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Einstellung mangels Masse

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gem. § 207 I 1 InsO ein.

Einstellung vs. Abweisung mangels Masse

Die Einstellung mangels Masse hat die gleichen Gründe wie die Abweisung mangels Masse. Bei letzterer wird das Insolvenzverfahren jedoch gar nicht erst eröffnet, da man schon vor dem Eröffnungsverfahren feststellt, dass das Vermögen des insolventen Schuldners nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.

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