Insolvenzantrag
von Germania Inkasso-Dienst GmbH
Der Insolvenzantrag ist der erste Schritt zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Jedes Insolvenzverfahren wird beim zuständigen Insolvenzgericht nur per Antrag eingeleitet. Als Insolvenzgerichte kommen die Amtsgerichte in Betracht, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Hinsichtlich der Beantragung gibt es keinen Formzwang (siehe auch Insolvenz).
Berechtigte zur Stellung des Insolvenzantrags
Gemäß § 13 Absatz 1 InsO sind sowohl Schuldner als auch dessen Gläubiger dazu berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans und jeder persönlich haftende Gesellschafter dazu berechtigt. Existiert hier kein Gesellschafter, der persönlich haftet (z.B. bei einer GmbH & Co. KG), dann besteht eine Pflicht zur Antragstellung.
Insolvenzantragspflicht
Wie bereits oben beschrieben besteht für Gesellschaften und juristische Personen ohne Rechtspersönlichkeit, die über keinen persönlich haftenden Gesellschafter verfügen, eine Insolvenzantragspflicht. Antragsverpflichtet ist dann in erster Linie jeder Geschäftsführer einzeln. Bei Verstößen kann es zu Schadensersatzansprüchen und Strafen kommen. Insolvenzantragspflicht besteht dann, wenn die Gründe zur Insolvenzeröffnung die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung sind. Dann ist der Insolvenzantrag unverzüglich (spätestens nach 3 Wochen), ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
Natürliche Personen haben gemäß Insolvenzordnung keine Antragspflicht. Jedoch können andere Gründe auch natürliche Personen dazu verpflichten. Gemäß § 1980 BGB müssen z.B. Erben bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses einen Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren stellen.
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