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Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AGMV)

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Im Jahr 1982 wurde unter dem Gesichtspunkt, die bürokratische und langwierige manuelle Bearbeitung von Mahnsachen billiger und schneller zu bearbeiten, das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt: Die Anträge werden ausschließlich online am Computer behandelt und bearbeitet, das zeitraubende Ausfüllen von Formularen fällt aus. Die Bearbeitungsdauer der Gerichte vermindert sich, weil die auf Datenträgern eingereichten Unterlagen innerhalb von kürzester Zeit weiterverarbeitet werden können. In Papierform auf scanfähigen Vordrucken oder auf elektronischen Datenträgern werden die Anträge eingereicht, auch eine Antragstellung per E-Mail ist durch Verschlüsselung und Signaturen möglich. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient (§ 688 ZPO). Um zum Beispiel die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchzusetzen, ist daher das Mahnverfahren nicht einsetzbar. Das gerichtliche Mahnverfahren darf nicht verwechselt werden mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.

Mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides wird der Eintritt der Verjährung gehemmt. Der Artikel “Verjährungsfristen” nach dem BGB erläutert die unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Dabei wird nicht geprüft, ob die Geldforderung zu Recht besteht. Es erfolgt weder eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung. Das Mahnverfahren ist neben der Erhebung einer Zivilklage ein einfacher und kostensparender Weg, um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Es ist auch kein Rechtsanwalt erforderlich. Das gerichtliche Mahnverfahren wird weitgehend oder sogar voll automatisiert durchgeführt.

Es ist das Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Damit dieses Ziel auch wirksam erreicht werden kann, steht am Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben kann.

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