Was ist ein Verzugsschaden?
Ein Verzugsschaden ist nach § 280 BGB und § 286 BGB ein durch Verzug entstandener Schaden, den der Schuldner dem Gläubiger ersetzen muss. Dieser Verzug kann beispielsweise durch eine verspätete Zahlung einer fälligen und durchsetzbaren Forderung entstehen. Zu ersetzen sind beispielsweise Inkassokosten, welche sich aus den Dienstleistungen eines Inkassounternehmens errechnen.
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Welche Arten eines Verzugs gibt es?
Schuldnerverzug
Der Schuldnerverzug ist ein Schaden, den ein Gläubiger aufgrund eines Verzugs durch den Schuldner erleidet. Dieser ist nach § 280 BGB und § 286 BGB vom Schuldner zu ersetzen. Auch Verzugszinsen und darüber hinaus anfallende Gebühren (Inkasso, Rechtsanwalt) sind vom Schuldner zu tragen.
Annahmeverzug
Ein Annahmeverzug ist eine Mehraufwendungen eines Schuldners, welche aus einer Nicht-Annahme des Gläubigers, für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands entsteht. Der Mehraufwand muss hierbei nach § 304 BGB vom Gläubiger ersetzt werden.
Wie hoch ist der Verzugszins?
Der Verzugszins einer Geldschuld in Deutschland liegt bei 5 Prozentpunkten (nach § 288 BGB) über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB für Verbraucher. Wenn beide Parteien (Gläubiger und Schuldner) Unternehmen sind, liegt der Zinssatz bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über das Thema Verzugszinsen berechnen.
Was sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für den Gläubiger?
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für den Gläubiger sind, dass eine durchsetzbare und fällige Forderung vorliegt, dass ihm durch Mehraufwand ein Schaden entstanden ist und, dass der entstandene Schaden aus dem Verzug resultiert. Der Gläubiger muss nach § 254 BGB allerdings dafür sorgen, dass dieser Anspruch auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. Typische Kosten, die dem Gläubiger anfallen sind Portokosten (Mahnschreiben), Inkassogebühren, Gerichtskosten (Mahnbescheid) und Verzugszinsen.
Was sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für den Schuldner?
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs für den Schuldner sind, dass ein Annahmeverzug durch den Gläubiger vorliegt, dass ihm durch Extra-Aufwand (z.B. Lagerungskosten) ein Schaden entstanden ist und, dass der entstandene Schaden tatsächlich aus dem Verzug resultiert. Hierbei entstehen typische Kosten, die dem Schuldner anfallen durch die Lagerung, Aufbewahrung und Instandhaltung der geschuldeten Gegenstände, die er durch Annahmeverzug des Gläubigers noch nicht ausgeliefert hat.
Welche Schadenspositionen gibt es?
Hier finden Sie eine Übersicht einiger Fälle, in denen ein Verzugsschaden entsteht:
- Wenn ein Gläubiger keine Zahlung vom Schuldner erhält und seinen eigenen zu verzinsenden Kredit nicht in voller Höhe zurückzahlen kann und dadurch mehr Zinsen auf den Betrag zahlen muss, hat der Schuldner diesen konkreten Zinsschaden auszugleichen.
- Wenn kein der Gläubiger keinen konkreten Zinsschaden nachweisen kann, kann er nach § 288 BGB einen gesetzlichen Verzugszins fordern. Dieser liegt bei Verbrauchen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und bei juristischen Personen bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinsschaden muss vom Schuldner ersetzt werden.
- Der Schuldner hat trotz Mahnung durch den Gläubiger den Schaden noch nicht ersetzt und noch kein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben? In diesem Fall ist der Gläubiger berechtigt, einen Dienstleister (z.B. ein Inkassobüro) zur Eintreibung der offenen Forderung zu engagieren. Die Rechtsverfolgungskosten sind vom Schuldner zu tragen.
- Dem Gläubiger ist Gewinn entgangen, weil er durch die nicht zur Verfügung stehenden Mittel ein Geschäft nicht abschließen konnte. Dann muss der Schuldner den Schadensersatz ausgleichen. Achtung: Hier muss nachweisbar sein, dass der Nichtabschluss auf dem Verzug beruht.
Wie wird ein Verzugsschaden gebucht?
Für das Verbuchen eines Verzugsschaden ist wichtig, ob das Unternehmen Verzugszinsen zahlen musste oder erhoben hat. Die Höhe der Zinserträge durch die Erhebung von Verzugszinsen sowie Zinszahlungen und Mahngebühren von der Umsatzsteuer befreit.
Verzugszinsen verbuchen als Gläubiger
Wenn Ihr Kunde die Forderung mitsamt den erhobenen Verzugszinsen getilgt, werden die Zinsbeträge auf das Konto Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge gebucht. Mahngebühren werden ebenfalls auf dieses Konto gebucht. Der Nettobetrag der Rechnung wird auf das Konto Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht und die Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer 19%.
Verzugszinsen verbuchen als Schuldner
Wenn Sie Verzugszinsen an einen Gläubiger gezahlt haben, verbuchen Sie diese auf dem Konto Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten.
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