Gerichtsstand
von Germania Inkasso-Dienst GmbH
Als Gerichtsstand bezeichnet man in der Rechtssprache die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Die Vorschriften über den Gerichtsstand im Zivilprozess sind in den §§ 12 ff ZPO geregelt.
Bei natürlichen Personen ist immer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen ist der Sitz der juristischen Person entscheidend, also wo die Verwaltung geführt wird.
Allgemeiner, ausschließlicher und besonderer Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand (§ 12 ZPO) ist von den ausschließlichen und besonderen Gerichtsständen zu unterscheiden (§§ 20 ff ZPO). Das Gericht, bei dem eine Person den allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle Klagen gegen diese Person zuständig, sofern für eine Klage kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Existiert neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand, so hat man als Kläger die Möglichkeit zwischen den beiden Gerichtsständen zu wählen (vgl. § 35 ZPO). Sofern ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, geht dieser aber allen anderen Gerichtsständen vor. Eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand wäre dann beispielsweise nicht zulässig.
Die besonderen Gerichtsstände sind in §§ 20 ff ZPO geregelt. So ist beispielsweise bei Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen ein besonderer Gerichtsstand zuständig. Zuständigkeit hätte dann der Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes).
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