Der Beitragsservice für Rundfunkgebühren überlegt, zukünftig vermehrt externe Dienstleister zum Eintreiben der offenen Gebühren einzusetzen. Laut dem deutschen Nachrichtenmagazin „Spiegel“ gab es schon 2015 mehr als 1,4 Millionen Menschen in Deutschland, die ihren Rundfunkbeitrag nicht bezahlt haben. Bisher hat der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender zunächst versucht, die Beiträge selbst einzutreiben, bevor die rückständigen Beträge über den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingetrieben wurden.
Externe Dienstleister sind auch jetzt schon möglich
Vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag 2013 hat die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) ebenfalls auf externe Dienstleister zurückgegriffen, um die Gebühren einzuziehen. Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag, der als Haushaltsabgabe erhoben wird, ist das aber nur noch selten vorgekommen. Der Einsatz von externen Dienstleistern ist für den Beitragsservice auch jetzt schon möglich, aber erst, wenn bereits die zuständige Vollstreckungsbehörde eingeschaltet wurde. Mit einer Änderung der Satzung könnte der Einsatz auch vorher möglich werden und die Behörden, die den Rundfunkbeitrag eintreiben müssen, deutlich entlasten. Endgültig entschlossen ist die Änderung aber noch nicht, da die Aufsichtsgremien noch zustimmen müssen. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien ist in den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen geregelt. In den Gremien müssen Vertreter der „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ wie zum Beispiel Sozialverbände, Gewerkschaften oder politische Parteien sitzen. Wann und ob eine endgültige Freigabe erfolgt, steht derzeit noch nicht fest.
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern vorteilhaft für säumige Zahler
Laut der Pressestelle des Beitragsservices gäbe es auch für Betroffene deutliche Vorteile, wenn die Beiträge zukünftig über Inkassodienstleister eingezogen werden. Anders als bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen würden geringe Zusatzgebühren anfallen, zudem bekämen die säumigen Zahler noch einmal die Gelegenheit, den Rückstand zu erklären und zu begründen. Regelungen für eine Ratenzahlung seien gegebenenfalls einfacher zu realisieren. Fälle wie die der 43-jährigen alleinerziehenden Mutter aus Brandenburg würden nicht mehr vorkommen, da über Inkassofirmen keine Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Sollte die Umsetzung erfolgen, ist mit einem deutlichen Anstieg der Aufträge für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte zu rechnen. Das Potenzial ist bei mehr als 1,4 Millionen rückständigen Beiträgen riesig.
Mehr Pfändungsmöglichkeiten bei unerlaubter Handlung des Schuldners
Das beste Urteil nützt recht wenig, wenn der Schuldner nicht zahlen kann. Die gesetzlichen Pfändungsgrenzen sorgen oft dafür, dass Sie den titulierten Zahlungsanspruch nicht durchsetzen können. Doch wenn der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, steht dem Gläubiger ein verschärfter Zugriff zu. Was heißt das konkret? Sollte ein Schuldner gegenüber Ihrem Mandanten eine unerlaubte Handlung begangen haben, sollte dies als Rechtsgrund tituliert werden.
Prüfen Sie stets, ob eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH vorliegt. Das kann bei Insolvenzverschleppung oder Eingehungsbetrug der Fall sein. Gleiches gilt auch für die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Rahmen eines Kapitalanlagebetrugs beim Anlagemodell des sogenannten Schneeballsystems. Oft greift auch die persönliche Haftung gegen andere an der Firma beteiligten Personen.
Gemäß § 850f Abs.2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag verfügen, dass das gesamte Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet werden kann, ohne die gesetzlichen Freigrenzen beachten zu müssen. Voraussetzung ist selbstverständlich ein vollstreckbarer Zahlungstitel. Dem Schuldner bleibt eine monatliche Summe, die zur Deckung des notwendigsten Lebensbedarfs unbedingt erforderlich ist. Falls der Schuldner unterhaltspflichtig ist, muss dieser Unterhalt ebenfalls von der pfändbaren Summe abgezogen werden.