Bei Vorkasse zahlt der Kunde den vereinbarten Gesamt- oder Teilbetrag, bevor der Lieferant produziert, versendet oder leistet. Das senkt das Ausfallrisiko des Lieferanten und verlagert das Vorleistungsrisiko auf den Kunden. Rechtlicher Ausgangspunkt gegenseitiger Verträge ist § 320 BGB; die Vorkassevereinbarung legt die Leistungsreihenfolge abweichend davon ausdrücklich fest.
Vorkasse (auch Vorauskasse oder Vorauszahlung) ist eine vertraglich vereinbarte Leistungsreihenfolge, bei der die Zahlung des Kunden der Leistung des Lieferanten zeitlich vorausgeht. Sie beschreibt den Zeitpunkt der Zahlung, nicht den Zahlungsweg.
Inhaltsübersicht
- Das Wichtigste zur Vorkasse im B2B
- Was bedeutet Vorkasse im B2B?
- Wann ist Vorkasse sinnvoll?
- Vollvorkasse oder Teilvorkasse?
- Wie vereinbaren Sie Vorkasse rechtssicher?
- Vorkasse in fünf Prozesskontrollen abwickeln
- Was tun, wenn die Vorkasse nicht eingeht?
- Welche Alternativen gibt es zur Vollvorkasse?
- Rechtlicher Hinweis und Quellen
Das Wichtigste zur Vorkasse im B2B
- Vorkasse beschreibt den Zeitpunkt der Zahlung, nicht den Zahlungsweg. Maßgeblich ist, dass die Zahlung vor der vereinbarten Gegenleistung eingeht.
- Vollvorkasse verlagert das Ausfallrisiko weitgehend vom Lieferanten zum Kunden. Teilvorkasse teilt das Risiko und ist bei großen oder individuell gefertigten Aufträgen oft ausgewogener.
- Angebot, Annahme, Betrag, Fälligkeit, Auftragsfreigabe und die Folgen einer Nichtzahlung müssen zusammenpassen. Eine Bestellung oder Zahlung führt nicht in jeder Vertragsgestaltung automatisch zum Vertragsschluss.
- Produktion oder Versand sollten erst nach der vereinbarten Freigabebedingung starten – in der Praxis die eindeutig zugeordnete Kontogutschrift, nicht ein übersandter Zahlungsbeleg.
- Bleibt die Zahlung aus, sind zuerst Vertrag, Fälligkeit und Leistungsstand zu prüfen. Mahnung, Fristsetzung, Rücktritt oder Schadensersatz folgen jeweils eigenen Voraussetzungen.
Was bedeutet Vorkasse im B2B?
Bei einem gegenseitigen Vertrag kann eine Partei ihre Leistung grundsätzlich zurückhalten, bis die Gegenleistung erbracht ist – außer sie ist selbst zur Vorleistung verpflichtet. Diesen Ausgangspunkt beschreibt § 320 BGB. Mit einer Vorkassevereinbarung wird die Reihenfolge ausdrücklich festgelegt: Der Kunde leistet zuerst, der Lieferant danach.
Damit ist „Vorkasse“ nicht dasselbe wie „Überweisung“. Die Überweisung ist nur ein möglicher Zahlungsweg. Vorkasse kann je nach Vereinbarung den gesamten Preis, einen Teilbetrag oder einen klar abgegrenzten Auftragsabschnitt betreffen.
| Variante | Wer leistet zuerst? | Typische Risikoverteilung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Vollvorkasse | Kunde zahlt vollständig vor Leistungsbeginn oder Versand | geringeres Ausfallrisiko für den Lieferanten, volles Vorleistungsrisiko für den Kunden | Vertrauen, klare Termine, realistische Lieferfähigkeit |
| Teilvorkasse / Anzahlung | Kunde zahlt einen Anteil vorab, Rest nach vereinbartem Ereignis | Finanzierung und Risiko werden geteilt | Prozentsatz, Meilenstein und Restfälligkeit genau benennen |
| Kauf auf Rechnung | Lieferant liefert oder leistet vor der Zahlung | Lieferant gewährt ein Zahlungsziel und trägt das Forderungsausfallrisiko | Bonität, Limit, Zahlungsziel und Sicherheiten |

Keine Variante ist pauschal die sicherste. Vollvorkasse kann zwar einen Zahlungsausfall vor Lieferung verhindern. Sie schützt aber nicht vor Zuordnungsfehlern, falscher Auftragsfreigabe, Produktionsproblemen, Rückabwicklung oder dem Risiko, dass der Kunde wegen der Vorleistung abspringt.
Wann ist Vorkasse sinnvoll?
Vorkasse ist vor allem dort eine Option, wo der Lieferant bereits vor der Übergabe erhebliche Kosten oder ein schwer verwertbares Risiko übernimmt. Typische Konstellationen sind:
- Bei einer neuen Geschäftsbeziehung fehlt zunächst eine belastbare Zahlungshistorie.
- Sonderanfertigungen und kundenspezifische Leistungen lassen sich nach einer Stornierung häufig nur schwer anderweitig verwerten.
- Ein hoher Material- oder Fremdleistungsanteil muss oft schon vor Produktionsbeginn finanziert werden.
- Lange Vorlaufzeiten können eine klar definierte Reservierung von Kapazität erfordern.
- Wiederholt verspätete Zahlungen sprechen für eine neue Risikoregel, wenn die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden soll.
- Bei grenzüberschreitenden Geschäften sind Lieferkette, Durchsetzung und Ausfallrisiko schwerer einzuschätzen.
Der Kunde übernimmt seinerseits ein Leistungs- und Insolvenzrisiko. Bei etablierten Kunden kann eine plötzliche Umstellung wie ein Misstrauenssignal wirken. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob Vorkasse intern bequem ist, sondern ob die Risikoverteilung zum Auftrag und zur Verhandlungsposition passt.
Vollvorkasse oder Teilvorkasse?
Vollvorkasse ist am leichtesten zu verwalten, wenn der Auftrag erst nach Zahlungseingang verbindlich freigegeben wird und vor diesem Zeitpunkt keine Kosten entstehen. Bei größeren Projekten ist sie für den Kunden jedoch oft schwer akzeptabel.
Teilvorkasse schafft einen Mittelweg. Der vorab gezahlte Betrag kann beispielsweise den erwarteten Materialeinsatz oder eine reservierte Kapazität abdecken. Der Rest wird bei einem eindeutig beschriebenen Meilenstein, bei Versand oder nach Abnahme fällig. Ein angeblich branchenüblicher Prozentsatz hilft dabei wenig; Betrag, Risiko und Leistungsstand müssen zueinander passen.
Beim Rechnungskauf übernimmt der Lieferant das Vorleistungsrisiko. Das kann bei bekannten Kunden und standardisierter Ware sinnvoll sein. Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann die Position bei Warenlieferungen ergänzen, ersetzt aber weder Bonitätsprüfung noch konsequentes Forderungsmanagement.
Woran machen Sie die Entscheidung fest?
- erwarteten Materialeinsatz und Vorfinanzierung bestimmen
- Wiederverwertbarkeit der Leistung bei Stornierung prüfen
- Kundenbeziehung und bisheriges Zahlungsverhalten einordnen
- Restfälligkeit an ein klares, überprüfbares Ereignis koppeln
Wie vereinbaren Sie Vorkasse rechtssicher?
Eine knappe Formulierung wie „Zahlung: Vorkasse“ lässt wichtige Folgefragen offen. Für einen belastbaren Ablauf sollten Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung beziehungsweise Zahlungsinformation und AGB dieselbe Logik abbilden.
- Vertragsschluss klären: Legen Sie fest, ob bereits das Angebot, die Bestellung, eine Auftragsbestätigung oder ein anderes Verhalten den Vertrag zustande bringt. Für Angebot und Annahme gelten die Regeln der §§ 145 und 147 BGB.
- Betrag eindeutig nennen: Bei Vollvorkasse muss der Gesamtbetrag klar sein. Bei Teilvorkasse gehören Prozentsatz oder Eurobetrag, Berechnungsgrundlage und Restbetrag in dieselbe Vereinbarung.
- Fälligkeit bestimmen: Verwenden Sie ein eindeutiges Datum oder ein klar bestimmbares Ereignis. „Sofort“ oder „zeitnah“ ist für die operative Steuerung zu ungenau.
- Freigabepunkt festlegen: Beschreiben Sie, ob Produktion, Reservierung, Versand oder Leistungsbeginn erst nach vollständiger und zugeordneter Kontogutschrift erfolgt.
- Termine verknüpfen: Regeln Sie, wie sich Liefer- oder Leistungstermine verschieben, wenn die Zahlung später als vorgesehen eingeht.
- Abweichungen behandeln: Definieren Sie den Umgang mit Teilzahlungen, Überzahlungen, falschem Verwendungszweck, Gutschriften und Rückzahlungen.
- Nichtzahlung regeln: Halten Sie fest, welche Erinnerung oder Frist vorgesehen ist und wann der Auftrag geschlossen werden soll. Eine interne Stornobuchung beendet einen bestehenden Vertrag nicht automatisch.
Vorformulierte Bedingungen müssen auch im B2B klar und verständlich sein. § 307 BGB bleibt über § 310 BGB grundsätzlich relevant. Lassen Sie standardisierte Vorkasse- und Stornoklauseln rechtlich prüfen, bevor sie in Angebot, Shop oder AGB ausgerollt werden.
Vorkasse in fünf Prozesskontrollen abwickeln
Ein verlässlicher Vorkasseprozess trennt kaufmännische Zusage, Zahlung und operative Freigabe. Dafür bieten sich fünf Kontrollen an:
- Angebot und Annahme klären: Auftragsstatus, Vertragspartei, Leistungsumfang und vereinbarte Zahlungsfolge dokumentieren.
- Betrag und Fälligkeit nennen: Zahlungsinformation mit Bankverbindung, Referenz, Betrag und Frist versenden. Der Kunde muss den Vorgang eindeutig identifizieren können.
- Zahlung eindeutig zuordnen: Kontogutschrift gegen Kunde, Auftrag und offenen Betrag prüfen. Ein Screenshot oder Überweisungsbeleg ist noch kein verbuchter Zahlungseingang.
- Auftrag nach Kontogutschrift freigeben: Erst nach erfüllter Bedingung erhält Produktion, Lager oder Projektteam die Freigabe. Abweichungen brauchen eine dokumentierte Entscheidung mit klarer Zuständigkeit.
- Lieferung und Rechnung abstimmen: Nach Leistungserbringung Zahlung, Lieferung, Restbetrag, Gutschrift und mögliche Rückzahlung im System zusammenführen.

Was muss die Debitorenbuchhaltung dafür wissen?
Die Debitorenbuchhaltung sollte nicht nur den Zahlungseingang buchen. Sie braucht auch den erwarteten Betrag, den Auftragsstatus und den Verantwortlichen für die Freigabe. Das verhindert, dass Geld eingeht, aber liegen bleibt – oder dass ein Auftrag trotz fehlender Zahlung startet.
Vor der Freigabe: Kontogutschrift statt Zahlungsbeleg
- vereinbarter Betrag vollständig eingegangen?
- Zahlung dem richtigen Kunden und Auftrag zugeordnet?
- Referenz und Absender plausibel?
- Freigabebedingung tatsächlich erfüllt?
- spätere Zahlung in den Liefertermin übernommen?
Offene Forderungen trotz guter Zahlungsbedingungen
Was tun, wenn die Vorkasse nicht eingeht?
Ein fehlender Zahlungseingang ist zunächst ein Prüfpunkt, noch kein automatischer Inkassofall. Arbeiten Sie in dieser Reihenfolge:
- Besteht bereits ein Vertrag? Prüfen Sie Angebot, Bestellung, Annahme, Auftragsbestätigung und AGB. War die Bestellung nach der gewählten Gestaltung nur eine Anfrage, darf nicht ohne Weiteres eine fällige Kaufpreisforderung unterstellt werden.
- Ist die Zahlung fällig? Kontrollieren Sie Datum, Ereignis, Zugang der Zahlungsinformation und mögliche Einwendungen.
- Wurde schon geleistet? Solange weder produziert noch geliefert wurde, kann die operative Freigabe gesperrt bleiben. Wurde bereits ganz oder teilweise geleistet, liegt wirtschaftlich eine offene Forderung vor.
- Liegt nur ein Zuordnungsfehler vor? Falsche Referenzen, ein abweichender Kontoinhaber oder Teilbeträge lassen sich oft durch kurzen Abgleich klären.
- Erfüllen oder beenden? Wer Zahlung verlangt, kann eine klare Zahlungsaufforderung mit Betrag, Grundlage und Frist senden. Ob Verzug eingetreten ist oder eine Mahnung nötig bleibt, richtet sich nach § 286 BGB und dem konkreten Vertrag.
Für einen Rücktritt wegen ausbleibender fälliger Leistung ist nach § 323 BGB grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist erforderlich; das Gesetz kennt Ausnahmen. Auch Schadensersatz folgt nicht automatisch – die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 280 und § 281 BGB.
Die interne Buchung „storniert“ darf die rechtliche Prüfung nicht ersetzen. Definieren Sie zuerst den passenden Weg und bilden Sie danach den Status im ERP- oder Shopsystem ab.
Bereits geliefert oder geleistet?
Welche Alternativen gibt es zur Vollvorkasse?
Wenn Vollvorkasse im Vertrieb zu viel Reibung erzeugt, lässt sich das Risiko oft gezielter steuern:
| Alternative | Wirkung | Passend bei |
|---|---|---|
| Teilvorkasse | deckt einen nachvollziehbaren Vorlauf ab, ohne volle Vorfinanzierung durch den Kunden | Sonderanfertigung, hoher Materialeinsatz |
| Individuelles Kundenlimit | begrenzt das offene Volumen je Kunde | wiederkehrenden Bestellungen |
| Zahlung nach Meilensteinen | koppelt Teilbeträge an dokumentierte Projektfortschritte | längeren Projekten |
| Rechnung mit Eigentumsvorbehalt | ergänzt die Position bei Warenlieferungen | verwertbarer Ware, bekannten Kunden |
| Garantie oder Bürgschaft | stellt Sicherheit nach fachlicher Prüfung | hohen Einzelwerten |
Auch eine gestufte Lösung ist möglich: Ein neuer Kunde startet etwa mit Teilvorkasse und erhält nach mehreren pünktlichen Vorgängen ein begrenztes Zahlungsziel. Solche Regeln gehören in das Forderungsmanagement und sollten nicht bei jedem Auftrag neu improvisiert werden.
Rechtlicher Hinweis und Quellen
- § 145 BGB – Bindung an den Antrag
- § 147 BGB – Annahmefrist
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle
- § 310 BGB – Anwendungsbereich
- § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen
