Inkassovertrag
Der Inkasso-Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung). Er wird geschlossen zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen und regelt bzw. definiert die rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Vertragsparteien. Bei einem Vertrag erfolgt keine Abtretung der Forderung.
Ein Vertrag ist lediglich eine Einziehungsermächtigung für Dritte. Das bedeutet, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung bleibt und ein Dritter (z.B. ein Inkassobüro) die Forderung für ihn eintreibt. Das Inkassobüro macht somit fremdes Recht (das Recht des Gläubigers) geltend, wenn ein Vertrag geschlossen wird.
Liegt eine Inkassozession vor, so wird eine Forderung abgetreten. Bei der Inkassozession gehen alle Rechte und Pflichten auf den Inkassodienstleister über, damit dieser sein eigenes erworbenes Recht an der Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.
Inkassovertrag vs. Inkassozession
Bei einem Inkassovertrag bleibt der Gläubiger der Inhaber der Forderung. Er ist daher nur als Einziehungsermächtigung zu sehen, damit das Inkassounternehmen für den Gläubiger den Anspruch geltend machen kann.
Bei der Inkassozession geht der Anspruch an die Forderung auf das Inkassounternehmen über.
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