Eigenantrag
von Germania Inkasso-Dienst GmbH
Als Eigenantrag bezeichnet man den Insolvenzantrag auf das Eröffnungsverfahren durch den Schuldner selbst und nicht wie oftmals üblich durch die Gläubiger. Der Schuldner kann nach § 13 Abs. 1 InsO selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen. Wird der Eigenantrag rechtzeitig beim Insolvenzgericht gestellt, verhindert dies außerdem die Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
Stellt der Schuldner den Eigenantrag, muss kein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Zwar prüft das Insolvenzgericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und nimmt auch nur bei Vorhandensein dessen den Antrag an, jedoch müssen die Gründe für die Insolvenz nicht bewiesen werden. Anders ist dies bei einem Gläubigerantrag, wo der Eröffnungsgrund nachgewiesen werden muss.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Des Weiteren kann ein Eigenantrag auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden (§ 18 Abs. 1 InsO). Auch hier besteht ein Unterschied zum Gläubigerantrag, bei dem die Zahlungsunfähigkeit bereits zwingend eingetreten sein muss.