Zusammenfassung Mahnbescheid
- Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben, welches durch den Gläubiger beantragt und dem Schuldner zugestellt wird. Der Gläubiger kann damit eine nicht erfüllte Forderung geltend machen.
- Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Forderung unbestritten ist.
- Die entstandenen Kosten sind vom Schuldner zu tragen.
- Widerspruchsfrist: Der Schuldner hat eine 2-wöchige Widerspruchsfrist, in der dem Mahnbescheid widersprechen, oder die Forderung begleichen kann.
- Nach der 2-wöchigen Widerspruchsfrist und innerhalb von 6 Monaten kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Was ist ein Mahnbescheid?
Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid kann ein Gläubiger seine offenen Forderungen gegenüber einem Schuldner vor Gericht geltend machen. Mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens wird die Verjährung der Forderung unterbrochen. Mit einem Mahnbescheid können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, welcher als vollstreckbarer Schuldtitel gilt und mit welchem Sie die Zwangsvollstreckung durchführen können.
Wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen, können Sie für Ihre offenen Forderungen meist schneller einen Vollstreckungstitel erlangen als durch ein Klageverfahren.
Welche Voraussetzungen für einen Mahnbescheid gibt es?
Die Voraussetzung, um einen Mahnbescheid beantragen zu können ist, dass Ihre Forderung unbestritten ist. Eine unbestrittene Forderung liegt vor, wenn Ihr Kunde innerhalb des Fälligkeitsdatums Ihre Rechnung nicht beglichen hat und keine Einwände gegen diese eingelegt hat.
Wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb des Fälligkeitsdatums begleicht, liegt ein Zahlungsverzug nach §286 BGB vor. Dabei ergibt sich die Fälligkeit aus den (vertraglichen) Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Gläubiger kann, sobald die Forderung fällig ist, Zahlung sowie gegebenenfalls Verzugszinsen vom Schuldner verlangen.
Falls kein Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, ist die Rechnung auf Verlangen des Gläubigers umgehend zu begleichen. Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein, wenn bis dahin keine Leistung vom Schuldner erfolgte. Die zu berechnenden Verzugszinsen liegen dabei für Privatpersonen 5% über dem Basiszinssatz, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern 9% über dem Basiszinssatz.
Wenn Sie also eine berechtigte und begründete Geldforderung haben, können Sie einen Mahnbescheid beantragen – auch als Privatperson.
Wie beantragen Sie einen Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Sie können den Mahnbescheid schriftlich, online oder über Ihr Inkassobüro beantragen.
Um den Mahnbescheid zu beantragen, muss der Antragssteller den Geldbetrag, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung, und den Anspruchsgrund (z. B. Kaufpreis) angeben. Die Forderung muss nicht begründet werden. Außerdem muss der Antrag die Bezeichnung der Parteien enthalten. Diese können auch gesetzliche Vertreter oder bestellte Prozessbevollmächtigte sein. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich auch das Gericht benannt werden, welches für ein streitiges Verfahren örtlich und sachlich zuständig ist. Der Antrag muss dabei von dem Antragsteller oder einer bevollmächtigten Person handschriftlich unterzeichnet sein.
Beim Online-Antrag werden die Angaben der Antragsteller bereits bei der Eingabe zahlreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das zuständige Amtsgericht geschickt werden, oder mithilfe des elektronischen Datenaustausches mit einer digitalen Signatur eingereicht werden.
Wann sollten Sie ein Mahnverfahren einleiten?
Wenn außergerichtliche Bemühungen keinen Erfolg haben, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen fallen geringere Kosten (z.B. Gerichtskosten), als für ein Klageverfahren an. Widerspricht Ihr Kunde dem Mahnbescheid nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser Vollstreckungstitel ermächtigt Sie dazu, die Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) zu betreiben. Falls Ihr Kunde dem Mahnbescheid widerspricht müsste die Forderung im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht weiter geltend gemacht werden.
Wenn Sie vermuten oder bereits wissen, dass Ihr Schuldner im Moment nicht in der Lage ist, Ihre Rechnung zu begleichen (aber noch keine Insolvenz angemeldet hat), empfehlen wir die Titulierung der Forderung. In vielen Fällen verändern sich die Vermögensverhältnisse der Schuldner im Laufe der Zeit, sodass dann zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.
Wann sollten Sie kein Mahnverfahren einleiten?
Wenn Ihr Kunde Ihre Rechnung auch nach Fälligkeit nicht begleichen kann oder diese bestreitet, sollten Sie keinen Mahnbescheid beantragen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist sehr wahrscheinlich.
Achtung: Sie tragen bei einem gerichtlichen Mahnverfahren das Kostenrisiko. Falls Sie bereits vermuten, dass Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, sollten Sie überlegen, ob Sie direkt Klage einreichen.
Wer trägt die Kosten, wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen?
Nach einem erfolgreichen Mahnverfahren sind die Kosten dafür vom Schuldner zu tragen. Jedoch müssen Sie diese Kosten im Vorhinein tragen und können Ersatz vom Schuldner verlangen. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens werden im Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner festgesetzt. Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren sind Sie einem erhöhten Kostenrisiko ausgesetzt, da Sie die Kosten für das Verfahren tragen müssen, wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig ist.
Was geschieht nach dem Beantragen eines Mahnbescheides?
Wenn Sie uns als Ihren Inkassopartner beauftragt haben, werden wir Ihre offenen Forderungen beim zuständigen Gericht geltend machen. Das Gericht erlässt den Mahnbescheid und übermittelt ihn an Ihren Schuldner. Wenn Ihr Schuldner den Mahnbescheid erhalten hat, hat dieser zwei Wochen die Gelegenheit dazu, diesem zu widersprechen oder die Forderung zu begleichen.
Was geschieht, wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt?
Wenn Ihr Schuldner innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erfolgt die Beantragung des Vollstreckungsbescheides. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides stellt das zuständige Gericht diesen entweder direkt an den Schuldner von Amtswegen oder gegebenenfalls im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher zu. Anschließend hat Ihr säumiger Kunde erneut zwei Wochen Zeit, Ihre Forderungen zu begleichen oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben. Wenn diese zweiwöchige Frist erneut nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf im Besitz eines rechtskräftigen Titels, der 30 Jahre vollstreckbar bleibt.
Was geschieht, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt?
Wenn Ihr Kunde Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, besteht die Möglichkeit Ihre Forderungen in einem gerichtlichen Klageverfahren einzufordern. Falls Sie Ihre Forderungen in diesem gerichtlichen Prozess nicht durchsetzen können, haben Sie keinen Anspruch mehr auf diese.
Beim gerichtlichen Verfahren entstehen zusätzliche Kosten, die bei Erfolg vom Schuldner getragen werden müssen.
Welche Fristen müssen Sie beachten, wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen?
Sie sollten verschiedene Fristen im Blick haben, wenn sie einen Mahnbescheid beantragen möchten:
- Zahlungsfrist (Hauptforderung): Maximal 30 Tage, falls nicht anders vereinbart
- Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid: 2 Wochen ab erfolgter Zustellung
- Antragsfrist des Vollstreckungsbescheides: Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, jedoch innerhalb 6 Monaten (ansonsten verliert der Mahnbescheid seine Wirkung).
- Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid: 2 Wochen ab erfolgter Zustellung
- Verjährungsfrist: Je nach Zahlungsanspruch
Mehr zur Verjährungsfrist:
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab der Entstehung Ihres Anspruchs (soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt).
So beträgt zum Beispiel die Verjährungsfrist je Zahlungsanspruch:
- Schadenersatzansprüche bei Mietsache: 6 Monate
- Fracht- und Speditionskosten: 1 Jahr
- Baumängel: 5 Jahre
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Hier finden Sie die zuständigen Mahngerichte
Mahngerichte der Bundesländer | Postalische Anschrift | Kontaktmöglichkeiten | |
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Online | Telefon | ||
Baden-Württemberg | Amtsgericht Stuttgart – Zentrales Mahngericht – 70154 Stuttgart | 0711 / 921 – 3567 | |
Bayern | Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – 96441 Coburg | 09561 878-5 | |
Berlin | Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg – 13343 Berlin | Kontaktformular | 030 90156 – 0 |
Brandenburg | Amtsgericht Wedding – Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg – 13343 Berlin | Kontaktformular | 030 90156 – 0 |
Bremen | Amtsgericht Bremen 28184 Bremen | 0421/361-6115 | |
Hamburg | Amtsgericht Hamburg-Altona – gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – 22747 Hamburg | – | 040 – 115 |
Hessen | Amtsgericht Hünfeld – Mahnabteilung – 36084 Hünfeld | 06652/600-01 | |
Mecklenburg-Vorpommern | Amtsgericht Hamburg-Altona – gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – 22747 Hamburg | – | 040 42811 – 1462 |
Niedersachsen | –Amtsgericht Uelzen – Zentrales Mahngericht – Postfach 1363 29503 Uelzen | 0581 / 8851 – 0 | |
Nordrhein-Westfalen:
| OLG Köln: Amtsgericht Euskirchen Amtsgericht Hagen: Amtsgericht Hagen | OLG Köln: Amtsgericht Hagen: | OLG Köln: Amtsgericht Hagen: |
Rheinland-Pfalz | Amtsgericht Mayen – Zentrale Mahnabteilung – 56723 Mayen | 02651/403-0 | |
Saarland | Amtsgericht Mayen – Zentrale Mahnabteilung – 56723 Mayen | 02651/403-0 | |
Sachsen | Amtsgericht Aschersleben Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen Lehrter Str. 15 39418 Staßfurt | 03925 87 60 | |
Sachsen-Anhalt | Amtsgericht Aschersleben Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen Lehrter Str. 15 39418 Staßfurt | 03925 87 60 | |
Schleswig-Holstein | Amtsgericht Schleswig – Zentrales Mahngericht – Postfach 1170 24821 Schleswig | 04621 / 815 -325 | |
Thüringen | Amtsgericht Aschersleben Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen Lehrter Str. 15 39418 Staßfurt | 03925 87 60 |
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