Aufrechnung
von Germania Inkasso-Dienst GmbH
Aufrechnung, auch Kompensation genannt, ist eine Maßnahme bei der eine Forderung durch eine Gegenforderung aufgehoben wird. Es kommt zwar nicht zum ursprünglich geplanten Leistungsaustausch, jedoch erlöschen die ursprünglichen Ansprüche aus dem gegenseitigen Schuldverhältnis.
Voraussetzung und Wirksamkeit
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Aufrechnung ist, dass die Forderungen gegenseitig zwischen denselben Personen bestehen und gleichartig sind. Außerdem muss die Gegenforderung fällig sein, wohingegen die Hauptforderung nur erfüllbar sein muss. Der Gegenforderung darf grundsätzlich keine Einrede der Verjährung entgegenstehen.
Aufrechnungserklärung und Folgen
Die Aufrechnung erfolgt durch die Aufrechnungserklärung, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestens hätte aufgerechnet werden können, als erloschen gelten.
Sonderfälle der Aufrechnung
Kraft Gesetzes ist Aufrechnung unzulässig gegen unpfändbare Forderungen und gegen Forderungen des Gläubigers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Nach der Rechtsprechung darf aber der Schuldner (z.B. Arbeitgeber) i.d.R. auch gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung aus einer vom Gläubiger begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung (z.B. Unterschlagung des Angestellten) herrührt. Aufrechnung der Lohnsteuer ist nicht erlaubt. Ausgenommen ist allerdings der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Das Finanzamt kann Steuerforderungen gegen den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage aufrechnen.
Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nimmt einem Insolvenzgläubiger nicht die Möglichkeit der Aufrechnung; es wäre unbillig, wenn er die von ihm geschuldete Leistung zur Insolvenzmasse erbringen müsste, für seine Forderung aber nur Anspruch auf die Insolvenzdividende hätte. Er braucht seine Forderung nicht anzumelden, doch kann dies mitunter ratsam sein. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§ 94 InsO). Dadurch soll verhindert werden, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung an jemanden abtritt, der etwas zur Masse schuldet und sich dann durch Aufrechnung voll befriedigen kann.
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