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Das gerichtliche Mahnverfahren

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, steht der Gläubiger vor der Entscheidung, rechtliche Schritte einleiten zu müssen, um seine Forderungen zu realisieren. Erfahren Sie, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist und wie genau ein gerichtliches Mahnverfahren abläuft.

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Was trifft am besten auf Sie zu?

Haben Sie eine Einzelforderung oder wiederkehrende Forderungen?

Wie hoch ist die Forderung?

Hat Ihr Schuldner Einwände gegen die Forderung? (z.B. weil die erbrachte Leistung nicht stimmt)

Wurde die Forderung bereits tituliert?

Gegen wen richteten sich Ihre Forderungen?

Wo ist der Schuldner ansässig?

Wie viele Inkasso-Forderungen fallen bei Ihnen typischerweise pro Jahr an?

Wie hoch ist das typische Volumen pro Forderung?

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Zusammenfassung gerichtliches Mahnverfahren

  • Das gerichtliche Mahnverfahren findet ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung statt.
  • Stellen Sie den Antrag auf Mahnbescheid erst, wenn der Schuldner sich tatsächlich in Verzug befindet und die Forderung unbestritten ist.
  • Das gerichtliche Mahnverfahren ist für Schuldner, die voraussichtlich keine Einwände gegen den Anspruch vorbringen werden. Vermuten Sie, dass Ihr Schuldner Einwände vorbringen wird, sollten Sie direkt ein Klageverfahren einleiten.
  • Bei Erfolg erhalten Sie einen Mahnbescheid, mit welchem Sie dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen können. Dieser dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel.
  • Die Gerichtskosten sind abhängig von der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung.
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Inhaltsübersicht

Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, welches zu einer Titulierung von Geldforderungen führt. Es findet ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung statt. Das gerichtliche Mahnverfahren – früher Zahlungsbefehl genannt – folgt auf das außergerichtliche Mahnverfahren und ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen den Schuldner vorzugehen.

Das Ziel des Verfahrens ist also, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers eingeleitet und ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Dabei ist es günstiger als eine Klage und Sie können es ohne fremde Hilfe betreiben. Außerdem ist es nur möglich, wenn es sich um Geldforderungen (in unbegrenzter Höhe) handelt (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen).

Gerichtliches Mahnverfahren | germania inkasso

Durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann zudem die Verjährungsfrist gehemmt werden.

Wenn sich Ihr Schuldner im Ausland befindet, ist es auch möglich ein deutsches grenzüberschreitendes Mahnverfahren durchzuführen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Auslandsinkasso.

Wann soll man Forderungen über ein gerichtliches Mahnverfahren geltend machen?

Wenn die Mahnungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, kann der Gläubiger entweder direkt gegen den Schuldner auf Zahlung der geschuldeten Forderung klagen oder er leitet ein gerichtliche Mahnverfahren ein. Der Antrag auf Mahnbescheid sollte erst gestellt werden, wenn der Schuldner sich tatsächlich im Verzug befindet und wenn vorher die Bonität des Schuldners geprüft wurde. Das gerichtliche Mahnverfahren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme besteht.

Wird der Mahnbescheid vor Eintritt des Verzugs beantragt und akzeptiert der Schuldner diesen, dann trägt er die Kosten des Verfahrens. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, oder legt er Rechtsmittel ein und gewinnt, muss der Gläubiger die Kosten decken. Daher besprechen wir mit Ihnen als Gläubiger vor der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens die Chancen und Risiken.

Unser Tipp: Zögern Sie nicht, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten! Wenn alle Bemühungen im außergerichtlichen Bereich (inkl. Inkasso) erfolglos verlaufen, stellen das gerichtliche Mahnverfahren oder die Klageerhebung die einzigen Möglichkeiten dar, eine offene Forderung durchzusetzen.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist relativ einfach zu beantragen und durchzuführen. Ein Klageverfahren ist dagegen langwieriger, komplizierter und kostspieliger.

Wir beantworten gerne all Ihre Fragen zum Thema Inkasso und stehen mit unserer Expertise für Sie bereit.
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Was ist der Unterschied zwischen dem gerichtlichen Mahnverfahren und einer Klage?

Im Vergleich zum Klageverfahren handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren grundsätzlich um einen deutlich kostengünstigeren Prozess. Während für das streitige Verfahren regelmäßige Gerichtsgebühren entstehen, ist dies beim Mahnverfahren eine deutlich geringere Summe. Im Mahnverfahren ist es nicht zwingend erforderlich einen Anwalt einzuschalten. Dieser erhält für das gesamte Verfahren einschließlich des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids einen Gebührenfaktor 1,5, während im Klageverfahren insgesamt ein Gebührenfaktor von 2,5 entsteht.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für Schuldner vorgesehen, welche voraussichtlich keine Einwände gegen den Anspruch vorbringen werden. Wenn dies der Fall ist, ist das gerichtliche Mahnverfahren ein schnelles und wirksames Mittel gegen säumige Kunden.

Die Einleitung des Mahnverfahrens erfolgt unter Verwendung von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken. Anders als beim Klageverfahren sind deshalb kaum juristischen Kenntnisse für die Beantragung eines Mahnbescheids notwendig.

Wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt, sollten Sie direkt ein Klageverfahren einleiten, um keine Zeit zu verlieren. Denn wenn der Schuldner innerhalb der 14-tägigen Frist gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid widerspricht, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein Zivilprozessverfahren mit mündlicher Verhandlung und eingehend zu begründender Klageschrift.

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ob Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben sollen, ist es wichtig, die Reaktion des Schuldners richtig einschätzen zu können.

Unsere Tipps:

  1. Bei einem höheren Streitwert sollten Sie das Schuldnerverhalten genau kennen. Falls Sie vermuten, dass Ihr Schuldner nicht widerspricht, empfiehlt sich das kostengünstigere Mahnverfahren. Wenn Sie mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen, sollten Sie lieber direkt klagen.
  2. Ist die genaue Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit zu erfahren, sollten Sie direkt klagen. Wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann, gilt er als wirkungslos. Anders als bei einer Klage findet keine öffentliche Zustellung im Mahnverfahren statt.

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind beim gerichtlichen Mahnverfahren zu beachten?

Die Voraussetzung, damit Sie einen Mahnbescheid beantragen können ist, dass Ihre Forderung unbestritten ist. Eine unbestrittene Forderung liegt vor, wenn Ihr Kunde innerhalb der Zahlungsfrist Ihre Rechnung nicht beglichen hat und keine Einwände gegen diese eingelegt hat. Hat Ihr Kunde die Rechnung nicht innerhalb des Fälligkeitsdatums beglichen, liegt ein Zahlungsverzug nach §286 BGB vor. Die Fälligkeit ergibt sich aus den (vertraglichen) Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

Wenn Sie also eine berechtigte und begründete Geldforderung haben, können Sie einen Mahnbescheid beantragen – auch als Privatperson.

Achtung: Nicht einsetzbar ist das Verfahren, wenn die Gegenleistung des Gläubigers noch nicht erbracht ist, wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen würde oder bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist durch den Gläubiger beim zuständigen Mahngericht zu stellen. Hier finden Sie eine Übersicht der zuständigen Amtsgerichte je nach Bundesland. Nach Eingang des Antrags überprüft das Gericht, ob das Formular korrekt ausgefüllt wurde. Das Gericht erlässt dann den Mahnbescheid. Nach dem Erlass wird dieser an den Schuldner zugestellt. Nach Zustellung gilt für den Schuldner eine 14-tägige Widerspruchsfrist. In dieser Zeit kann er die offene Forderung bezahlen, Widerspruch einlegen oder keine Reaktion zeigen.

Im Folgenden erklären wir den Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens im Detail:

Mahnantrag

Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers eingeleitet. Im Antrag sind folgende Angaben anzugeben:

  • genaueste Angaben zu Antragsteller & Antragsgegner
  • Art & Höhe des Anspruchs & ggf. Angaben zur Verzinsung und Nebenforderungen
  • vor welchem Gericht im Falle eines Widerspruchs des Schuldners ein Verfahren durchzuführen ist

Einzureichen ist der unterschriebene Mahnantrag bei dem für den Gläubiger zuständigen Amtsgericht. Hier finden Sie eine Übersicht der Gerichte je Bundesland.

Mahnbescheid

Nach Eingang des Antrags überprüft das Gericht, ob die Formularfelder korrekt ausgefüllt wurden. Dabei wird die Höhe und die Rechtmäßigkeit des Anspruchs nicht überprüft. Das Gericht erlässt dann den Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner förmlich zu. Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eine Benachrichtigung an den Antragsteller versandt. Beigefügt ist die Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Nach Empfang des Mahnbescheides hat der Schuldner 14 Tage Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, sofern noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch ein, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren. Das Mahnverfahren selbst ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen. Sofern jedoch eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht ab. Das weitere Verfahren entspricht dann dem einer Zivilklage.

Ablauf_gerichtliches_Mahnverfahren | Germania Inkasso

Vollstreckungsbescheid

Sofern der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig widersprochen hat und die Forderung nicht durch Zahlung beglichen wurde, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachricht über die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids.

Unser Tipp: Als Gläubiger sollte man den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides möglichst zeitnah nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist stellen, um zu verhindern, dass ein verspäteter Widerspruch berücksichtigt wird. Neben den Kosten für das Mahnverfahren fallen keine weiteren Gerichtskosten für den Vollstreckungsbescheid an.

Zwangsvollstreckung

Sollte keine Zahlung oder kein Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt bzw. der Einspruch zu spät erfolgt worden sein, kann der Gläubiger zur Realisierung seiner Forderungen die Zwangsvollstreckung einleiten.

Gewisse Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden :

  • Vollstreckungstitel: Ein Vollstreckungstitel ist beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung. Dieser kann aus einem Urteil, Vergleich oder Vollstreckungsbescheid, welche aus einem Mahnverfahren hervorgehen, entstehen und muss in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten, damit eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
  • Zustellung des Vollstreckungstitels: Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.

Sie können die Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Hier finden Sie ein Verzeichnis der zuständigen Amtsgerichte. Eine Vollstreckung wird dann meist von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Behörden benötigen üblicherweise keinen Vollstreckungstitel, da diese verpflichtet sind, dem Betroffenen eine Mahnung zukommen zu lassen und auf die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.

Abhängig von dem Vermögen des Schuldners, kommen u.a. diese Arten der Zwangsvollstreckung in Betracht:

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Sach- oder Mobiliarvollstreckung

  • Die Sach- oder Mobiliarvollstreckung ist ein Mittel zur Befriedigung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers (Einzelvollstreckung) oder einer Gläubigergemeinschaft.
  • Dabei können bewegliche Gegenstände des Schuldners vollstreckt werden (z.B. Münzsammlungen, Schmuck, luxuriöser Hausrat).
  • Normale Haushaltsgegenstände sind von einer Vollstreckung ausgeschlossen.
  • Durch eine Sach- oder Mobiliarpfändung sind selten größere Beträge beizutreiben.

Forderungsvollstreckung

  • Ein Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch Forderungen vollstrecken, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten zustehen.
  • Dabei werden beispielsweise Löhne oder Gehälter gepfändet.
  • Zu beachten sind Pfändungsfreigrenzen, mit welchen der Schuldner einen bescheidenen Lebensstil bewahren kann.
  • Auch bei Kontopfändungen existieren Freigrenzen.

Zwangsversteigerung

  • Bei einer Zwangsversteigerung wird auf unbewegliche Sachen des Schuldners (z.B. Grundstück oder Immobilien) zurückgegriffen, um diese zu versteigern.
  • Der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner muss auch im Grundbuch Eigentümer der Sache sein.
  • Dabei gehören sowohl das Grundstück, die damit verbundenen Bestandteile, unverbundene Bestandteile, die im Besitz des Schuldners sind als auch Zubehör und Inventar zur Versteigerungsmasse.

Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht zum Thema Zwangsvollstreckung.

Wir beantworten gerne all Ihre Fragen zum Thema Inkasso und stehen mit unserer Expertise für Sie bereit.
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Was passiert, wenn das gerichtliche Mahnverfahren nicht erfolgreich ist?

Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel. Wenn der Schuldner die Forderung auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht begleicht, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Thema Zwangsvollstreckung.

Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids hat der Schuldner ein 14-tägiges Einspruchsrecht nach  §700 ZPO. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird das Klageverfahren zur Klärung der Forderung von Amtswegen eingeleitet.

Worauf muss ich als Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren achten?

Dem Schuldner stehen im gerichtlichen Mahnverfahren zwei Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Er kann die Forderung durch den Mahnbescheid anerkennen
  2. Der Schuldner kann Widerspruch einlegen

Meistens wird ein Widerspruch eingelegt, wenn der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden ist. Als Schuldner haben Sie eine 14-tägige Frist, einen Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Das Widerspruchsformular wird dann an das zuständige Amtsgericht zurückgesendet. Hierbei ist zu beachten, dass der Widerspruch innerhalb der 14-tägigen Frist beim Gericht eingeht.

Einen Mahnbescheid sollten Sie nicht ignorieren, auch wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderung überhaupt nicht besteht. Wenn kein Widerspruch vorliegt, geht das Gericht von der Berechtigung des Mahnbescheids aus und es wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Falls ein Widerspruch eingelegt wurde, kommt es zu einer streitigen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht.

 

Unsere Tipps:

  • Beachten Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist!
  • Überprüfen Sie die genannte Forderung im Mahnbescheid!
  • Legen Sie nur dann Widerspruch ein, wenn Sie einen Nachweis haben, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist!
  • Haben Sie die 14-tägige Frist nachweisbar ohne eigenes Verschulden versäumt, können Sie im Ausnahmefall eine nachträgliche Fristverlängerung beantragen. Der Antrag sowie der Einspruch müssen innerhalb von 14 Tagen beim Gericht eingehen.

Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren bei Schuldnern im Ausland?

Wenn Sie grenzüberschreitende Forderungen haben – also einen Kunden der seinen Wohn- und Firmensitz im europäischen Ausland (Ausnahme: Dänemark) hat und seine Rechnung nicht begleicht, aber dieser Geldforderung auch nicht widerspricht – können Sie den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Durch den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen besteht eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in anderen EU-Mitgliedstaaten durchzusetzen.

Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Mahnverfahrens sind:

  • Ein berechtigter Anspruch auf eine fällige Zahlung
  • Ihr Anspruch beruht auf einer grenzüberschreitenden Rechtssache im Zivil- und Handelsbereich

Damit Sie ein Europäisches Mahnverfahren einleiten lassen können, müssen Sie bei dem Europäischen Mahngericht einen Erlass des Zahlungsbefehls beantragen. Sie können den Antrag elektronisch oder in Papierform versenden. Der Antrag auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist mittels eins vorgegebenen Formulars zu stellen. Dieses ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei dem zuständigen Gericht, sondern vereinfacht auch die Übersetzung. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens das Amtsgericht Wedding zuständig.

Wenn Sie das Formblatt korrekt ausgefüllt haben, und alle Angaben zu den Parteien, zur Art und Höhe der Forderung gemacht haben, prüft das zuständige Gericht den Antrag und erlässt innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wird Ihrem Schuldner von dem zentralen Europäischen Mahngericht zugestellt.

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung hat Ihr Schuldner 30 Tage Zeit, um Ihnen die in Rechnung gestellte Summe zu zahlen oder Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl erheben. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, bekommen Sie vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls, mithilfe dessen Sie im Anschluss eine Zwangsvollstreckung einleiten können.

Legt Ihr Schuldner innerhalb der 30-tägigen Frist Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein, und Sie beantragen einen Zivilprozess, dann gibt das Europäische Mahngericht den Rechtsstreit an das von Ihnen ernannte Gericht ab.

Hier finden Sie Formblätter in allen Sprachen der EU für den Europäischen Zahlungsbefehl sowie Informationen über Gerichte, die einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen können und an welche Stellen Sie Ihr Antragsformular senden müssen.

Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?

Die Gerichtskosten für Mahnverfahren sind abhängig von der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Diese belaufen sich jedoch mindestens auf 36 € bis maximal 513 €. Die Höhe der Gerichtskosten ergibt sich aus den Tabellen zum Gerichtskostengesetz. Die Gerichtskosten sowie Kosten eines Prozessbevollmächtigten und Verzugszinsen werden in den Mahnbescheid mit aufgenommen und zwar ohne, dass diese im Mahnbescheidsantrag angegeben werden müssen.

Hier finden Sie einen Kostenrechner der Mahngerichte.

Welche Leistungen übernimmt Germania im gerichtlichen Mahnverfahren?

Wenn außergerichtliche keine Einigung erzielt werden kann, leiten wir nach Absprache mit Ihnen ein gerichtliches Mahnverfahren ein und machen Ihre Forderung vor Gericht geltend. Dabei führen wir, wenn nötig alle oben aufgelisteten Schritte durch. In seltenen Fällen kann eine Forderung nicht eingebracht werden. Dann überwachen wir die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners über 30 Jahre.

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Dominik Knoblich

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