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Unpfändbarkeit / unpfändbar

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Unpfändbarkeit ist im Zwangsvollstreckungsrecht das gesetzliche Verbot einer Pfändung zum Schutz des Existenzminimums des Schuldners. Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass manche Gegenstände im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht pfändbar sind. Die Liste der unpfändbaren Gegenstände ist in § 811 ZPO geregelt und wurde in der Vergangenheit diverse Male weiterentwickelt. So soll der Schuldner z.B. auch noch am kulturellen Leben teilhaben können. Entsprechend dürfen auch manche Gegenstände nicht gepfändet werden, z.B. die normale Kleidung des Schuldners.

Arten unpfändbarer Gegenstände

Das Zwangsvollstreckungsrecht unterscheidet bei den unpfändbaren Gegenständen zwischen unpfändbaren Sachen und unpfändbaren Forderungen / Rechten. Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt.

Unpfändbare Sachen sind laut ZPO beispielsweise:

  • Kleidung, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät
  • Nahrungsmittel, Feuerungsmittel und Beleuchtungsmittel, notwendig für einen Zeitraum von 4 Wochen
  • notwendige Gegenstände für die Fortführung der Erwerbstätigkeit
  • beschränkte Anzahl an Haustieren, eine Milchkuh oder je zwei Schweine, Ziegen, Schafe, die für die Ernährung notwendig sind

Unpfändbare Forderungen / Rechte sind laut ZPO beispielsweise:

  • Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelte und Versorgungsrenten unterliegen einer teilweisen Unpfändbarkeit (§ 850 ZPO)
  • Bankguthaben; auf Antrag und Nachweis spezieller Kriterien nach § 850I ZPO
  • nicht abtretbare Forderungen (§ 851 ZPO)

Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieser Seite dem unverbindlichen Informationszweck dienen und eine Rechtsberatung, die auf Ihre individuelle Situation eingeht, nicht ersetzen soll. Wir übernehmen keine Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts.

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