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Verbraucherinsolvenz

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich Privatinsolvenz) ist die gerichtliche Schuldenregulierung bei zahlungsunfähigen natürlichen Personen. In diesem Fall wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Es gilt nur für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und für ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.

Durch die Möglichkeit der Restschuldenbefreiung bietet die Insolvenzordnung dem Schuldner seit 1999 einen zusätzlichen Anreiz im Vergleich zur früher geltenden Konkursordnung. Für Gläubiger erhöht sich damit die Gefahr, dass seine Forderung aufgrund der Privatinsolvenz und der Restschuldbefreiung eines Schuldners nicht mehr befriedigt wird. Alleine schon aus diesem Grund sollte ein Gläubiger das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Möglichkeiten die er dann noch hat, kennen.

Im Folgenden werden die vier Schritte des Ablaufs bei einer Privatinsolvenz beschrieben:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst muss der Schuldner mithilfe eines Schuldenbereinigungsplans versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit (all) seinen Gläubigern zu erreichen. Sofern auch nur ein Gläubiger mit diesem Plan nicht einverstanden ist oder aber weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, ist der Plan gescheitert. Für das weitere Verfahren wird eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle, etwa einer Schuldnerberatungsstelle, über dieses Scheitern benötigt.

Als Gläubiger sollte man wissen, dass die Ergebnisse aus den meisten Forderungen durch außergerichtliche Einigung zu weitaus höherer Befriedigung führen, als im Zuge der Verbraucherinsolvenz.

In der Vergangenheit häufen sich aber auch solche Schuldenbereinigungspläne, die durch ein sehr geringes Leistungsangebot des Schuldners nur darauf abzielen, dass sie von den Gläubigern abgelehnt werden, um letztendlich zur Restschuldenbefreiung zu gelangen.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Im zweiten Schritt kann der privatinsolvente Schuldner dann beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht selbst, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, werden der Schuldenbereinigungsplan (vgl. auch Insolvenzplan) und eine Vermögensübersicht des Schuldners an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.

Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren bei Privatinsolvenz eröffnet. Gegenüber dem normalen Insolvenzverfahren ist dieses im Verfahren deutlich einfacher. Dabei wird das pfändbare Vermögen (vgl. Pfändung) des Schuldners verwertet und der dabei erzielte Verwertungserlös an die Gläubiger ausgeschüttet.

Im Schlusstermin können die Gläubiger die Versagung der Restschuldenbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • der Schuldner wurde wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt,
  • der Schuldner hat schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um etwa einen Kredit zu erhalten oder Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • dem Schuldner wurde in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldenbefreiung erteilt oder versagt,
  • der Schuldner hat im letzten Jahr die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder
  • der Schuldner hat in den vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.

Da die Quotenaussichten meist sehr schlecht sind, kümmern sich Gläubiger selten um das weitere Verfahren und stellen kaum Versagungsanträge. Manche Forderungen könnten auf diese Weise aber weitaus höher befriedigt werden. Wenn kein Gläubiger einen begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldenbefreiung stellt, wird diese angekündigt.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist in der Regel für die Schuldner immer die Restschuldenbefreiung. Hierzu hat der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltenszeit (derzeit 6 Jahre lang) seine pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder zu zahlen. Daneben muss er regelmäßige Einblicke in sein Vermögen erlauben, soweit möglich eine zumutbare Arbeit ausüben und neben Bezügen und Gehältern auch sonstige Zahlungen (z.B. Erbschaften etc.) voll oder anteilig an den Treuhänder abführen. Der Selbstbehalt des Schuldners erhöht sich nach vier und nochmals nach fünf Jahren. (Die Bundesregierung räumt jedoch selbst ein, dass der durch die Erhöhung des Selbstbehalts bezweckte Anreiz zu zusätzlichen Anstrengungen nicht erreicht wird).

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner durch Beschluss Befreiung von allen Forderungen der Insolvenzgläubiger. Die Gläubiger haben hier nochmals die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung bei Vorliegen eines Versagungsgrundes durch einen Antrag zu verhindern. Ein Versagungsgrund liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist.

Konsequenzen der Restschuldenbefreiung

Durch die Restschuldbefreiung ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Zahlungen, die der Schuldner oder aber ein Dritter (etwa der Arbeitgeber) an einen Gläubiger geleistet hat, können nicht zurückverlangt werden.
  • Die Restschuld befreite Verbindlichkeit kann durch eine neue Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner neu begründet und klagbar gemacht werden.
  • Bürgschaften Dritter für den Schuldner bleiben bestehen, da die Forderung ja weiter besteht. Der Bürge kann aber nicht mehr Ersatz vom Schuldner verlangen.
  • Hat ein Insolvenzgläubiger das Recht zur Aufrechnung, kann auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter aufgerechnet werden.
  • SCHUFAeinträge, die vor der Insolvenz bestanden, werden mit einem Erledigungsvermerk versehen und werden nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Ebenso erfolgt ein Eintrag des Beschlusses über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung, der nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ergeht.

Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens entstehen sind von der Restschuldenbefreiung nicht betroffen. Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das betrifft vor allem Forderungen wegen vorsätzlicher Delikte, etwa Schadensersatz wegen Körperverletzung. Diese Forderungen müssen unter Hinweis auf den entsprechenden Rechtsgrund und die Tatsachen angemeldet werden. Dies wird in der Praxis häufig vergessen mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung auch insoweit erteilt wird.

Durch die Restschuldenbefreiung sollen die Schuldner nach Ablauf des Verfahrens wieder ein normales – schuldenfreies – Leben führen können und eine Chance auf eine neue Existenz haben. Da nun mittlerweile schon bei vielen Schuldnern die Restschuldenbefreiungen ausgesprochen wurde, stellt sich aber heraus, dass tatsächlich wenige einen wirtschaftlichen Neuanfang schaffen. Die Mehrheit der Restschulden befreiten Schuldner werden nach der Verbraucherinsolvenz wieder neue Schulden aufnehmen und sich erneut überschulden.

Diese Situation ist sowohl für Gläubiger, aber auch für die Gesetzgeber sehr unbefriedigend. Neben den erheblichen Ausgaben für Verfahrenskosten, die weitgehend aus Steuergeldern bezahlt werden, wird auch der Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterlaufen. Die Nachbesserung des Verfahrens wird seit mehreren Jahren diskutiert und ist schon lange überfällig.

Disclaimer:

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