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Gerichtskostenrechner für Klageverfahren

Berechnen Sie die Gerichtskosten für 1. Instanz, Berufung und Revision – transparent und nach aktuellem GKG.

Gerichtskostenrechner

Berechnen Sie die Kosten eines gerichtlichen Klageverfahrens – 1. Instanz, Berufung und Revision

Der Nettobetrag der Hauptforderung (ohne Zinsen und Nebenkosten) – bestimmt den Streitwert nach GKG und RVG
1. Instanz: Bitte Betrag eingeben  ·  Berufung:  ·  Revision: Bundesgerichtshof (BGH)
Streitwert Ihrer Forderung:
Bei erfolgreicher Klage werden sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten vom Schuldner erstattet. Bei Unterliegen trägt der Kläger alle Kosten beider Parteien.
1. Instanz – Amtsgericht / Landgericht
1. Gerichtskosten (GKG)
Beschreibung Betrag
3,0 Gerichtsgebühren gem. KV Nr. 1210 GKG (steuerfrei) 3-fache Gebühr nach GKG Anlage 2 für streitiges Verfahren 1. Instanz. Als Vorschuss bei Klageeinreichung fällig.
Gerichtskosten 1. Instanz (Vorschuss):
Bei Vergleich oder Klagerücknahme ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (KV Nr. 1211 GKG).
1. Anwaltskosten (RVG)
Beschreibung Ohne Verhandlung Mit Verhandlung
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG Grundgebühr für die Vertretung im Klageverfahren – entsteht mit Einreichung der Klage
1,2 Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG Gebühr für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 RVG
Zwischensumme Anwaltskosten 1. Instanz:

Gesamtvorschuss 1. Instanz:

(Gerichtskosten + Anwaltskosten mit Verhandlung)

Ohne mündliche Verhandlung:
2. Instanz – Berufung – Landgericht / Oberlandesgericht
2. Gerichtskosten Berufung (GKG)
Beschreibung Betrag
4,0 Gerichtsgebühren gem. KV Nr. 1220 GKG (steuerfrei) 4-fache Gebühr nach GKG Anlage 2 für das Berufungsverfahren
Gerichtskosten Berufung (Vorschuss):
Bei Berufungsrücknahme oder Vergleich ermäßigt sich die Gebühr auf 2,0 (KV Nr. 1221 GKG).
2. Anwaltskosten Berufung (RVG)
Beschreibung Ohne Verhandlung Mit Verhandlung
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren – höher als in der 1. Instanz
1,2 Termingebühr gem. Nr. 3202 VV RVG Gebühr für die Teilnahme am Berufungsverhandlungstermin
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 RVG
Zwischensumme Anwaltskosten Berufung:

Gesamtvorschuss bis inkl. Berufung:

(1. Instanz + Berufung, jeweils mit Verhandlung)

Davon nur Berufungskosten:
3. Instanz – Revision – Bundesgerichtshof (BGH)
3. Gerichtskosten Revision (GKG)
Beschreibung Betrag
5,0 Gerichtsgebühren gem. KV Nr. 1230 GKG (steuerfrei) 5-fache Gebühr nach GKG Anlage 2 für das Revisionsverfahren vor dem BGH
Gerichtskosten Revision (Vorschuss):
Bei Revisionsrücknahme oder Vergleich ermäßigt sich die Gebühr auf 3,0 (KV Nr. 1231 GKG).
3. Anwaltskosten Revision (RVG)
Beschreibung Ohne Verhandlung Mit Verhandlung
2,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3206 VV RVG Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren – nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte erforderlich
1,5 Termingebühr gem. Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr bei mündlicher Verhandlung vor dem BGH (1,5-fach – höher als in den unteren Instanzen). Revision endet häufig ohne Termin.
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 RVG
Zwischensumme Anwaltskosten Revision:
Die Revision vor dem BGH endet häufig ohne mündliche Verhandlung – dann entfällt die Termingebühr. Es muss zwingend ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden.

Gesamtvorschuss alle 3 Instanzen:

(1. Instanz + Berufung + Revision, jeweils mit Verhandlung)

Davon nur Revisionskosten:
Erläuterung
1. Instanz: Gerichtskosten (3,0 GKG, steuerfrei)
1. Instanz: Anwaltskosten mit mündlicher Verhandlung (1,3 VG + 1,2 TG + MwSt)
Berufung: Gerichtskosten (4,0 GKG) + Anwaltskosten mit Verhandlung (1,6 VG + 1,2 TG + MwSt)
Revision: Gerichtskosten (5,0 GKG) + Anwaltskosten (2,3 VG + MwSt)
Gesamtvorschuss alle 3 Instanzen (inkl. mündliche Verhandlungen):

So funktioniert der Gerichtskostenrechner

Geben Sie einfach den Forderungsbetrag ein. Der Rechner ermittelt sofort die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die voraussichtlichen Anwaltskosten beider Parteien sowie das Gesamtkostenrisiko – gegliedert nach Instanz und Gerichtstyp.

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Gerichtskosten-Tabelle: Streitwert und Gebühren

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Gerichtsgebühren (3-fach GKG) für gängige Streitwerte in der 1. Instanz. Alle Angaben sind Näherungswerte gemäß GKG-Anlage 2.

Streitwert Gebühreneinheit Gerichtsgebühr (3×) Anwaltskosten (ca.) Gesamtkosten (ca.)
500 €35,00 €105,00 €ca. 200 €ca. 305 €
1.000 €53,00 €159,00 €ca. 320 €ca. 479 €
2.000 €71,00 €213,00 €ca. 440 €ca. 653 €
5.000 €117,00 €351,00 €ca. 760 €ca. 1.111 €
10.000 €214,00 €642,00 €ca. 1.300 €ca. 1.942 €
20.000 €368,00 €1.104,00 €ca. 2.200 €ca. 3.304 €
50.000 €776,00 €2.328,00 €ca. 4.800 €ca. 7.128 €
100.000 €1.356,00 €4.068,00 €ca. 8.400 €ca. 12.468 €

* Anwaltskosten sind Schätzwerte (1,3-fache Verfahrensgebühr + 1,2-fache Terminsgebühr + Auslagen + MwSt.) je Seite. Bei Unterliegen verdoppeln sich diese.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Gerichtskosten berechnet?

Gerichtskosten für zivilrechtliche Klageverfahren richten sich nach dem Streitwert und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Für ein normales Klageverfahren fällt das 3,0-fache einer Gebühreneinheit an. Die Gebühreneinheit steigt mit dem Streitwert und ist in der Anlage 2 zum GKG tabellarisch festgelegt. Zusätzlich entstehen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Grundsätzlich gilt das Unterliegenprinzip: Wer den Prozess verliert, trägt die gesamten Verfahrenskosten. Das umfasst:

  • Die Gerichtsgebühren (ursprünglich vom Kläger als Vorschuss gezahlt)
  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die Anwaltskosten der Gegenseite

Bei einem teilweisen Unterliegen werden die Kosten entsprechend der Obsiegensquote aufgeteilt.

Gerichtskosten sind die staatlichen Gebühren für die Inanspruchnahme des Gerichts. Diese werden nach dem GKG berechnet und fließen an den Staat. Prozesskosten sind der Oberbegriff und umfassen zusätzlich die Anwaltskosten beider Parteien sowie weitere Auslagen wie Sachverständigengebühren oder Zeugenentschädigungen. Unser Rechner zeigt Ihnen beide Kostenblöcke zusammen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert:

  • Amtsgericht: Streitwert bis 5.000 Euro
  • Landgericht: Streitwert ab 5.001 Euro
  • Oberlandesgericht: Berufungsinstanz gegen Landgerichtsurteile
  • Bundesgerichtshof (BGH): Revision gegen OLG-Urteile

Unabhängig vom Streitwert sind für bestimmte Streitigkeiten (z. B. Mietsachen) immer die Amtsgerichte zuständig.

Ob sich eine Klage lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab: Höhe der Forderung, Erfolgswahrscheinlichkeit und Bonität des Schuldners. Als Faustregel gilt: Bei gut begründeten Forderungen und einem zahlungsfähigen Schuldner ist eine Klage sinnvoll. Zuvor sollte jedoch immer ein außergerichtliches Inkassoverfahren versucht werden – dieses ist deutlich günstiger und oft ebenso erfolgreich. Germania Inkasso prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.

Wenn Sie die Gerichtskosten nicht vorschießen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Die PKH wird gewährt, wenn Sie die Kosten nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht prüft beide Voraussetzungen.

Ja – und das empfehlen wir ausdrücklich. Bei einem außergerichtlichen Inkassoverfahren über Germania Inkasso trägt der Schuldner die Inkassokosten. Im Erfolgsfall erhalten Sie 100 % Ihrer Hauptforderung ausgezahlt. Erst wenn der Schuldner trotz Inkassomaßnahmen nicht zahlt, macht eine Klage Sinn. Wir begleiten Sie dabei Schritt für Schritt und arbeiten bei Bedarf mit spezialisierten Anwaltskanzleien zusammen.

Der Mahnbescheid ist das günstigere, schriftliche Vorverfahren: Er kostet nur die halbe Gerichtsgebühr und wird ohne Begründung beantragt. Widerspricht der Schuldner nicht, wird er sofort vollstreckbar. Widerspricht er, wird das Verfahren automatisch in ein Klageverfahren übergeleitet – dann fallen die vollen Gerichtskosten an. Ein Mahnbescheid eignet sich für unbestrittene Forderungen; bei strittigen Sachverhalten ist der direkte Klageweg sinnvoller.

Ein Inkassobüro ist für die meisten Fälle die bessere Wahl als ein Rechtsanwalt. Die Rechtsdienstleistung eines Inkassounternehmens ist auf Forderungseinzug spezialisiert und im Kostenvergleich meist günstiger. Anwälte werden erst bei komplexen Rechtsstreitigkeiten notwendig. Germania Inkasso arbeitet bei Bedarf mit spezialisierten Anwaltskanzleien zusammen.

Grundsätzlich gibt es keine feste Untergrenze. Bei Forderungen ab 100 Euro lohnt sich die Beauftragung in der Regel, bei höheren Beträgen ab 500 Euro empfehlen wir ein Inkassounternehmen mit intensivem Außendienst für maximale Realisierungschancen.

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