gekauft. Nach Ablauf des Zahlungsziels ist beim Verkäufer nach 100 Tagen keine Zahlung eingegangen. Der Geschäftskunde befindet sich somit in Verzug. Der Verkäufer hat bereits eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung versendet.
Bei der Berechnung von Verzugszinsen bei B2B-Kunden müssen Sie lediglich einen anderen Basiszinssatz beachten:
Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 9% Punkte) x Verzugstage / 365* = Verzugszinsen
1000€ x (-0,88% + 9%) x 100 / 365 = 22,25€
Die Gesamtsumme inklusive der Verzugszinsen beträgt bei unserem Geschäftskunden somit 1022,25€.
3. Welche Online-Rechner für Verzugszinsen gibt es?
Hier haben wir für Sie drei Verzugszinsen-Rechner sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile aufgelistet:
4. Wie darf ich Verzugszinsen laut BGB erheben?
Nach § 288 BGB ist eine Geldschuld ab Beginn des Zahlungsverzugs des Schuldners zu verzinsen. Dabei beginnt der Zahlungsverzug nach Fälligkeit oder mit einer Mahnung (§ 286 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Verzugszinsen können vertraglich nicht ausgeschlossen werden und es ist nach § 288 BGB verboten, Zinsen auf Verzugszinsen zu berechnen. Auch nach § 353 HGB ist es bei Geschäften zwischen Unternehmen nicht erlaubt, Zinsen auf Verzugszinsen zu berechnen.
Nach § 367 BGB ist für die Entrichtung von Verzugszinsen vorgeschrieben, dass diese vorrangig vor der Hauptschuld gezahlt werden müssen. Durch individuelle Vereinbarungen kann der Gläubiger nach § 288 BGB auch einen höheren Verzugszinssatz verlangen. Diese Vereinbarung muss in den AGB aufgeführt sein und kann zu einer unwirksamen Vereinbarung werden, wenn der Zinssatz den zu erwartenden Schaden übersteigt. Des Weiteren muss dem Schuldner nach § 309 BGB in den AGB ausdrücklich die Möglichkeit der Nachweisführung über einen geringeren Schaden eingeräumt werden.
Verzugszinsen sind immer ein heikles Thema. Oft beschweren sich Schuldner über Verzugszinsen, obwohl Sie rechtmäßig dem Gläubiger ganz klar zustehen. Deshalb haben wir Ihnen hier 4 Tipps, wie Sie Beschwerden von Verzugszinsen beim Schuldner vermeiden können.
5. Welche weiteren Gebühren kann ich neben Verzugszinsen berechnen?
Neben Verzugszinsen können bei Geschäftskunden auch weitere Gebühren vom Gläubiger erhoben werden: die Mahnpauschale von 40 Euro nach §288 BGB. Dies gilt auch, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vereinbart wurde. Fordert der Gläubiger im späteren Verlauf Schadensersatz, muss die Pauschale mit dem Schadensersatz verrechnet werden. Für den Fall, dass nachweisbar höhere Kosten für das Mahnverfahren entstanden sind, können auch mehr Gebühren erhoben werden. Auch wenn für die Eintreibung der Forderung Unterstützung von einem Anwalt oder einem Inkassounternehmen notwendig ist, fallen höhere Kosten an.
Die Mahnpauschale kann nur für Behörden und B2B-Kunden angesetzt werden – nicht für Privatkunden. Bei diesen müssen gegebenenfalls niedrigere Mahngebühren angesetzt werden.
6. Was kann ich tun, wenn der Schuldner die Verzugszinsen nicht zahlt?
Wenn Ihr Schuldner seine offenen Forderungen und Verzugszinsen nicht bezahlt, empfehlen wir Ihnen Ihre Forderungen zügig an ein seriöses Inkassounternehmen zu übergeben, welches Ihre Außenstände mit hoher Realisierungsquote eintreibt. Germania realisiert viele Fälle bereits außergerichtlich und legt großen Wert auf konstruktive Gespräche mit dem Schuldner, sodass Ihre Geschäftsbeziehungen erhalten bleiben. Falls der außergerichtliche Weg nicht funktioniert, wird ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig.
Tipp: Je schneller Sie Ihre Forderungen an uns übergeben, desto höher sind die Realisierungschancen!
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Beratungsgespräch
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Verzugszins haben, oder Ihre offene Forderung direkt an uns übergeben möchten, um höhere Realisierungschancen zu erzielen, können Sie uns gerne für ein kostenloses Gespräch kontaktieren.
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