Gerichtliches Mahnverfahren
Offene Rechnungen belasten Ihre Liquidität und kosten Zeit und Nerven. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet Ihnen einen schnellen und kostengünstigen Weg, um Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen – ganz ohne langwierige Gerichtsverhandlung. Mit über 35 Jahren Erfahrung zeigt Germania Inkasso, wie Sie Ihr Recht effektiv einfordern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vereinfachtes Verfahren ohne Gerichtsverhandlung – Sie erhalten einen vollstreckbaren Titel ohne mündliche Verhandlung, solange der Schuldner nicht widerspricht
- Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren beginnen bei 38 Euro für Forderungen bis 500 Euro und steigen bis maximal 513 Euro für sehr hohe Forderungen.
- Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner genau 14 Tage Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren gemäß §197 BGB
- Online-Beantragung rund um die Uhr möglich
- Vor der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sollten die Rahmenbedingungen geprüft werden.
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Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren? Definition und rechtliche Grundlagen
Das gerichtliche Mahnverfahren ist Ihr rechtlicher Hebel zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen. Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie in der Zivilprozessordnung. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht Ihnen die Titulierung von Geldforderungen ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung.
Im Gegensatz zu einer regulären Klage läuft das Mahnverfahren ohne mündliche Verhandlung ab. Das Mahngericht prüft Ihren Antrag nur auf formelle Fehler – eine inhaltliche Prüfung der Forderung findet nicht statt. Früher als „Zahlungsbefehl“ bezeichnet, hat sich das Verfahren mittlerweile als effizientes Instrument zur Forderungsdurchsetzung etabliert.
Ein entscheidender Vorteil: Durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens hemmen Sie die Verjährung Ihrer Forderung. Die Hemmung wirkt bis zum Ende des Verfahrens und einer sich möglicherweise anschließenden Zivilklage. Das verschafft Ihnen Zeit und rechtliche Sicherheit.
Das Verfahren eignet sich für alle Arten von Geldforderungen – ob Kaufpreise, Werklohnforderungen oder Darlehensrückzahlungen. Die Forderungshöhe ist dabei unbegrenzt. Gemäß §794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhalten Sie am Ende einen Vollstreckungstitel, der Ihnen die Zwangsvollstreckung ermöglicht.
Rechtliche Voraussetzungen für das Mahnverfahren
Nicht jede Forderung eignet sich für das gerichtliche Mahnverfahren. Das Mahnverfahren können Sie nur nutzen, wenn Sie einen bestimmten Geldbetrag in Euro einfordern möchten.
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es muss eine unbestrittene und berechtigte Geldforderung vorliegen.
- Der Schuldner muss sich im Zahlungsverzug nach §286 BGB befinden. Das Fälligkeitsdatum Ihrer Rechnung muss überschritten sein.
- Sie benötigen die aktuelle und korrekte Adresse des Schuldners – eine öffentliche Zustellung ist im Mahnverfahren nicht möglich.
- Sie dürfen keine Einwände des Schuldners erwarten.
Wann sollten Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?
Wenn die Mahnungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, kann der Gläubiger entweder direkt gegen den Schuldner auf Zahlung der geschuldeten Forderung klagen oder er leitet ein gerichtliche Mahnverfahren ein. Der Antrag auf Mahnbescheid sollte erst gestellt werden, wenn der Schuldner sich tatsächlich im Verzug befindet und wenn vorher die Bonität des Schuldners geprüft wurde. Das gerichtliche Mahnverfahren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme besteht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen beträgt drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Das Mahnverfahren eignet sich nach gescheiterten außergerichtlich versendeten Mahnungen, wenn kein Widerspruch des Schuldners zu erwarten ist. Die Erfolgsquote bei unbestrittenen Forderungen liegt bei etwa 75 Prozent.
Der komplette Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Der Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens folgt einem strukturierten Prozess. Von der Antragstellung bis zum Vollstreckungsbescheid vergehen bei reibungslosem Verlauf etwa zwei bis drei Monate. Die Bearbeitungszeit beim Gericht beträgt üblicherweise ein bis zwei Wochen, die Zustellungsdauer drei bis fünf Tage.
Das Gericht prüft Ihren Antrag nur auf formelle Fehler. Eine inhaltliche Prüfung durch einen Richter findet nicht statt. Diese Automatisierung macht das Verfahren schnell und effizient.
Nach Erlass des Mahnbescheids hat der Schuldner eine 14-tägige Widerspruchsfrist. Bleibt der Widerspruch aus, können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wichtig: Dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht eingehen.
Schritt 1: Mahnantrag ausfüllen und einreichen
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert präzise Angaben. Sie müssen Ihre Daten als Gläubiger, die vollständigen Schuldnerdaten und die exakte Forderungshöhe angeben. Die Hauptforderung trennen Sie dabei von Nebenforderungen wie Zinsen und Mahnkosten.
Das zuständige Amtsgericht richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei Unternehmen ist der Firmensitz maßgeblich. Für das online gerichtliche Mahnverfahren nutzen Sie die Plattform online-mahnantrag.de. Das Formular muss korrekt ausgefüllt sein – Fehler führen zur Ablehnung.
Der Mahnbescheid enthält eine Erläuterung des Verfahrens und Angaben über das Gericht, die Parteien und die geltend gemachte Forderung. Als Antragsteller erhalten Sie keine Kopie des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass mit der Kostenrechnung.
Schritt 2: Reaktionsmöglichkeiten des Schuldners
Nach Zustellung des Mahnbescheids stehen dem Schuldner drei Optionen offen. Er kann die Forderung vollständig bezahlen – dann ist das Verfahren erfolgreich beendet. Er kann Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, auch ohne den amtlichen Vordruck. Die dritte Option ist, dass er gar nicht reagiert.
Bei rechtzeitigem Widerspruch geht das Verfahren automatisch in ein streitiges Verfahren über. Das Mahngericht gibt die Sache an das zuständige Prozessgericht ab. Sie müssen dann entscheiden, ob Sie eine Klage einreichen möchten.
Schritt 3: Vollstreckungsbescheid
Bleibt der Widerspruch aus, können Sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser verschafft Ihnen einen vollstreckbaren Titel zur Zwangsvollstreckung.
Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner zugestellt. Auch hier hat er noch einmal die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Legt er Einspruch ein, wird das Verfahren in ein streitiges gerichtliches Verfahren übergeleitet.
Schritt 4: Rechtskraft und Zwangsvollstreckung
Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Frist rechtskräftig. Damit haben Sie einen vollstreckbaren Titel in der Hand.
Mit diesem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid können Sie nun die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu wenden Sie sich an einen Gerichtsvollzieher oder lassen eine Kontopfändung durchführen. Die Zwangsvollstreckung selbst ist jedoch nicht mehr Teil des Mahnverfahrens, sondern ein eigenständiges Verfahren.
Zwangsvollstreckung nach Vollstreckungsbescheid
Mit dem Vollstreckungsbescheid erhalten Sie einen Vollstreckungstitel nach §794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Bewahren Sie das Original sorgfältig auf – Sie benötigen es für jede Vollstreckungsmaßnahme. Der Titel bleibt 30 Jahre gesichert und ermöglicht verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung beweglicher Sachen, Forderungspfändung oder Zwangsversteigerung. Der Gerichtsvollzieher führt Sachpfändungen durch. Bei der Kontopfändung greifen Sie direkt auf Bankguthaben zu. Die Lohnpfändung sichert Ihnen regelmäßige Tilgungen vom Arbeitgeber des Schuldners.
Bei zahlungsunwilligen Schuldnern können Sie die Vermögensauskunft beim Vollstreckungsgericht beantragen. Der Schuldner muss dann seine kompletten Vermögensverhältnisse offenlegen. Diese Information hilft Ihnen, die erfolgversprechendste Vollstreckungsart zu wählen.
Online-Mahnverfahren: Digitale Beantragung leicht gemacht
Das online gerichtliche Mahnverfahren macht die Forderungsdurchsetzung noch einfacher und schneller. Der Online Mahnantrag ermöglicht die elektronische Erfassung und Übermittlung von Mahnbescheidsanträgen mit integrierter Plausibilitätsprüfung. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich online um 24 bis 48 Stunden.
Sie können das Mahnverfahren online einleiten, ohne sich vorher anzumelden. Die Nutzung erfordert keine vorherige Registrierung, Ihre Antragsdaten werden nur für die unmittelbare Eingabe gespeichert. Das System prüft Ihre Eingaben automatisch auf Plausibilität und verhindert typische Fehler.
Alternativ erstellen Sie einen Barcode-Antrag online und senden ihn postalisch. Der Barcode verschlüsselt Ihre Antragsdaten und wird vom Gericht maschinell ausgelesen.
Für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister gilt seit 2008 die Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form. Sie dürfen die Papiervordrucke nicht mehr nutzen und müssen elektronisch übermitteln – per beA, beBPO oder eBO.
Was kostet ein gerichtliches Mahnverfahren?

Die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens hängen vom Streitwert ab. Für das Mahnverfahren wird eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben, die Mindestgebühr beträgt 38 Euro. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert – also der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung ohne Zinsen und Nebenforderungen.
Bei einer Forderung von 500 Euro zahlen Sie 38 Euro Gebühr.
Bei 5.000 Euro steigen die Kosten auf 102 Euro.
Eine 10.000-Euro-Forderung kostet 133 Euro an Gerichtsgebühren, bei 50.000 Euro sind es 318 Euro. Die Maximalgebühr liegt bei 513 Euro.
Sie müssen die Kosten zunächst selbst zahlen. Ohne Zahlung der Vorschusspflicht leitet das Gericht das Mahnverfahren nicht ein. Die gute Nachricht: Sie können sich die Gebühren vom Schuldner zurückholen, da der Betrag im Mahnbescheid zur eigentlichen Forderung hinzugerechnet wird.
Anwaltskosten fallen nur an, wenn Sie sich vertreten lassen. Diese sind optional – Sie können das Verfahren ohne fremde Hilfe betreiben. Im Vergleich zur Klage sparen Sie erheblich: Der Gebührenfaktor beim Mahnverfahren beträgt nur 1,5 (bei der Klage 2,5).
Unterschied zwischen Mahnverfahren und Klage
Im Vergleich zur Klage ist das Mahnverfahren eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung. Es läuft weitgehend automatisiert ab und erfordert keine Gerichtsverhandlung.
Die Verfahrensdauer unterscheidet sich erheblich: Ein Mahnverfahren dauert zwei bis drei Monate, während die durchschnittliche Gesamtdauer an einem deutschen Amtsgericht bei rund fünf Monaten liegt. Bei Berufungsverfahren verlängert sich die Klage auf sechs bis zwölf Monate.
Der Kostenvergleich spricht klar für das Mahnverfahren. Mit einem Gebührenfaktor von 1,5 zahlen Sie nur 60 Prozent der Klagekosten. Sie können das Verfahren ohne fremde Hilfe betreiben, während bei höheren Streitwerten oft eine Anwaltspflicht besteht. Die Erfolgsaussichten sind bei unbestrittenen Forderungen im Mahnverfahren höher.
Die Komplexität macht den größten Unterschied. Das Mahnverfahren erfordert keine Beweiserhebung, keine Klageschrift und keine Verhandlungstermine. Sie müssen nicht persönlich erscheinen. Bei einer Klage hingegen müssen Sie Ihre Forderung beweisen und argumentativ durchsetzen.
Wann ist eine Klage sinnvoller?
Direkt klagen sollten Sie bei strittigen Forderungen. Sind Einwände des Schuldners zu erwarten, bedeutet ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren nur unnötige Verzögerung. Der Schuldner widerspricht voraussichtlich, und Sie landen trotzdem im Klageverfahren.
Bei unbekannter Schuldneradresse müssen Sie direkt ein Klageverfahren einleiten. Die öffentliche Zustellung funktioniert nur bei Klagen, nicht im Mahnverfahren. Komplexe Rechtsfragen erfordern ebenfalls eine Klage mit richterlicher Prüfung. Wenn der Schuldner bereits angekündigt hat, zu widersprechen, ersparen Sie sich den Umweg über das Mahnverfahren.

Europäisches Mahnverfahren für Auslandsforderungen
Für grenzüberschreitende Forderungen nutzen Sie das Europäische Mahnverfahren. Das Verfahren wird zentral beim Amtsgericht Berlin-Wedding durchgeführt. Der Europäische Zahlungsbefehl gilt EU-weit und erleichtert die Forderungsdurchsetzung im Ausland erheblich.
Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung – doppelt so lang wie im nationalen Verfahren. Die Formulare stehen in allen EU-Sprachen zur Verfügung. Die Gebühren betragen auch hier mindestens 38 Euro nach dem Gerichtskostengesetz.
Beachten Sie die besonderen Zustellungsregeln im Ausland. Die Zustellung erfolgt nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Planen Sie längere Zustellungszeiten ein – besonders in südeuropäischen Ländern kann die Zustellung mehrere Wochen dauern.
Wir begleiten Sie rechtssicher bei Ihren Inkassoforderungen in Deutschland, im EU-Ausland und weltweit.
