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Anfechtung

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Anfechtung ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Ein an sich gültiges Rechtsgeschäft (z.B. ein Kaufvertrag) oder eine Willenserklärung wird durch eine wirksame Anfechtung nichtig. Die Anfechtung vernichtet sozusagen rückwirkend die Willenserklärung des Anfechtenden.

Anfechtungsgründe

Eine wirksame Anfechtung ist jedoch nur bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes möglich. Anerkannte Gründe sind Irrtümer, falsche Übermittlung oder Täuschung und Drohung. Geregelt ist die Anfechtung in § 119 ff Bürgerliches Gesetzbuch.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss fristgerecht, d.h. unverzüglich nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. Bei Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr.

Rückabwicklung nach Anfechtung

Bei einer wirksamen Anfechtung ist der Vertrag „rückabzuwickeln“ d.h. bereits erbrachte Leistungen sind nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurück zu erstatten.

Anfechtung im Forderungsmanagement

Hinsichtlich des Forderungsmanagements ist die Anfechtung dann relevant, wenn sie sich außerhalb des Insolvenzverfahrens auf Rechtshandlungen eines Schuldners bezieht. Rechtsgrundlage bildet das Anfechtungsgesetz, wodurch der Gläubiger dann geschützt wird, wenn durch Vermögensverschiebung des Schuldners eine Befriedigung seiner Ansprüche unmöglich gemacht wurde. Anfechtungsberechtigt ist man dann, wenn man einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht befriedigt wurde. Anfechtbar sind vor allem Gläubigerbenachteiligungen durch entsprechende Rechtshandlungen und unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

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Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieser Seite dem unverbindlichen Informationszweck dienen und eine Rechtsberatung, die auf Ihre individuelle Situation eingeht, nicht ersetzen soll. Wir übernehmen keine Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts.

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