Absonderung
von Germania Inkasso-Dienst GmbH
Unter Absonderung versteht man, wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt wird (geregelt in den §§ 49 bis 52 der Insolvenzordnung (InsO)). Ein Absonderungsrecht kann beispielsweise aufgrund einer bestehenden Hypothek oder Grundschuld, aufgrund von Pfandrechten (s.a. Pfändung) oder einer Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung bestehen.
Absonderungsrecht und Gegenstand der Absonderung
Absonderungsberechtigt ist derjenige, der im Insolvenzfall ein solches Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand geltend machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestand. Später entstehende Sicherungsrechte können nicht mehr zur Absonderung führen.
Verwertung von Gegenständen
Durch die Absonderung wird der jeweilige Gegenstand verwertet. Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Sofern der Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, fließt dieser Betrag zurück in die Insolvenzmasse.
- Es wird zwischen unbeweglichen Gegenständen und beweglichen Gegenständen unterschieden: unbewegliche Gegenstände: außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, (gem. §§ 1ff Zwangsversteigerungsgesetz, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 49,165 InsO)
- bewegliche Gegenstände: im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff InsO) der Forderungen, die der Schuldner durch Sicherungszession abgetreten hat, einzieht oder in anderer Weise verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO).
Die Absonderung ist nicht zu verwechseln mit der Aussonderung. Während ausgesonderte Gegenstände und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, zählt man abgesonderte schon dazu.
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