Zusammenfassung Zwangsvollstreckung
- Eine Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Hilfsmittel, welches dem Gläubiger ermöglicht, seine offenen Forderungen einzutreiben.
- Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein erfolgreiches gerichtliches Verfahren mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid.
- Es gibt verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung: Sach- oder Mobiliarvollstreckung, Forderungsvollstreckung und Zwangsversteigerung.
- Unpfändbare Gegenstände sind Dinge des persönlichen Gebrauchs, Haushaltsgegenstände und Gegenstände, die zur Ausübung der Ausbildung / des Berufs notwendig sind (Achtung: Austauschpfändung!).
- Im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung beschreibt eine Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckung staatlicher Schulden (z.B. Steuern).
Zusammenfassung Zwangsvollstreckung
Bei einer Zwangsvollstreckung können Gläubiger mithilfe staatlicher Maßnahmen unbezahlte Geldforderungen zwangsweise durchsetzen. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass er einen Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragt oder das Konto des Schuldners pfänden lässt. Die gepfändeten Gegenstände werden anschließend zwangsversteigert und der Erlös geht an den/die Gläubiger.
Dabei sind Zwangsvollstreckungen oft der letzte Weg, damit offene Beträge beglichen werden. Eine Zwangsvollstreckung kann von einer Behörde, einer juristischen Person oder von einer Privatperson veranlasst werden. Oft geht ein Gerichtsverfahren oder ein Mahnverfahren voraus.
Beispiel: Der Schuldner kommt auch nach mehreren Mahnungen seiner Verpflichtung nicht nach und der Gläubiger oder ein von ihm beauftragter (Inkasso-)Dienstleister hat einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Dem Gläubiger stehen jetzt unterschiedliche staatliche Mittel zur Verfügung, damit er seine Ansprüche auch zwangsweise durchsetzen kann.
Welche Voraussetzungen müssen bei einer Zwangsvollstreckung gegeben sein?
Damit eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollstreckungstitel: Ein Vollstreckungstitel ist beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung oder Erklärung. Dieser kann aus einem Urteil, Vergleich oder Vollstreckungsbescheid, welche aus einem Mahnverfahren hervorgehen, entstehen und muss in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten, damit eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
- Zustellung des Vollstreckungstitels: Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.
Sie können die Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Hier finden Sie ein Verzeichnis der zuständigen Amtsgerichte. Eine Vollstreckung wird dann meist von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Behörden benötigen üblicherweise keinen Vollstreckungstitel, da diese verpflichtet sind, dem Betroffenen eine Mahnung zukommen zu lassen und auf die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.
Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
Um welche Art der Zwangsvollstreckung es sich im Einzelfall handelt, bestimmen verschiedene Faktoren. Dies kann für den Schuldner und für die Dauer der Zwangsvollstreckung erheblichen Einfluss haben. Grundsätzlich gibt es folgende Arten der Zwangsvollstreckung:
Sach- oder Mobiliarvollstreckung
Die Sach- oder Mobiliarvollstreckung ist nach § 808 ZPO ein Mittel der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers (Einzelvollstreckung) oder einer Gläubigergemeinschaft (Insolvenzverfahren). Diese Pfändung darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt, welcher dem Schuldner zugestellt wurde. Üblicherweise handelt es sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.
Der Gläubiger kann bei der Sach- oder Mobiliarvollstreckung bewegliche Sachen des Schuldners wie beispielsweise eine Münzsammlung, Schmuck oder luxuriösen Hausrat vollstrecken. Zur Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände. Diese werden anschließend zwangsversteigert und der Erlös geht an den/die Gläubiger.
Die Pfändung normaler Haushaltsgegenstände ist nicht möglich. Außerdem kann eine Vollstreckung nicht durchgeführt werden, wenn Gegenstände auf Kredit gekauft und somit noch nicht abbezahlt sind. Achtung: Durch die Vollstreckung beweglicher Sachen sind selten größere Beträge beizutreiben.
Im Zuge der Mobiliarpfändung wird der Schuldner auch nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt. Sofern die Sachpfändung erfolglos verläuft und er die Auskunft zu sonstigem Vermögen verweigert, kann das Offenbarungsverfahren (eidesstattliche Versicherung über das angegebene Vermögen) eingeleitet werden. Aus diesem Grund ist die Sachvollstreckung für die Praxis wichtig. Der Schuldner wird gezwungen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Aufstellung abzugeben, das so genannte Vermögensverzeichnis. Aus diesem Verzeichnis können ggf. Informationen gewonnen werden, die eine Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ermöglicht. Zudem wird der Schuldner durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerregister des zuständigen Amtsgerichtes aufgenommen und das Vermögensverzeichnis für alle anderen Gläubiger mit vollstreckbarem Titel zur Einsichtnahme hinterlegt.
Forderungsvollstreckung
Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch Forderungen vollstrecken, welche dem Schuldner gegenüber einem Dritten zustehen. Besonders wichtig sind hier Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn oder Gehalt sowie die Kontopfändung. Eine Pfändung kann aber beispielsweise auch in Sozialabgaben oder Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder etwa in Steuererstattungsansprüche erfolgen. Dies geschieht mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Bei der Pfändung des monatlichen Arbeits- oder Sozialeinkommens sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Diesen Betrag darf ein Schuldner zur Sicherung eines bescheidenen Lebensstils behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen besitzt. Die monatlichen Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der Familienangehörigen und von der Zahl der Unterhaltspflichtigen abhängig. Beispiel: Je mehr Unterhaltspflichtige, desto höher die Pfändungsfreigrenze. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird zunächst bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt.
Bei der Kontopfändung sind ebenfalls die Freigrenzen zu beachten. Bislang musste hierzu vom Gericht die Freigrenze auf Antrag zugesprochen werden. Zur Entlastung der Gerichte und zum Schutz der Verbraucher vor weiterer Verschuldung wurde zum 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt.
Zwangsversteigerung
Das Ziel einer Zwangsversteigerung ist es, auf Grundstücke oder Immobilien, also auf unbewegliche Sachen, des Schuldners zurückzugreifen und sie zwangsversteigern oder unter Zwangsverwaltung stellen zu lassen (Gesetze zur Zwangsversteigerung). Nach der Versteigerung soll der Erlös die Ansprüche des Gläubigers / der Gläubiger befriedigen. Somit ist die Zwangsversteigerung neben der Zwangsverwaltung und der Zwangssicherungshypothek eine Form der Zwangsvollstreckung eines Grundstücks.
Der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner muss daher Eigentümer des Grundstücks sein. Das Gericht prüft jedoch lediglich, ob der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ein nicht eingetragener Eigentümer hat die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.
Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag durch Beschluss angeordnet und gleichzeitig wird ein Versteigerungstermin bestimmt. Die Anordnung wird auf Ersuchen des Gerichts vom Grundbuchamt in das Grundbuch eingetragen (Zwangsversteigerungsvermerk).
Der Beschluss über eine Zwangsversteigerung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks nach § 20 ZVG. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf:
- Grundstück
- Mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile und Erzeugnisse (§ 93 BGB)
- Vom Grundstück getrennte Bestandteile und Erzeugnisse, soweit sie dem Grundstückseigentümer gehören
- Zubehör (§ 97 BGB), gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar (§ 98 BGB), soweit es dem Grundstückseigentümer gehört.
Wenn eine Zwangsversteigerung angeordnet wurde, können andere Gläubiger des Schuldners nur durch Beitritt zum Verfahren an der Vollstreckung teilhaben (§ 27 ZVG).
Wie läuft eine Zwangsvollstreckung ab?
Grundsätzlich ist der Ablauf einer Zwangsvollstreckung vom Einzelfall abhängig. Der Gläubiger sollte dem Schuldner bei nicht bezahlter Rechnung mindestens eine Zahlungserinnerung schicken, bevor er gerichtliche Schritte gegen ihn einleitet. Zeigen außergerichtliche Schritte keinen Erfolg, kann der Gläubiger wie folgt vorgehen:
Welche Kosten fallen bei einer Zwangsvollstreckung an?
Für die Zwangsvollstreckung fallen bestimmte Kosten an, die vom Schuldner zu tragen sind. Diese werden in der Regel bereits ab der 2. Mahnung in Form von Verzugsschäden geltend gemacht. Allgemein sind dies Portokosten für die Zustellung der Mahnung und Verzugszinsen. Bezahlt der Schuldner seine Rechnung weiterhin nicht, fallen zusätzliche Kosten für einen Anwalt, ein Inkassounternehmen oder einen Gerichtsvollzieher und die Gerichtskosten für den Mahnbescheid an.
Unser Tipp für Schuldner: Begleichen Sie Ihre Rechnungen zügig, um unnötige Kosten zu vermeiden. Wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten stecken, sollten Sie nicht zögern, Ihren Gläubiger zu kontaktieren und ihn um eine alternative Zahlungsmethode (z.B. Ratenzahlung) zu fragen.
Was darf nicht gepfändet werden?
Das Gesetz sieht Gegenstände vor, welche nicht gepfändet werden dürfen, um einen einfachen und bescheidenen Lebensstil zu ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Dinge für den persönlichen Gebrauch (Bekleidung, Möbel, Fernseher, etc.) und Haushaltsgegenstände wie Küchengeräte. Zusätzlich sind Gegenstände geschützt, die der Ausbildung oder Ausübung der Erwerbstätigkeit dienen sowie Eheringe, Orden und Ehrenabzeichen.
Die genaue Auflistung finden Sie hier.
Achtung: Austauschpfändung!
Mit einer Austauschpfändung können Dinge gepfändet werden, die eigentlich unpfändbar sind – durch einen Austausch. Beispiel: Übersteigt der Wert des hochwertigen Fernsehers oder Computers die angemessene Lebensführung, kann ein Gerichtsvollzieher diesen Gegenstand pfänden. Dabei muss er das Gerät gleichzeitig durch ein einfacheres Gerät austauschen. Dafür muss der Wert des gepfändeten Gegenstands den des Ersatzgegenstandes allerdings deutlich übersteigen.
Inwiefern hilft eine Vermögensauskunft bei einer Zwangsvollstreckung?
Eine Vermögensauskunft hilft dem Gläubiger dabei, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen und eine Zwangsvollstreckung vorzubereiten.
Nur wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid (Titel) gegen Sie erwirkt hat, kann er eine Vermögensauskunft von Ihnen verlangen.
Um eine Vermögensauskunft zu erhalten, setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner meist eine 2-wöchige Frist in schriftlicher Form, um die offene Forderung zu begleichen oder eine Zahlung nachzuweisen. Falls der Schuldner die Rechnung dann noch immer nicht begleicht, fordert er ihn in der Regel zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf und lädt ihn in sein Büro ein. In dem Schreiben ist zudem ein Formular enthalten, in welchem der Schuldner wahrheitsgemäße Angaben zu Einkommen (auch von Ehegatten und Kindern, um Unterhaltsansprüche festzustellen), Unterhaltsansprüchen, Arbeitgeber, Pkw, Bargeld, Konten, Kapitalversicherungen, Aktien, etc. machen muss. Schuldner können sich dabei bei einer Schuldnerberatung (z.B. Caritas) beraten lassen.
Dass der Schuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat, wird elektronisch im Schuldnerverzeichnis gespeichert, welches im jeweiligen Bundesland vom Amtsgericht geführt wird. Diese Daten werden nach 3 Jahren gelöscht, unabhängig davon, ob der Schuldner die Forderung beglichen hat.
Was ist der Unterschied? Zwangsvollstreckung vs. Verwaltungsvollstreckung
Eine Verwaltungsvollstreckung bezeichnet im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung die Vollstreckung staatlicher Schulden aus z.B. Steuern und Abgaben.
Die Grundlage für staatliche Vollstreckung (der Staat gilt als Gläubiger) ist ein Verwaltungsakt /Steuerbescheid. Dieser gibt die fällige Steuerschuld an und fordert dazu auf, die fällige Forderung zu bezahlen. Eine Verwaltungsvollstreckung ist nach § 254 AO frühestens eine Woche nach Zahlungsaufforderung möglich und wird von Vollstreckungsbehörden (bei Geldforderungen Finanzämter, Hauptzollämter und Gemeinden nach § 249 AO). Diese Behörden vollstrecken durch den Vollziehungsbeamten.
Wie kann ich selbstständig tätig werden und eine Zwangsvollstreckung einleiten?
Als Gläubiger können Sie selbstständig tätig werden und eine Zwangsvollstreckung einleiten, wenn Ihr Kunde nicht zahlt. Dafür müssen Sie verschiedene Schritte beachten:
- Beantragen Sie einen Mahnbescheid, welchen Sie bei Ihrem zuständigen Mahngericht erhalten. Die Kosten richten sich am Streitwert, liegen aber bei mindestens 32€ (vom Schuldner zu tragen).
- Das Gericht bearbeitet den Mahnbescheid und stellt ihm den Schuldner zu. Dieser hat ein 14-tägiges Widerspruchsrecht.
- Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
- Das Gericht stellt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid zu und dieser hat erneut ein 14-tägiges Widerspruchsrecht.
- Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie zwangsvollstrecken.
Hier erfahren Sie mehr zum Mahnbescheid und was passiert, wenn der Schuldner widerspricht. Hier erhalten Sie alle Informationen zum Thema Vollstreckungsbescheid.
Was kann ich als Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung unternehmen?
Schuldner, die einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben, können Ihre Rechnungen bezahlen, um eine Zwangsvollstreckung noch zu verhindern.
Doch Sie können bereits früher beginnen: Nachdem Sie erste Zahlungserinnerungen und Mahnungen vom Gläubiger erhalten haben, können Sie als Schuldner diesen bereits kontaktieren und in einem offenen und ehrlichen Gespräch die Gründe für den Zahlungsverzug besprechen und eventuell eine gemeinsame Lösung finden. Signalisieren Sie unbedingt Ihren Zahlungswillen und bitten Sie den Gläubiger nach Ratenzahlungen oder Stundungen, um einer späteren Zwangsvollstreckung zu entgehen.
Wie kann Germania mir helfen, um an mein Geld zu kommen?
Wir können Ihnen als Gläubiger helfen, Ihre Forderung zügig zu realisieren. Durch unseren seriösen Außendienst und die persönlichen Gespräche auf Augenhöhe mit dem Schuldner können wir Ihre Ansprüche meist außergerichtlich beitreiben und Ihnen somit die Kosten und Mühen für ein gerichtliches Verfahren sparen.
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Wir beraten Sie gerne kostenlos in allen Bereichen der Zwangsvollstreckung. Nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf und unsere Mitarbeiter melden sich schnellstmöglich bei Ihnen.