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Professionelles Forderungsmanagement Im Unternehmen

Bundesregierung handelt um Verbraucher und Unternehmer während der COVID-19 Pandemie zu entlasten

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat handeln Hand in Hand – Sonderregelungen zu u.a. Stundung von Forderungen, Insolvenzrecht, Mietrecht.

Leistungsverweigerungsrecht für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen

Das neue Gesetz (Art. 240 §1 EGBGB) soll einen Schutz für Personen schaffen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie und der Einschränkungen des Staates in das Wirtschaftsleben offene Forderungen nicht mehr begleichen können. Es soll dem Schuldner ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen für die Daseinsvorsorge eingeräumt werden, solange die nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit auf Einnahmenverluste im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen ist. Der Schuldner gerät damit nicht mehr in Verzug – die Kosten der Rechtsverfolgung hat er dem Gläubiger gegenüber nicht zu erstatten. Dieses “Schuldenmoratorium” soll für Forderungen die vor dem 8. März 2020 begründet worden sind gelten und zunächst bis zum 30.06.2020 andauern.

Berufen können sich auf dieses Leistungsverweigerungsrecht sowohl Verbraucher als auch Kleinstunternehmer (im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind dies Unternehmen die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR haben). Während für Verbraucher gilt, dass es sich um Dauerschuldverhältnisse im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge handelt, können Kleinstunternehmer auch die Leistung für Dauerschuldverhältnisse verweigern, die im Zusammenhang mit einem geschäftskritischen Produkt oder Dienstleistung stehen. Hierzu zählen beispielsweise auch Leasingverträge von wesentlichen Geschäftsgütern.

Für Gläubiger solcher Dauerschuldverhältnisse bedeutet dies

  • Die Rechtsverfolgung kann grundsätzlich weiterhin stattfinden. Der Schuldner muss die Einrede der Leistungsverweigerung zunächst einmal erheben.
  • Allerdings trägt der Gläubiger das alleinige und nicht erstattungsfähige Kostenrisiko, da der Schuldner aufgrund der Möglichkeit der Einrede gem. §280, 286 BGB nicht im Verzug ist

Wichtig ist aber auch: Gläubiger und deren rechtliche Vertreter sollten sich von Schuldnern in dieser Phase nicht kategorisch mit dem Hinweis auf das Leistungsverweigerungsrecht “abwimmeln lassen”. Der Schuldner hat den Zusammenhang der nicht Zahlungsfähigkeit und der COVID-19 Pandemie nachzuweisen.

Kündigungsauschluss bei Mietern im Zahlungsverzug bis 30.09.2020

Für Mietverträge wird dagegen kein allgemeines “Schuldenmoratorium” gelten, sondern ein Kündigungsausschluss:

  • Kündigungsausschluss bei Zahlungsverzug mit der Miete für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2020, wenn die Nichtleistung auf Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist.
  • Der Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie wird zunächst unterstellt; d.h. der Vermieter muss nachweisen, dass die Nichtleistung des Mieters nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, z.B. weil der Mieter bereits vorher zahlungsunfähig war.
  • Der Zeitraum vom 01. April bis 30. September 2020 kann durch Bestimmung bis zum 31. März 2021 – also auf insgesamt 12 Monate – verlängert werden.
  • Kündigungsausschluss endet am 30. September 2022, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt müssen die offenen Mieten zur Meidung einer Kündigung nachentrichtet sein.
  • Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt, also etwa das ordentliche Kündigungsrecht bei unbefristeten Mietverträgen sowie die außerordentliche Kündigung.

Offen ist, ob Mieter unter Berufung auf Mängel, höherer Gewalt oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage eine Mietminderung verlangen können.

Aussetzen der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 BGB soll bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf die COVID-19- Pandemie zurückzuführen ist. Soweit Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Eigenanträge für das Insolvenzverfahrens und Anträge von Gläubigern (Fremdanträge) bleiben weiterhin möglich. Bei Fremdanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber voraus, dass der Insolvenzgrund bereits am 01. März 2020 vorlag. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann durch Verordnung bis maximal zum 31. März 2021 verlängert werden.

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