Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn ein Unternehmen aktuell noch liquide ist, aber voraussichtlich künftige Zahlungspflichten nicht bei Fälligkeit erfüllen kann. Maßgeblich ist eine Liquiditätsprognose über grundsätzlich 24 Monate – sie begründet ein Antragsrecht des Schuldners, aber keine automatische Antragspflicht.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein eigenständiger Insolvenzgrund nach der Insolvenzordnung, der bereits greift, bevor ein Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig wird. Für Geschäftsführer eröffnet sie strategische Handlungsoptionen – für Gläubiger ist sie ein ernstzunehmendes Warnsignal, das frühzeitiges Handeln erfordert.
Nach § 18 Abs. 2 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für die Prognose ist grundsätzlich ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Sie begründet ein Antragsrecht des Schuldners – Gläubiger können einen Insolvenzantrag nicht allein auf § 18 InsO stützen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet: Das Unternehmen ist aktuell noch liquide, wird aber voraussichtlich künftige Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht mehr erfüllen können.
- Der gesetzliche Prognosezeitraum beträgt grundsätzlich 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO).
- Nur der Schuldner selbst darf bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen – Gläubiger haben dieses Recht nicht.
- Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG eröffnen.
- Für B2B-Gläubiger gilt: Frühwarnzeichen erkennen und offene Forderungen konsequent verfolgen, um das Ausfallrisiko zu reduzieren.
Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit beschreibt eine Situation, in der ein Unternehmen am Beurteilungsstichtag noch zahlungsfähig ist, eine belastbare Prognose jedoch zeigt, dass es zukünftige Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht mehr vollständig bei Fälligkeit wird bedienen können.
Entscheidend ist die Abgrenzung: Eine bloße kurzfristige Zahlungsstockung oder vorübergehende Unsicherheit reicht nicht aus. Vielmehr muss der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein als ihr Ausbleiben – die Eintrittswahrscheinlichkeit muss also über 50 Prozent liegen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist als eigenständiger Insolvenzgrund in § 18 InsO verankert und steht gleichberechtigt neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO). Besondere Bedeutung hat sie für Kapitalgesellschaften wie die GmbH: Geschäftsführer können bereits in diesem Stadium einen Eigenantrag stellen und so frühzeitig Sanierungsoptionen nutzen – etwa das Insolvenzplanverfahren oder den präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Weiterführende Informationen zum Ablauf bietet der Lexikonartikel zum Insolvenzverfahren.
Wie wird drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt?
Die Feststellung erfolgt über eine Liquiditätsprognose. Dabei werden die erwarteten Einzahlungen den fällig werdenden Auszahlungen über den gesetzlichen Prognosezeitraum von grundsätzlich 24 Monaten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO systematisch gegenübergestellt.
Zeigt diese Liquiditätsplanung, dass die verfügbaren Mittel im Prognosezeitraum nicht ausreichen und eine Deckung der Zahlungsverpflichtungen auch durch Finanzierungsmaßnahmen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Die Prognose muss auf nachvollziehbaren Annahmen beruhen und sollte sorgfältig schriftlich dokumentiert werden.
Liquiditätsprognose nach § 18 InsO
drohende Zahlungsunfähigkeit
Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

| Insolvenzgrund | Grundlage | Betrachtung | Antragspflicht / Antragsrecht | Kurze Erklärung |
|---|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | Gegenwartsbezogen | Antragspflicht für Geschäftsführer juristischer Personen | Fällige Verbindlichkeiten können aktuell nicht bedient werden. Eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % über mehr als drei Wochen gilt als Indikator. |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | Zukunftsbezogen (Prognose, grundsätzlich 24 Monate) | Antragsrecht des Schuldners, grundsätzlich keine automatische Antragspflicht | Zukünftige Zahlungsverpflichtungen können voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllt werden. |
| Überschuldung | § 19 InsO | Vermögensbezogen | Antragspflicht für Geschäftsführer juristischer Personen | Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, sofern keine positive Fortführungsprognose vorliegt. |
Weiterführende Erläuterungen zum Ablauf eines Verfahrens finden sich im Lexikonartikel zum Insolvenzverfahren.
Welche Folgen hat die drohende Zahlungsunfähigkeit für Geschäftsführer?
Die drohende Zahlungsunfähigkeit allein begründet grundsätzlich keine automatische Insolvenzantragspflicht. Geschäftsführer sind jedoch keineswegs zum Abwarten berechtigt. Vielmehr ergeben sich konkrete Handlungspflichten:
- Liquiditätslage fortlaufend prüfen und dokumentieren: Die Geschäftsführung muss die finanzielle Situation des Unternehmens engmaschig überwachen und die Ergebnisse nachvollziehbar festhalten.
- Sanierungs- und Restrukturierungsoptionen aktiv prüfen: In diesem Stadium stehen in der Regel noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung als bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Eine frühzeitige Reaktion erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
- Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortlaufend kontrollieren: Verschärft sich die Krise und tritt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO ein, greift die gesetzliche Antragspflicht mit den entsprechenden Fristen. Eine verspätete Antragstellung kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Eigenantrag als strategische Option nutzen: Das Antragsrecht bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann bewusst eingesetzt werden, um eine Sanierung frühzeitig einzuleiten – zu einem Zeitpunkt, an dem die Insolvenzmasse in der Regel noch größer ist.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Im konkreten Einzelfall sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und StaRUG
Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) eröffnen. Der Gesetzgeber hat den 24-monatigen Prognosezeitraum im Zusammenhang mit dem StaRUG ausdrücklich festgelegt (SanInsFoG, in Kraft seit 1. Januar 2021).
Ziel des StaRUG: Unternehmen sollen eine drohende Insolvenz ohne förmliches Insolvenzverfahren abwenden können. Kernstück ist ein Restrukturierungsplan, der von den Gläubigern mehrheitlich angenommen und gerichtlich bestätigt wird. Bei Bestätigung kann der Plan auch gegen den Willen einzelner Minderheitsgläubiger wirken.
Wichtige Voraussetzung: Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des StaRUG noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Der Zugang steht ausschließlich bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen.
Der Grundgedanke: Eine frühzeitige Restrukturierung erhöht die Chancen auf den Erhalt des Unternehmens und kann auch für Gläubiger vorteilhafter sein als ein späteres Insolvenzverfahren.
Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit für Gläubiger?

Für B2B-Gläubiger ist die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners ein ernstzunehmendes Risikosignal – auch wenn sie selbst in dieser Phase rechtlich eingeschränkt sind.
Kein eigenes Antragsrecht: Gläubiger können einen Insolvenzantrag nicht allein auf § 18 InsO stützen. Das Antragsrecht steht ausschließlich dem Schuldner zu. Für einen Gläubigerantrag ist der Nachweis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erforderlich.
Frühwarnzeichen erkennen: Gerade weil Gläubiger in diesem Stadium keinen Insolvenzantrag stellen können, ist die aufmerksame Beobachtung des Zahlungsverhaltens entscheidend. Typische Warnsignale sind:
- Wiederholte Zahlungsverzögerungen
- Häufige Ratenzahlungswünsche oder Stundungsbitten
- Nicht eingehaltene Zahlungszusagen
- Ausbleibende oder ausweichende Kommunikation
Frühzeitiges Forderungsmanagement: Je früher offene Forderungen konsequent und strukturiert verfolgt werden, desto geringer ist das Risiko eines vollständigen Forderungsausfalls. Eine frühzeitige Realisierung kann das Ausfallrisiko erheblich reduzieren – eine Garantie für die vollständige Einziehung besteht jedoch nicht.
Bei eingetretener Insolvenz: Wird über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Gläubiger ihre Forderungen fristgerecht anmelden, um an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen. Einzelheiten dazu erläutert der Lexikonartikel zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.
Was sollten Gläubiger bei ersten Warnzeichen tun?
Wenn ein Geschäftspartner Anzeichen einer finanziellen Krise zeigt, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
- Offene Forderungen und Fälligkeiten lückenlos dokumentieren – eine vollständige Übersicht ist die Grundlage für jede weitere Maßnahme.
- Schuldner schriftlich und nachweisbar zur Zahlung auffordern – idealerweise per Einschreiben oder in einer Form, die den Zugang belegen kann.
- Vereinbarungen und Zahlungszusagen immer schriftlich festhalten – mündliche Absprachen lassen sich im Streitfall kaum nachweisen.
- Bonität und bisheriges Zahlungsverhalten prüfen – Veränderungen im Zahlungsverhalten können auf eine sich verschärfende Krise hindeuten.
- Professionelles Forderungsmanagement frühzeitig einbeziehen – ein spezialisierter Inkassodienstleister kann die Realisierungsquote erhöhen und den Prozess strukturiert begleiten.
- Bei eingetretener Insolvenz: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren fristgerecht vornehmen – die Anmeldefrist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate (§ 174 InsO).
Ihr Geschäftskunde zahlt wiederholt verspätet?
Rechtsgrundlagen und Quellen: Insolvenzordnung (InsO), insbesondere § 17, § 18, § 19 und § 174 InsO · Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) · Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG).
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
