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Was ist ein Vollstreckungsbescheid?
Wenn Ihr Schuldner dem Mahnbescheid innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht widerspricht, erfolgt die Beantragung des Vollstreckungsbescheids. Dieser wird durch das zuständige Gericht entweder direkt an den Schuldner oder von Amtswegen oder gegebenenfalls im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Anschließend hat der säumige Kunde erneut zwei Wochen Zeit, Ihre offenen Forderungen zu begleichen oder Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben. Hält Ihr Schuldner diese Frist erneut nicht ein, sind Sie nach Ablauf im Besitz eines rechtskräftigen Titels, der 30 Jahre vollstreckbar bleibt.


Wann sollten Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen?
Kann Ihr Schuldner durch einen Mahnbescheid nicht zur Zahlung bewegt werden, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit erhalten Sie einen Pfändungstitel, der Sie dazu berechtigt, das Vermögen des Schuldners zu pfänden.

Wann sollten Sie keinen Vollstreckungsbescheid beantragen?
Wenn Sie bereits vermuten, dass Ihr Kunde Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, sollten Sie direkt eine Klage einreichen.

Wer trägt die Kosten, wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen?
Nach einem erfolgreichen Verfahren muss Ihr Schuldner die entstandenen Kosten tragen. Sie müssen die Kosten jedoch im Vorhinein tragen und können Ersatz vom Schuldner verlangen. Die Verwaltungskosten betragen mindestens 32 € und die Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt und messen sich am Streitwert.

Was geschieht nach dem Beantragen eines Vollstreckungsbescheides?
Sobald Ihr Vollstreckungsbescheid wirksam ist, können Sie Ihrem Schuldner nochmals eine zweiwöchige Frist einräumen, oder Ihre Forderungen direkt durchsetzen. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Pfändung:
Der Gerichtsvollzieher stellt bei einer Pfändung Geld oder Wertgegenstände Ihres Schuldners sicher. Dabei werden zunächst Konto- und Lohnpfändungen in Höhe der Schulden durchgeführt. Gegenstände wie Kleidung, Wasch- und Spülmaschinen, Computer und Auto (wenn sie der Ausbildung dienen), , Fernseher und Möbel (soweit sie der “normalen” Lebensführung dienen) sowie Gegenstände des Partners sind unpfändbar.
Vermögensauskunft:
Sollte die erste Pfändung erfolglos sein, kann der Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft verlangen. Damit kann überprüft werden, ob es Konten, Wertgegenstände oder Finanzdepots gibt, die pfändbar sind. Der Schuldner muss für eine Vermögensauskunft folgende Angaben und Nachweise korrekt erbringen:
- Einkommen & Unterhaltspflichten
- Arbeitgeber & Nebenverdienste
- Vermögensgegenstände wie Autos & technische Geräte
- Bargeld, Sparkonten & Aktien
Eine Vermögensauskunft trägt die direkte Konsequenz eines Schufa-Eintrags. Diesem folgen Kreditverweigerungen von Banken und ein eventueller Einzug von EC- oder Kreditkarten. Auch ein Abschluss von Handyverträgen oder Rechnungs- bzw. Ratenzahlungskäufen ist nicht mehr möglich.

Was geschieht, wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt?
Während der 14 tägigen Einspruchsfrist hat der Schuldner Zeit, der Forderungshöhe zu widersprechen sowie Mängel oder eine Verletzung der Gewährleistung hervorzubringen. Tut er das nicht, ist Ihr Vollstreckungsbescheid wirksam und Sie können eine Pfändung einleiten. Mit einem Vollstreckungsbescheid haben Sie 30 Jahre lang die Möglichkeit, Ihre Forderung geltend zu machen.

Was geschieht, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt?
Wenn Ihr Schuldner währen der 14 tägigen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid widerspricht, wird automatisch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem Sie Ihre Forderungen beweisen und verteidigen müssen. Falls der Streitwert unter 5.000€ liegt, benötigen Sie und Ihr Schuldner, vor dem Amtsgericht, keinen Anwalt. Erst ab einem Streitwert von über 5.000€ besteht für beide Seiten, vor dem Landgericht, Anwaltszwang.

Welche Fristen müssen Sie beachten, wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen?
Sie sollten verschiedene Fristen im Blick haben, wenn sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen möchten:
- Antragsfrist des Vollstreckungsbescheides: Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid, jedoch innerhalb 6 Monaten (ansonsten verliert der Mahnbescheid seine Wirkung).
- Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid: 2 Wochen ab erfolgter Zustellung

