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Arrest

von Germania Inkasso-Dienst GmbH

Der Arrest ist eine Maßnahme im Zivilprozess zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer offenen Geldforderung. Der Arrest wird immer in einem summarischen Erkenntnisverfahren vom zuständigen Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) angewiesen und seine Bestimmungen sind in den §§ 916 bis 934 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Im Zivilprozess sind Arrestanspruch und -grund glaubhaft zu machen.

Bei der Sicherung anderer Forderungen, die keine Geldforderung sind oder die in eine solche umgewandelt werden sollen, wird kein Arrest angewiesen, sondern eine einstweilige Verfügung.

Persönlicher und dinglicher Arrest

Beim Arrest muss zwischen dem persönlichen (§ 918 ZPO) und dem dinglichen (sachlichen) Arrest (§ 917 ZPO) unterschieden werden. Der persönliche Arrest hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners z.B. durch eine Pfändung oder eine Grundbucheintragung.

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