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Frau und Mann beim Arbeiten mit Dokumenten auf einem Tisch

Insolvenzordnung – Ihre Ansprüche während der COVID-19-Pandemie

Bei Insolvenz Ihres Schuldners ist Germania Inkasso an Ihrer Seite und unterstützt Sie als Ihr kompetenter Inkassopartner bei der Einhaltung der Formalia, Ihren Möglichkeiten sowie Ihren Rechten.

 

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

 

Insolvenzordnung – Ihre Ansprüche während der COVID-19-Pandemie 1Wenn es zur Insolvenz eines Unternehmens / einer Person kommt, kann der Insolvenzantrag durch Dritte (Fremdantrag) erzwungen werden, oder durch einen Eigenantrag gestellt werden. Im folgenden Antragsverfahren wird entschieden, ob der Antrag mangels Masse abgewiesen oder, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, eventuell geleistete Zahlung(en) des Insolvenzschuldners anzufechten und von dem Gläubiger zurückzufordern. Nach 3, 5 oder 6 Jahren kann der Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erlangen.

 

Um Ausfülltipps rund um die Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren zu bekommen, klicken Sie hier.

 

Ihre Ansprüche bei Insolvenz Ihres Schuldners

Wenn Ihr Schuldner insolvent ist, ist es Ihnen möglich, Ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Gerne unterstützen die Mitarbeiter von Germania Inkasso Sie dabei. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das verbliebene Vermögen gleichmäßig, quotal nach dem Verhältnis der Beträge der Forderungen der Gläubiger zu verteilen. Während des laufenden Insolvenzverfahrens gilt für die Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot. Lediglich Neu-Gläubiger (Gläubiger, deren Forderung(en) nach Insolvenzeröffnung entstanden sind) können bedingt die Vollstreckung durchführen. Wir als Inkassounternehmen mit über 30 Jahren Erfahrung, unterstützen Sie bei Insolvenzverfahren gerne.

 

 

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund COVID-19

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde die geltende 3-wöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Die Aussetzung gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und voraussichtlich bis März 2021 (gemäß der aktuellen Diskussionslage). Sie gilt nur in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll in Bedrängnis geratene Unternehmen einen zeitlichen Spielraum zu geben, damit sie staatliche Hilfen beantragen können und um Sanierungsarbeiten vorantreiben zu können.

Die Regierung sieht im Bereich des Insolvenzrechts folgende fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungs- und teilweise auch strafbewehrte 3-wöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend und voraussichtlich bis März 2021 ausgesetzt. Dies gilt ausschließlich für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie basiert. Außerdem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen somit die Möglichkeit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Für Zahlungen, die Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen, haften sie während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt.
  3. Neue Kredite, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Nur eingeschränkt anfechtbar sind der während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner.
  5. Es besteht eine dreimonatige Einschränkung der Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen.

 

Ansprüche bei Insolvenz Ihres Schuldners während COVID-19

In Zeiten der COVID-19-Krise, in der Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu Unsicherheit führen und viele Fragen, vor allem im Bereich der Insolvenzordnung, aufkommen, gilt für Sie als Gläubiger vorerst Folgendes:

  • Ist Ihr Schuldner während COVID-19 zahlungsunfähig, kann er vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er ist dann allerdings verpflichtet zu beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Pandemie beruht. War Ihr Schuldner bereits vorher nicht zahlungsfähig, so greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht.
  • Leistungen, die Sie während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von Ihrem Vertragspartner erhalten haben können Sie nur eingeschränkt anfechten.
  • Sie haben in dieser Zeit nicht die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren durch Insolvenzanträge zu erzwingen.

 

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