Zusammenfassung Abtretung
- Eine Abtretung ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf eine andere Person, oder ein Inkassounternehmen (Zessionar).
- Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, jedoch gibt es Ausnahmen.
- Es existieren folgende Formen der Abtretung: Sicherungsabtretung, Mantelzession und Globalzession.
Was ist eine Abtretung?
Eine Abtretung ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen anderen Gläubiger, oder ein Inkassounternehmen (Zessionar). Hierbei handelt es sich um den Austausch des Gläubigers ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung (§ 398, BGB). Die Abtretung erfolgt nach einem abgeschlossenen Vertrag zwischen den beiden Parteien.
Nachdem die Forderung abgetreten ist, kann der neu eingesetzte Gläubiger die Forderung im gleichen Maß geltend machen wie der vorherige Gläubiger. Eine Zustimmung oder Ablehnung des Schuldners ist, außer im Falle eines Abtretungsverbots, irrelevant.
Was sind die Vorteile einer Abtretung?
Für Sie als Gläubiger kann die Abtretung einer Forderung verschiedene Vorteile haben:
Welche Forderungen sind abtretbar?
Grundsätzlich können alle Forderungen abgetreten werden. Die Voraussetzung zu Forderungsabtretung ist jedoch, dass die Forderung so genau bezeichnet sein muss, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Eine Forderung ist bestimmt, wenn Besitz-und Abtretungsgegenstände eindeutig aus der Zession hervorgehen. Auch die Abtretung zukünftiger Forderungen ist möglich (z.B. bei einer Globalzession oder einem verlängerten Eigentumsvorbehalt). Sobald eine Zession zulässig ist, gehen die Rechte an der Forderung an den neuen Gläubiger über.
In diesem Video werden Ihnen alle Aspekte der Abtretung nochmals erklärt!
Welche Forderungen sind nicht abtretbar?
Zum Gläubiger- und Schuldnerschutz gibt es einige Einschränkungen im Rahmen einer Forderungsabtretung. Einwendungen und Einreden des Schuldners, die dieser bereits dem vorherigen Gläubiger mitgeteilt hat, auch nach erfolgreicher Abtretung bestehen. Die Einschränkungen für ein Abtretungsverbot sind folgende:
- Zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger besteht eine Vereinbarung, dass eine Abtretung ausgeschlossen ist (z.B. bei Versicherungsansprüchen).
- Der Vollzug einer Zession erfolgt nur dann, wenn sich der Inhalt der Forderung verändert.
- Bei Unpfändbarkeit der offenen Forderung.
- In Ausnahmefällen kann eine Abtretung auch gesetzlich verboten sein.
Ausnahme: Handelt es sich bei Gläubiger und Schuldner um Kaufleute, so ist das Abtretungsverbot gemäß § 354a Satz 1 HGB unwirksam. Jedoch kann der Schuldner in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten.
Welche Formen der Abtretung gibt es?
Sicherungsabtretung
Kreditgeber und Kreditnehmer schließen einen Vertrag, welcher die bestehenden Forderungen des Zedenten als Kreditsicherheit für den Zessionar bestimmen. Dabei sind Sicherungsgeber und Schuldner oft identisch. Der Sicherungsgeber erhält dabei häufig eine Einzugsermächtigung, wodurch er offene Forderungen weiterhin geltend machen kann, bezüglich der Verwendung der eingezogenen Beträge jedoch gebunden ist.
Mantelzession
Mithilfe einer Mantelzession tritt ein Schuldner Forderungen an den neuen Gläubiger ab. Damit die Wirksamkeit der Forderungsabtretung garantiert werden kann, sind Einzelbenennungen (z.B. durch Rechnungskopien) anzuführen.
Die Höhe der Zession bemisst sich am Betrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags.
Globalzession
Wenn Forderungen pauschal an einen Zessionar abgegeben werden, spricht man von einer Globalzession. Hierbei fallen Einzelbenennungen und die Beweislast des Zedenten weg.
In der Praxis werden die Forderungen häufig pauschal abgetreten, die sich räumlich oder zeitlich unterscheiden lassen (z.B. Forderungen einer Rechnungsperiode oder eines Geschäftssektors).
Was sind die relevantesten Gesetzesabschnitte zur Abtretung?
- Nach § 398 BGB geht die Abtretung einer Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form über, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht. Der Zedent bleibt, anders als bei einer Vertragsübernahme, Vertragspartner des Schuldners und kann nach § 320 BGB die Einrede geltend machen.
- Der Zedent ist nach § 402 BGB und § 403 BGB dem Zessionar gegenüber verpflichtet, ihm die nötigen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls die erforderlichen (beglaubigten) Urkunden zu übergeben.
- Nach § 404 BGB und § 406 ff. BGB darf sich die Rechtsstellung des Schuldners nicht durch die Abtretung verschlechtern. Dies resultiert daraus, dass er an ihr nicht mitwirken kann oder nicht zwingend Kenntnis davon haben muss.
- Wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um Kaufleute handelt, ist das Abtretungsverbot gemäß § 354a Satz 1 HGB unwirksam.
- Eine Übertragung kann außerdem unter Sondervorschriften (§ 613 f. BGB und § 399 f. BGB) ausgeschlossen sein.
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