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Aussonderung

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Aussonderung ist ein Rechtsbegriff der Insolvenzordnung und bedeutet Herausnahme von Forderungen oder Gegenständen aus der Insolvenzmasse. Wer aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass sich in einer Insolvenzmasse Gegenstände oder Forderungen befinden, die ihm und nicht dem Schuldner gehören, kann er deren Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen. Der Anspruchsteller muss hierzu einen Antrag an den Insolvenzverwalter richten. Aussonderungsberechtigte sind hierbei nicht als Insolvenzgläubiger zu verstehen, da sie keine Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, sondern eine Bereinigung dieser bewirken. Der auszusondernde Gegenstand muss individuell bestimmbar sein und vertretbare Sachen nach § 91 BGB dürfen noch nicht vermischt sein gemäß § 948 BGB.

Berechtigung zur Aussonderung

Zur Aussonderung berechtigen u.a. eine Forderung, der Besitz, das Eigentum, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt ist), das Immobiliarrecht, der Erbschaftsanspruch, das echte Factoring und ein beschränkt dingliches Recht. Am Häufigsten tritt in der Praxis die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt auf. Auch ein existierendes Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber zur Aussonderung. Bei reinen Verschaffungsansprüchen, z.B. Ansprüche eines Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Übereignung einer gekauften Sache, besteht hingegen kein Recht auf Aussonderung, da es sich lediglich um ein Verpflichtungsgeschäft und kein Erfüllungsgeschäft handelt. Wenn in einem solchen Fall der Käufer den Kaufpreis bereits beglichen hat, ist er nur ein Insolvenzgläubiger.

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Disclaimer:

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