Was ist eine Drittschuldnererklärung?
Eine Drittschuldnererklärung ist eine Auskunft über die offenen Forderungen von Dritten gegenüber dem Schuldner. Ein Gläubiger kann im Zuge der Zwangsvollstreckung anstelle einer gewöhnlichen Vollstreckung das Vermögen des Schuldners im Wert dessen Forderungen oder andere Vermögenswerte gegenüber Dritten vollstrecken. Der Dritte wird dann als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet.
Die Drittschuldnererklärung unterliegt Fristen und ist nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung vom Drittschuldner auf Beschluss des Gläubigers abzugeben.
Welche Voraussetzungen für die Pfändung beim Drittschuldner gibt es?
Wenn beim zuständigen Amtsgericht vom Gläubiger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde und dies erlassen wurde, kann die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner beim Drittschuldner gepfändet werden.
Seine Wirksamkeit erlangt der Beschluss dann, wenn er gemäß den §§ 829 und 835 ZPO dem Drittschuldner zugestellt worden ist. Der ursprüngliche Schuldner erhält in der Regel keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dem Drittschuldner ist es, nach Zustellung des Beschlusses, nicht mehr gestattet, dem Schuldner weitere Zahlungen zu leisten.
Wann und wie wird eine Drittschuldnererklärung abgegeben?
Die Drittschuldnererklärung wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter abgegeben. Sie kann aber auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich bei Zustellung des Pfändungs– und Überweisungsbeschlusses oder schriftlich innerhalb der genannten Frist abgegeben werden.
An wen muss der Drittschuldner leisten?
Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.
Verweigert der Drittschuldner die Zahlung, kann der Gläubiger nicht direkt in die gepfändete Forderung vollstrecken, sondern muss zunächst eine Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) erheben.
Was passiert, wenn die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben wird?
Wenn der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgibt, hat der Gläubiger gemäß §840 Abs.2 Satz 2 ZPO die Option, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
Schaden kann dem Gläubiger entstehen, wenn er einen Anspruch gegen den Drittschuldner einklagen möchte, den Prozess aber wegen Nichtbestehens der gepfändeten Forderung verliert. Der Gläubiger kann dann für die Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, verlangen.
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