Das Wichtigste auf einen Blick
- 40-Euro-Pauschale: Nach § 288 Abs. 5 BGB steht Ihnen bei Geschäftskunden automatisch eine Verzugspauschale zu – ohne separate Mahnung
- Mahngebühren müssen verhältnismäßig sein, zwischen 5 € (1. Mahnung) und 25 € (3. Mahnung); überhöhte AGB-Klauseln sind unwirksam
- Verzug tritt im B2B automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt ein
- Behalten Sie Nachweise über Rechnungsversand, Fälligkeiten und Mahnungen
Was sind Mahngebühren im B2B-Bereich?
Mahngebühren im B2B-Bereich bezeichnen pauschale Entschädigungen, die ein Gläubiger vom säumigen Schuldner für den administrativen Aufwand der Zahlungserinnerung verlangen kann. Sie dienen als Kompensation für den internen Bearbeitungsaufwand: Erstellung und Versand von Mahnschreiben, Überwachung von Zahlungseingängen und Kommunikation mit dem Schuldner.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten dabei andere Maßstäbe als bei Verbrauchergeschäften. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute die wirtschaftlichen Konsequenzen von Zahlungsverzug besser einschätzen können. Entsprechend räumt das BGB im B2B-Bereich größere Freiheiten bei der Vereinbarung von Mahngebühren ein.
Beispiel: Ein Maschinenbaulieferant stellt einem Großhändler Waren im Wert von 50.000 € in Rechnung. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt keine Zahlung – der Großhändler gerät automatisch in Verzug nach § 286 BGB. Der Lieferant kann nun neben Verzugszinsen auch Mahngebühren für seinen Verwaltungsaufwand geltend machen.
Unterschiede: Mahngebühren, Verzugszinsen und Mahnpauschale
Die verschiedenen Kostenarten bei Zahlungsverzug werden in der Praxis häufig verwechselt. Eine klare Unterscheidung ist jedoch essenziell für die rechtssichere Geltendmachung.
Mahngebühren stellen eine Aufwandsentschädigung für die Erstellung und den Versand von Mahnschreiben dar. Sie werden typischerweise gestaffelt erhoben und müssen dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.
Verzugszinsen sind gesetzlich in § 288 BGB geregelt und betragen im B2B-Bereich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie werden automatisch auf die offene Forderung berechnet – eine gesonderte Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist ein gesetzlicher Mindestanspruch auf Entschädigung für Beitreibungskosten. Diese Pauschale steht dem Gläubiger automatisch bei Verzugseintritt zu und erfordert keine vorherige Mahnung.
Rechtliche Grundlagen für Mahngebühren bei Geschäftskunden
Die rechtliche Basis für Mahngebühren im B2B ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften des BGB und HGB. Für ein rechtssicheres Forderungsmanagement müssen Sie diese Regelungen kennen und korrekt anwenden.
Der zentrale Ausgangspunkt ist § 286 BGB, der die Voraussetzungen für den Verzugseintritt definiert. Im B2B-Bereich tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung ein – eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich. Bei vereinbartem Zahlungsziel beginnt der Verzug mit Ablauf dieser Frist.
§ 288 BGB regelt die Rechtsfolgen des Verzugs: Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale. Diese Ansprüche entstehen kraft Gesetzes und müssen nicht vertraglich vereinbart werden.
Für darüber hinausgehende Mahngebühren gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit im B2B. Unternehmen können Mahngebühren individuell vereinbaren oder in ihren AGB festlegen. Allerdings unterliegen auch B2B-AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
BGH-Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass Mahngebühren in AGB nur dann wirksam sind, wenn sie den typischerweise entstehenden Schaden nicht wesentlich übersteigen. Pauschalen von mehr als 2,50 € bis 3,00 € pro Mahnung wurden in der Vergangenheit bei standardisierten Mahnverfahren als überhöht angesehen – bei höherem nachweisbaren Aufwand sind jedoch auch höhere Beträge durchsetzbar.
Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
Die Mahnpauschale von 40 Euro ist einer der wichtigsten Hebel im B2B-Forderungsmanagement – und wird dennoch häufig übersehen.
Der Anspruch entsteht automatisch mit Verzugseintritt. Sie müssen weder eine Mahnung versenden noch die Pauschale im Vertrag vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch gilt unabhängig von der Höhe der Forderung.
Die Regelung setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht um und soll Gläubiger im B2B-Bereich besser vor Zahlungsverzug schützen. Die 40-Euro-Pauschale wird auf weitergehende Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Beauftragen Sie später ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt, reduzieren sich deren erstattungsfähige Kosten um die bereits geltend gemachte Pauschale.
„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“
Vertragliche Vereinbarung von Mahngebühren im B2B
Über die gesetzlichen Ansprüche hinaus können Sie mit Geschäftskunden individuelle Mahngebühren vereinbaren. Dabei gilt es, zwischen Individualvereinbarungen und AGB-Klauseln zu unterscheiden.
Individualvereinbarungen genießen weitgehende Vertragsfreiheit. Wenn Sie mit einem Geschäftspartner konkret über Mahngebühren verhandeln und diese gemeinsam festlegen, sind auch höhere Beträge wirksam – solange sie nicht sittenwidrig überhöht sind.
AGB-Klauseln unterliegen hingegen der Inhaltskontrolle. Eine Mahngebühren-Regelung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss transparent sein und darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Empfohlene Formulierung für AGB:
„Bei Zahlungsverzug berechnen wir für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von [X] Euro, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.“
Mahngebühren Höhe B2B: Was ist zulässig und angemessen?
Die Frage nach der zulässigen Höhe von Mahngebühren beschäftigt viele Unternehmen. Der Grundsatz lautet: Mahngebühren müssen dem tatsächlichen Aufwand entsprechen und verhältnismäßig zur Forderungshöhe sein.
Sie dürfen nur den Schaden ersetzen lassen, der Ihnen durch den Verzug tatsächlich entsteht. Dazu zählen Personalkosten für die Mahnbearbeitung, Porto- und Druckkosten sowie anteilige Systemkosten.
Die Rechtsprechung hat keine feste Euro-Obergrenze definiert, orientiert sich aber am typischen Aufwand. Bei standardisierten, automatisierten Mahnprozessen akzeptieren Gerichte tendenziell niedrigere Beträge als bei individuell erstellten Mahnschreiben mit persönlicher Bearbeitung.
Empfohlene Staffelung der Mahngebühren
Eine klare Eskalationsstrategie signalisiert Professionalität und erhöht den Zahlungsdruck schrittweise:
1. Stufe – Zahlungserinnerung (optional): Viele Unternehmen verzichten auf Gebühren bei der ersten Erinnerung, um die Geschäftsbeziehung zu schonen. Ein freundlicher Hinweis per E-Mail oder Brief genügt oft, um versehentlich vergessene Zahlungen auszulösen.
2. Stufe – Erste Mahnung (5–10 €): Die formale Mahnung setzt eine konkrete Zahlungsfrist (typischerweise 7–14 Tage) und weist auf entstehende Verzugszinsen hin. Die Mahngebühr deckt den administrativen Aufwand.
3. Stufe – Zweite Mahnung (10–15 €): Der Ton wird nachdrücklicher. Sie kündigen mögliche Konsequenzen an (Lieferstopp, Inkassoübergabe) und setzen eine verkürzte Frist.
4. Stufe – Letzte Mahnung (15–25 €): Die abschließende Mahnung vor Einleitung rechtlicher Schritte. Sie enthält die ausdrückliche Ankündigung, bei Nichtzahlung ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Mahngebühren nach Forderungshöhe staffeln
Die Verhältnismäßigkeit spielt bei der Bemessung von Mahngebühren eine zentrale Rolle.
Bei kleinen Forderungen (unter 500 €) sollten Mahngebühren besonders zurückhaltend kalkuliert werden. Eine Mahngebühr von 25 € bei einer Forderung von 100 € wirkt unverhältnismäßig und kann die Kundenbeziehung nachhaltig beschädigen.
Wir empfehlen Ihnen, bei mittleren Forderungen (500–10.000 €) 5–25 € Mahnkosten zu berechnen. Der prozentuale Anteil der Mahngebühren an der Gesamtforderung bleibt akzeptabel.
Große Forderungen (über 10.000 €) – Bei Großforderungen können Sie tendenziell höhere absolute Beträge ansetzen, da der Bearbeitungsaufwand durch intensivere Kommunikation und Überwachung steigt.
Prozentuale vs. pauschale Berechnung: Von prozentualen Mahngebühren (z.B. 2 % der Forderung) ist abzuraten. Diese können bei Großforderungen schnell unverhältnismäßig werden und sind rechtlich angreifbar. Pauschale, am Aufwand orientierte Beträge sind rechtssicherer.
Best Practices: Professionelles Mahnwesen im B2B
Ein effektives Mahnwesen beginnt nicht erst mit der ersten überfälligen Rechnung. Die folgenden Best Practices helfen Ihnen, Zahlungsausfälle zu minimieren und Ihr Forderungsmanagement zu professionalisieren.
- Klare Zahlungsbedingungen von Anfang an: Kommunizieren Sie Ihre Zahlungsfristen, Verzugsfolgen und Mahngebühren bereits im Angebot und in der Auftragsbestätigung. Transparenz schafft Verbindlichkeit.
- Mahnprozess standardisieren: Definieren Sie feste Abläufe: Wann wird die erste Erinnerung versendet? Welche Fristen gelten zwischen den Mahnstufen? Wer ist intern verantwortlich? Ein dokumentierter Prozess verhindert Verzögerungen und Inkonsistenzen.
- Professionelle Kommunikation: Auch in der Mahnung gilt: Sachlich, bestimmt, aber respektvoll. Vermeiden Sie emotionale Formulierungen. Ein professioneller Ton wahrt die Geschäftsbeziehung und erhöht die Kooperationsbereitschaft des Schuldners.
- Automatisierung nutzen: Moderne ERP-Systeme und Buchhaltungssoftware bieten automatisierte Mahnläufe. Sie erkennen überfällige Forderungen, generieren Mahnschreiben und dokumentieren alle Vorgänge revisionssicher.
Checkliste: 7 Schritte zum erfolgreichen Mahnwesen
- Zahlungsbedingungen in allen Dokumenten einheitlich kommunizieren
- Mahngebühren-Staffel definieren und in AGB verankern
- Verantwortlichkeiten im Team klar zuweisen
- Mahnfristen im Kalender/System hinterlegen
- Mustervorlagen für alle Mahnstufen erstellen
- Alle Mahnvorgänge lückenlos dokumentieren
- Eskalationspunkt für Inkassoübergabe festlegen
Ein rechtswirksames Mahnschreiben im B2B enthält folgende Pflichtbestandteile:
- Absender und Empfänger: Vollständige Firmendaten beider Parteien
- Rechnungsreferenz: Rechnungsnummer, -datum und ursprüngliches Zahlungsziel
- Offener Betrag: Hauptforderung, ggf. zuzüglich bisheriger Mahngebühren und Verzugszinsen
- Konkrete Zahlungsfrist: Neues Datum, bis zu dem die Zahlung erwartet wird
- Zahlungsweg: Bankverbindung und Verwendungszweck
- Konsequenzenhinweis: Ankündigung weiterer Maßnahmen bei Nichtzahlung
Wann lohnt sich der Einsatz eines Inkassounternehmens?
Die Entscheidung, ein Inkassounternehmen einzuschalten, sollte strategisch getroffen werden.
In der Regel nach erfolgloser dritter Mahnung oder wenn der Schuldner auf keine Kommunikation reagiert. Zu frühes Einschalten belastet die Kundenbeziehung unnötig, zu spätes Handeln gefährdet die Forderung durch Verjährung oder Insolvenz des Schuldners.
Im B2B-Bereich trägt grundsätzlich der Schuldner die Inkassokosten, sofern diese nicht unverhältnismäßig hoch sind. Dies ist in § 286 BGB als Verzugsschaden geregelt.
Vorteile externer Dienstleister:
- Professionelle Schuldnerkommunikation und Verhandlungsführung
- Entlastung interner Ressourcen
- Höherer psychologischer Zahlungsdruck
- Erfahrung mit zahlungsunwilligen Schuldnern
- Bonitätsrecherchen und Vermögensauskunft
Mahnungen bleiben erfolglos? Wir setzen Ihre Forderungen durch, während Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Häufige Fehler bei Mahngebühren im B2B vermeiden
Auch erfahrene Unternehmen machen beim Thema Mahngebühren vermeidbare Fehler. Die folgenden Fallstricke sollten Sie kennen.
Fehler 1: Überhöhte Mahngebühren in AGB
Klauseln wie „Für jede Mahnung werden 50 € berechnet“ sind in AGB regelmäßig unwirksam, wenn sie den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen. Gerichte prüfen die Angemessenheit nach § 307 BGB.
Fehler 2: Mahnung vor Verzugseintritt
Eine Mahnung, die vor Fälligkeit oder innerhalb der 30-Tage-Frist des § 286 BGB versendet wird, ist rechtlich wirkungslos. Mahngebühren können erst nach Verzugseintritt erhoben werden.
Fehler 3: Mangelhafte Dokumentation
Ohne Nachweis über Rechnungsversand, Fälligkeit und Mahnzugang stehen Sie im Streitfall ohne Beweise da. Die Beweislast liegt beim Gläubiger.
Fehler 4: Aggressive Kommunikation
Drohungen, Beleidigungen oder öffentliche Bloßstellung des Schuldners sind nicht nur unprofessionell, sondern können rechtliche Konsequenzen haben – und zerstören Geschäftsbeziehungen nachhaltig.
Fehler 5: 40-Euro-Pauschale vergessen
Viele Unternehmen verschenken die gesetzlich zustehende Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, weil sie diese schlicht nicht kennen oder nicht geltend machen.
Fallbeispiel: Ein mittelständisches IT-Unternehmen hat in seinen AGB eine Mahngebühr von 25 € pro Mahnung festgelegt. Ein Kunde klagt gegen die Gebühren mit dem Argument, der tatsächliche Aufwand bei automatisiertem Mahnversand beträgt maximal 2–3 €. Das Gericht gibt dem Kunden recht und erklärte die Klausel für unwirksam – das Unternehmen muss alle erhobenen Mahngebühren erstatten.
Mahngebühren B2B international: Auslandsinkasso kann helfen

Für Unternehmen mit Geschäftspartnern im EU-Ausland gelten harmonisierte Mindeststandards durch die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU.
Kernelemente der Richtlinie:
- Zahlungsfrist von maximal 60 Tagen (im Regelfall 30 Tage)
- Verzugszinsen von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz
- Pauschaler Mindestbetrag von 40 € für Beitreibungskosten
- Automatischer Verzugseintritt ohne Mahnung
Diese Regelungen gelten in allen EU-Mitgliedstaaten, wobei die nationale Umsetzung variieren kann. Bei grenzüberschreitenden Forderungen ist zu prüfen, welches Recht anwendbar ist – in der Regel das Recht des Verkäuferstaates, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Mit unserem Team für Auslandsinkasso können Sie Ihre Forderungen auch außerhalb Deutschlands einholen.
