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Überschuldung

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Überschuldung ist ein Zustand, bei dem das Vermögen eines Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Zu Überschuldung kann es durch Wertminderungen im Vermögen oder aber durch das Anwachsen von Schulden führen.

Der Begriff Überschuldung wird zum Beispiel in der Insolvenzordnung als Ursache für die Insolvenz und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verwendet. Als Schuldner kommen grundsätzlich alle Wirtschaftssubjekte in Frage, d.h. sowohl Privathaushalte, als auch Unternehmen und Staaten. Überschuldung ist jedoch nicht in jedem Fall automatisch ein Grund für ein Insolvenzverfahren.

Überschuldung als Insolvenzgrund

Gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 2 InsO stellt die Überschuldung von juristischen Personen und bestimmten Personengruppen einen Insolvenzgrund dar. Bei Privatpersonen und Personengesellschaften hingegen ist die Überschuldung alleine kein Grund zur Insolvenz. Bei diesen Schuldnergruppen führt sie lediglich zur Zahlungsunfähigkeit.

Definition der Überschuldung in der Insolvenzordnung

Laut § 19 InsO Überschuldung (Eröffnung des Insolvenzverfahrens):

“(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.”

Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieser Seite dem unverbindlichen Informationszweck dienen und eine Rechtsberatung, die auf Ihre individuelle Situation eingeht, nicht ersetzen soll. Wir übernehmen keine Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts.

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