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Bringschulden (Gegensatz: Holschulden)

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Der Rechtsbegriff Bringschuld kommt aus dem Schuldrecht und ist in § 269 BGB geregelt. Man spricht von Bringschulden, wenn der Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers ist. Der Schuldner muss zu diesem Leistungsort kommen, um seine Schuld zu begleichen.

Bringschuld vs. Holschuld

Bringschulden müssen jedoch entweder vertraglich geregelt oder den Umständen entsprechend üblich sein (Verkehrssitte). Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Schulden aller Art grundsätzlich Holschulden (siehe § 269 BGB Leistungsort). Das heißt, wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Leistungen aus allen Schuldverhältnissen am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu erbringen. Der Gläubiger muss demnach die Leistungen vom Schuldner “holen”. Bringschulden kommen insbesondere bei Kaufverträgen und Darlehensverträgen vor. Die Leistungs- und Preisgefahr muss in diesen Fällen der Schuldner während des Transports zum Gläubiger tragen, da der Gefahrenübergang erst bei Übergabe an den Gläubiger eintritt.

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