Zusammenfassung Dokumenteninkasso
Das Dokumenteninkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei dem ein Exporteur seiner Bank den Auftrag gibt, die von ihm bereits hinterlegten Dokumente an den Importeur zu übergeben.
- Bei dem Verfahren des Dokumenteninkasso wird unter anderem im Kaufvertrag zwischen dem Exporteur und dem Importeur als Zahlungsbedingung die Zahlung über das Dokumenteninkasso vereinbart. Hierbei lässt der Exporteur seiner Bank die Inkassodokumente (Warenbegleitpapiere) zukommen lässt und und erteilt ihr den Inkassoauftrag.
- Die Bank übersendet daraufhin die Dokumente an die Bank des Importeurs. Die Bank des Importeurs prüft die Dokumente und benachrichtigt den Importeur.
- Im Auftrag des Importeurs nimmt seine Bank die Inkassodokumente auf und leistet die Zahlung.
Für das Dokumenteninkasso benötigen Sie Warenbegleitpapiere wie ein beglaubigte Ursprungszeugnis, die Handelsrechnung, die Ladepapiere oder Transportdokumente, die Zollfaktura, eine Rechnung zur Verzollung im Importland, Transportversicherungspolice und sonstige Unterlagen (z.B. Gesundheitszeugnisse oder Bedienungsanleitungen).
Was ist Dokumenteninkasso?
Beim Dokumenteninkasso spricht man von einer Zahlungsbedingung, bei welcher dem zahlungspflichtigen Importeur mithilfe von Kreditinstituten Dokumente vom Zahlungsempfänger (Exporteur) gegen Zahlung oder Akzeptierung schrittweise ausgehändigt werden.
Das Dokumenteninkasso beschreibt also einen Vorgang, bei dem der Exporteur seiner Bank einen Auftrag gibt, die von ihm bereits hinterlegten Dokumente (z.B. Fracht, Versicherungsdokumente und Handelsrechnungen) an den Importeur zu übergeben.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Übergabe ist, dass der Importeur gezahlt, einem Wechsel zugestimmt oder einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag unterschrieben hat. Basis dafür ist der zwischen Exporteur und Importeur geschlossene Kaufvertrag, in dem die Zahlungsabwicklung vereinbart wurde.
Wie läuft das Dokumenteninkasso ab?
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Im Kaufvertrag zwischen dem Exporteur und dem Importeur wird als Zahlungsbedingung die Zahlung über das Dokumenten-Inkasso vereinbart. Der Exporteur lässt seiner Bank die Inkassodokumente (Warenbegleitpapiere) zukommen und erteilt ihr den Inkassoauftrag.
- Die Bank wiederum übersendet die Dokumente inklusive Inkassoauftrag an die Bank des Importeurs (bzw. Korrespondenzbank in dem Land des Imports). Die Bank des Importeurs prüft die Dokumente sowie die Übereinstimmung mit dem Auftrag und benachrichtigt den Importeur über ihr Vorliegen.
- Im Auftrag des Importeurs nimmt seine Bank die Inkassodokumente auf und leistet die Zahlung. Sofern vorgesehen, kann der Importeur auch einen beigefügten Wechsel akzeptieren, wodurch er die Dokumente ausgehändigt bekommt.
Welche Vorteile hat das Dokumenteninkasso?
Die Zahl an internationalen Handelsgeschäften steigt stetig an. Wenn beispielsweise ein deutsches Unternehmen Rohstoffe aus Ghana einführen möchte, kann weder das ghanaische Unternehmen die Bonität und Zahlungsmoral des deutschen Kundens überprüfen, noch das deutsche Unternehmen die Qualität und Zuverlässigkeit des Exporteurs. Diese Unsicherheiten können mit Dokumenten-Inkasso eliminiert werden. Aufgrund dessen, dass Dokumente und Zahlungen schrittweise übergeben werden, schützen sich beide Unternehmen vor diesen Unsicherheiten. So kann sich der Importeur sicher sein, dass die Dokumente des Exporteurs stimmig sind und gleichzeitig weiß der Exporteur, dass die Zahlung in Auftrag gegeben wird, da die Bank vorher keine Dokumente aushändigt.
Welche Rechtsbeziehungen ergeben sich aus der Abwicklung über ein Dokumenteninkasso?
Aus der Abwicklung ergeben sich im Zuge des Geschäftsbesorgungsvertrags folgende Rechtsbeziehungen:
- Der Auftrag des Exporteurs an seine Bank, das Inkasso zu besorgen.
- Der Bankauftrag, die Dokumente gegen vereinbarte Zahlung an eine Korrespondenzbank im Lande des Importeurs auszuhändigen.
- Erst mit dem Auftrag zur Dokumentenaufnahme und der Zahlungsabwicklung entsteht zwischen Importeur und seiner Bank ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und § 611 BGB.