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Absonderung im Insolvenzverfahren

Die Absonderung ist ein zentrales Rechtsinstitut im Insolvenzverfahren. Sie bedeutet, dass bestimmte Gläubiger ihre Forderungen vorrangig aus bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners befriedigen können. Geregelt ist das Absonderungsrecht in den §§ 49–52 der Insolvenzordnung (InsO).

Im Folgenden erklären wir, was unter Absonderung zu verstehen ist, wer absonderungsberechtigt ist, wie die Verwertung von Gegenständen funktioniert und worin der Unterschied zur Aussonderung liegt.

Was bedeutet Absonderung?

Unter Absonderung versteht man die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger aus bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners. Diese Gegenstände gehören zwar grundsätzlich zur Insolvenzmasse, stehen aber aufgrund von Sicherungsrechten bestimmten Gläubigern vorrangig zu.

Typische Sicherungsrechte, die zu einer Absonderung führen können, sind:

  • Hypothek oder Grundschuld

  • Pfandrechte (z. B. an beweglichen Sachen oder Forderungen)

  • Sicherungsübereignung (z. B. Maschinen, Fahrzeuge)

  • Sicherungsabtretung (z. B. Forderungen gegen Kunden)

Wichtig: Das Absonderungsrecht muss bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Später entstehende Sicherungsrechte führen nicht mehr zur Absonderung.

Wer ist absonderungsberechtigt?

Absonderungsberechtigt sind Gläubiger, die ein gesetzliches oder vertragliches Sicherungsrecht haben. Sie können verlangen, dass der durch ihr Recht belastete Gegenstand verwertet wird und der Erlös bis zur Höhe ihrer gesicherten Forderung an sie fließt.

Beispiele:

  • Eine Bank, die eine Grundschuld auf ein Grundstück eingetragen hat

  • Ein Leasinggeber, dem eine Maschine sicherungsübereignet wurde

  • Ein Lieferant, der Forderungen des Schuldners abgetreten bekommen hat

Verwertung von Gegenständen

Bei der Absonderung wird der belastete Gegenstand verwertet. Dabei gilt:

Unbewegliche Gegenstände (Immobilien)

  • Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens

  • Durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

  • Rechtsgrundlagen: §§ 49, 165 InsO; §§ 1 ff. ZVG; § 869 ZPO

Bewegliche Gegenstände

  • Verwertung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren

  • Beispiele: Maschinen, Fahrzeuge, Warenlager

  • Rechtsgrundlage: §§ 166 ff. InsO

Forderungen

  • Wenn der Schuldner Forderungen sicherungszediert hat, zieht der Insolvenzverwalter diese ein oder verwertet sie anderweitig (§ 166 Abs. 2 InsO).

Überschüsse aus der Verwertung, die über die gesicherte Forderung hinausgehen, fließen zurück in die Insolvenzmasse und kommen allen Gläubigern zugute.

Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung

Die Begriffe werden oft verwechselt. Der entscheidende Unterschied:

Absonderung Aussonderung
Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse
Gläubiger hat ein Sicherungsrecht und erhält bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös Gläubiger hat Eigentumsrechte und kann die Herausgabe der Sache verlangen
Rechtsgrundlage: §§ 49–52 InsO Rechtsgrundlage: § 47 InsO

Beispiel Absonderung: Bank hat Grundschuld auf Immobilie.
Beispiel Aussonderung: Eigentumsvorbehalt – Ware wurde geliefert, aber noch nicht bezahlt.

Praktische Beispiele für Absonderung

  • Bankkredit mit Grundschuld: Der Schuldner hat ein Darlehen aufgenommen, das durch eine Grundschuld gesichert ist. Im Insolvenzverfahren wird das Grundstück verwertet, die Bank erhält den Erlös bis zur Höhe ihrer Forderung.

  • Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs: Ein Unternehmer überträgt seinem Kreditgeber ein Fahrzeug zur Sicherheit. Bei Insolvenz verwertet der Insolvenzverwalter das Fahrzeug und zahlt den Erlös an den Sicherungsnehmer.

  • Sicherungsabtretung von Forderungen: Ein Lieferant lässt sich die Forderungen des Schuldners gegen dessen Kunden abtreten. Diese werden im Insolvenzverfahren eingezogen, und der Lieferant wird bevorzugt befriedigt.

Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte dieser Seite dem unverbindlichen Informationszweck dienen und eine Rechtsberatung, die auf Ihre individuelle Situation eingeht, nicht ersetzen soll. Wir übernehmen keine Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts.

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