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Forderungspfändung: Vollstreckungsgericht pfändet Forderung gegenüber Drittschuldner

Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO): Definition, Ablauf und Drittschuldnererklärung

Forderungspfändung: Wie Gläubiger Forderungen gegen Dritte pfänden – Ablauf, Drittschuldner und Pfändungsfreigrenzen einfach erklärt.

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Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO): Definition, Ablauf und Drittschuldnererklärung

Die Forderungspfändung ist eines der wirksamsten Instrumente der Zwangsvollstreckung für B2B-Gläubiger. Wer einen vollstreckbaren Titel besitzt, kann damit gezielt auf Vermögenswerte des Schuldners zugreifen, die sich bei Dritten befinden – etwa Bankguthaben, Kundenforderungen oder Lohnansprüche. Dieser Lexikon-Artikel erklärt den gesamten Ablauf aus Gläubigerperspektive, von der Antragstellung bis zur erfolgreichen Einziehung.

Kurzantwort: Forderungspfändung
Die Forderungspfändung nach §§ 828 ff. ZPO ermöglicht es einem Gläubiger, Geldforderungen zu pfänden, die sein Schuldner gegenüber einem Drittschuldner hat – beispielsweise Bankguthaben, Lohn oder Geschäftsforderungen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel; das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Forderungspfändung richtet sich gegen unkörperliche Vermögenswerte des Schuldners bei einem Dritten (Drittschuldner) und ist in §§ 828 ff. ZPO geregelt.
  • Gläubiger benötigen einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde) sowie eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner.
  • Der Ablauf umfasst: Antrag beim Vollstreckungsgericht → Pfändungsbeschluss → Zustellung an Drittschuldner → Überweisungsbeschluss → Einziehung durch den Gläubiger.
  • Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben – bei Pflichtverletzung droht Schadensersatz.
  • Geschäftsforderungen des Schuldners gegen seine eigenen Kunden sind im B2B-Bereich häufig der effektivste Pfändungsgegenstand.

Was ist eine Forderungspfändung? – Definition und Rechtsgrundlage

Die Forderungspfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und sonstige vermögenswerte Rechte, die dem Schuldner gegen einen Dritten – den sogenannten Drittschuldner – zustehen. Das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) entscheidet gemäß § 828 Abs. 1 ZPO über die Pfändung dieser Forderungen.

Abgrenzung zur Sachpfändung: Während bei der Sachpfändung nach § 808 ZPO der Gerichtsvollzieher körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners in Besitz nimmt, betrifft die Forderungspfändung unkörperliche Vermögensrechte. Dazu zählen insbesondere Lohnansprüche, Bankguthaben oder Geschäftsforderungen, wie die IHK Köln in ihrem Merkblatt zur Zwangsvollstreckung erläutert.

Typische Anwendungsfälle im B2B-Bereich:

  • Geschäftskontoguthaben des Schuldners bei seiner Bank
  • Offene Forderungen des Schuldners gegen dessen eigene Kunden
  • Lohn- und Gehaltsansprüche bei Einzelunternehmern

Voraussetzungen der Forderungspfändung

Bevor Sie als Gläubiger eine Forderungspfändung beantragen können, müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollstreckungstitel: Sie benötigen einen vollstreckbaren Titel – etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde. § 794 ZPO definiert den Kreis der zulässigen Vollstreckungstitel abschließend.
  • Vollstreckungsklausel und Zustellung: Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner förmlich zugestellt worden sein. Erst mit diesen drei Elementen – Titel, Klausel, Zustellung – sind die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt, wie die Universität Trier in ihren Lehrmaterialien zur ZPO darlegt.
  • Zuständiges Gericht: Örtlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO).
  • Antrag mit konkreter Bezeichnung: Im Antrag müssen die zu pfändende Forderung und der Drittschuldner eindeutig benannt werden.

Ablauf der Forderungspfändung – Schritt für Schritt

Ablauf der Forderungspfändung: vom Vollstreckungstitel bis zur Auszahlung

Der Ablauf einer Forderungspfändung folgt einem klar strukturierten Verfahren:

  1. Antrag beim Vollstreckungsgericht: Der Gläubiger stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und leistet einen Gerichtskostenvorschuss.
  2. Erlass des Pfändungsbeschlusses (§ 829 ZPO): Das Gericht prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen und erlässt den Pfändungsbeschluss.
  3. Zustellung an den Drittschuldner: Mit der Zustellung an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam – nicht erst mit der Zustellung an den Schuldner.
  4. Zustellung an den Schuldner: Der Schuldner erhält eine Abschrift des Pfändungsbeschlusses.
  5. Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO): Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen erklären, ob er die Forderung anerkennt.
  6. Erlass des Überweisungsbeschlusses (§ 835 ZPO): Die gepfändete Forderung wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
  7. Einziehung der Forderung: Der Gläubiger zieht die Forderung direkt beim Drittschuldner ein.

Die Verwaltungsvorschriften zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen konkretisieren, dass die Pfändungsverfügung den zu vollstreckenden Betrag, die Bezeichnung der Forderung, den Drittschuldner sowie das Zahlungs- und Verfügungsverbot enthalten muss.

Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO): Arrestatorium und Inhibitorium

Der Pfändungsbeschluss entfaltet zwei zentrale Wirkungen:

  • Arrestatorium (Zahlungsverbot): Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner leisten. Die Forderung wird zugunsten des vollstreckenden Gläubigers blockiert.
  • Inhibitorium (Verfügungsverbot): Dem Schuldner wird untersagt, über die gepfändete Forderung zu verfügen, sie einzuziehen oder abzutreten.

Wichtig für Gläubiger: Die Pfändung wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam – nicht mit Zustellung an den Schuldner. Bei mehreren Pfändungen gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst zustellen lässt, hat Vorrang.

Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO): Überweisung zur Einziehung vs. an Zahlungs statt

Nach der Pfändung wird die Forderung dem Gläubiger gemäß § 835 ZPO überwiesen. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Überweisung zur Einziehung (Regelfall): Der Gläubiger erhält eine Einziehungsermächtigung und kann die Forderung im eigenen Namen gegen den Drittschuldner geltend machen. Das Ausfallrisiko verbleibt beim Gläubiger – der Schuldner wird nur insoweit befreit, wie der Drittschuldner tatsächlich zahlt.
  • Überweisung an Zahlungs statt (selten): Die Forderung geht auf den Gläubiger über. Der Schuldner gilt in Höhe des Nennwerts als befriedigt – auch wenn die Einziehung später scheitert.

Praxishinweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden in der Regel zusammen beantragt, um den Prozess zu beschleunigen.

Drittschuldner und Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Der Drittschuldner ist die Person oder das Unternehmen, das dem Schuldner eine Forderung schuldet – typischerweise ein Arbeitgeber, eine Bank oder ein Geschäftspartner. Die Verwaltungsvorschriften nennen als typische Schuldgründe Lohn, Darlehen, Mietzins, Pachtzins oder Sparkasseneinlagen.

Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Ob und in welcher Höhe er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist
  • Ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erheben
  • Ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist

Konsequenzen bei Pflichtverletzung: Gibt der Drittschuldner keine oder eine falsche Drittschuldnererklärung ab, haftet er dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz. Verweigert er die Zahlung trotz anerkannter Forderung, kann der Gläubiger ihn direkt verklagen.

Pfändbare und unpfändbare Forderungen – Übersicht mit Tabelle

Nicht jede Forderung des Schuldners ist pfändbar. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Pfändbare Forderungen Unpfändbare Forderungen
Bankguthaben (Girokonto, Festgeld) Sozialleistungen nach § 54 SGB I (Dienst- und Sachleistungen)
Geschäftsforderungen gegen Kunden Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen
Lohn/Gehalt oberhalb der Pfändungsfreigrenze Arbeitseinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO)
Steuererstattungsansprüche Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Elterngeldes
Mieteinnahmen Wohngeld (mit bestimmten Ausnahmen)
Provisionsansprüche Zweckgebundene Geldleistungen zum Ausgleich eines Gesundheitsschadens

Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen: Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 Euro monatlich, mit Erhöhungsbeträgen von 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und 332,83 Euro für jede weitere, wie die IHK Hannover berichtet.

P-Konto-Schutz (§ 850k ZPO): Auf einem Pfändungsschutzkonto ist ein Grundfreibetrag vor der Pfändung geschützt.

Praxishinweis für B2B-Gläubiger: Geschäftsforderungen des Schuldners gegen seine eigenen Kunden sind häufig der effektivste Pfändungsgegenstand, da hier keine Pfändungsfreigrenzen gelten und die Beträge oft erheblich sind.

Handlungsanleitung für Gläubiger: So setzen Sie eine Forderungspfändung durch

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Als B2B-Gläubiger können Sie eine Forderungspfändung in vier konkreten Schritten umsetzen:

  • Schritt 1 – Vollstreckungstitel erwirken: Beantragen Sie einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid, oder erheben Sie Klage. Vollstreckungsbescheide sind nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vollstreckbare Titel.
  • Schritt 2 – Vermögensverhältnisse ermitteln: Nutzen Sie die Möglichkeit der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) und Drittauskünfte, um pfändbare Forderungen des Schuldners zu identifizieren.
  • Schritt 3 – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen: Stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht am Sitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO) den Antrag. Bezeichnen Sie die zu pfändende Forderung und den Drittschuldner eindeutig.
  • Schritt 4 – Drittschuldnererklärung auswerten und Forderung einziehen: Prüfen Sie die Drittschuldnererklärung sorgfältig und ziehen Sie die Forderung direkt beim Drittschuldner ein. Bei Zahlungsverweigerung steht Ihnen der Klageweg offen.

Tipp: Der gesamte Prozess – von der Titulierung über die Vermögensermittlung bis zur Forderungspfändung – erfordert Fachwissen und konsequentes Vorgehen. Ein professioneller Inkassodienstleister kann diesen Prozess vollständig begleiten und die Erfolgsaussichten vorab bewerten.

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Autor: Redaktion Germania Inkasso, Fachbereich Forderungsmanagement · Geprüft auf Basis der §§ 828 ff., 835, 840, 850c ZPO sowie § 54 SGB I · Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), IHK Köln, IHK Hannover, NWB Verlag · Letzte Aktualisierung: Juli 2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Forderungspfändung?

Bei einer Forderungspfändung pfändet der Gläubiger nicht das Vermögen des Schuldners direkt, sondern dessen Forderung gegen einen Dritten – zum Beispiel Lohn, Kontoguthaben oder eine offene Kundenforderung. Rechtsgrundlage sind §§ 828 ff. ZPO. Umgesetzt wird sie über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt.

Was ist ein Drittschuldner bei der Forderungspfändung?

Der Drittschuldner ist derjenige, der dem Schuldner seinerseits etwas schuldet – etwa die Bank oder der Arbeitgeber. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf er nicht mehr an den Schuldner zahlen, sondern nur noch an den pfändenden Gläubiger. Zahlt er trotzdem an den Schuldner, muss er unter Umständen ein zweites Mal leisten.

Was ist eine Drittschuldnererklärung?

Die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ist die Auskunft des Drittschuldners darüber, ob und in welcher Höhe er die gepfändete Forderung anerkennt und ob bereits andere Gläubiger gepfändet haben. Der Drittschuldner muss sie auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen abgeben. Gibt er sie schuldhaft nicht oder falsch ab, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz.

Welche Forderungen sind pfändbar?

Grundsätzlich pfändbar sind Bankguthaben, Kundenforderungen und Ansprüche aus Lebensversicherungen. Beim Arbeitseinkommen gelten dagegen die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO, die dem Schuldner ein Existenzminimum sichern. Sozialleistungen wie Kindergeld sind grundsätzlich unpfändbar.

Was ist der Unterschied zwischen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss?

Der Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO) sperrt die Forderung – der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner zahlen. Erst der Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) berechtigt den Gläubiger, die gepfändete Forderung selbst geltend zu machen und einzuziehen. In der Praxis werden beide meist gemeinsam als Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Wie können Gläubiger eine Forderungspfändung durchsetzen?

Gläubiger benötigen zunächst einen Vollstreckungstitel, etwa einen Vollstreckungsbescheid, und stellen darauf aufbauend den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Da die Ermittlung des richtigen Drittschuldners und die Überwachung der Fristen zeitaufwendig sind, übernimmt ein erfahrener Inkassodienstleister wie Germania Inkasso diese Schritte für Sie – von der Titelbeschaffung bis zur Auszahlung.

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